hier: Sachstandsbericht 11/2020
Sachverhalt:
Sachstandsbericht: November 2020
B E B A U U N G S P L A
N NR. 12.1 „AWE- Stammwerk”
2. Änderungsverfahren des rechtskräftigen
Bebauungsplanes
Anlass |
|
|
Der
Sachstandbericht dient der Darstellung und Verdeutlichung der Notwendigkeit,
den bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 12.1 „AWE- Stammwerk“ der
Stadt Eisenach durch das 2. Änderungsverfahren einer geänderten stadtplanerischen
Zielstellung anzupassen (Anlage). Der
Verfahrensstand und die bestehenden Problemfelder werden benannt und
erläutert. |
Verfahrensstand |
|
|
Die
Stadtverwaltung bereitete bereits im Jahr 2017, noch vor der
Wettbewerbsauslobung, das 2. B- Plan-Änderungsverfahren vor, so dass der SR
die Aufstellung des Verfahrens beschließen konnte. Der SR fasste
bisher folgende Beschlüsse: §
16.05.2017: Aufstellungsbeschluss zum Verfahren der 2. B- Plan- Änderung =
Verfahrensstart § 26.06.2018: Beschluss über Vorentwurf der 2. B- Plan – Änderung und
dessen Offenlegung (19.09.2018-
05.10.2018: formale Frist zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf) § Verspäteter Eingang: Stn. zu Altlasten/ 10.04.2019 Thema:
Artenschutz/ Naturschutz Die Gesamtheit der
erforderlichen Natur- und Artenschutz- Gutachten, wurden bereits in den
Jahren 2017/ 2018 durch SV EA beauftragt und sind inhaltlich in den
Vorentwurf der 2. Änderung eingeflossen. Durch die
Umweltbehörden wurden keine weiteren dbzgl. Gutachten gefordert. Beteiligungsverfahren
zum Vorentwurf der 2. Änderung Ergebnis für
Fortführung des Planverfahrens: §
Erstellung eines Altlastengutachtens/
Gefährdungsabschätzung unbedingt erforderlich; §
Berücksichtigung der Planungen zu
Hochwasserschutzmaßnahmen bzgl. Hörsel → Planen im
„Überschwemmungsgebiet der Hörsel“ nur in Abstimmung mit zuständ.
Landesbehörde; Planfeststellungsverfahren des Landes Thüringen läuft parallel
zum B- Plan- Änderungsverfahren→ ist aber höherrangig und damit Vorgabe
für B- Plan- Änderung; §
Klärung des Immissionsschutz für geplante
Nutzungen bzw. Prüfung notwendiger Beschränkungen für geplante
Nutzungsausweisungen (Lärmgutachten); Konsequenz: Planänderungsverfahren ruht bis Klärung
Finanzierung Altlasten erfolgt, Gefährdungsabschätzung beauftragt ist und
Ergebnisse vorliegen (Voraussetzung für Fortführung B- Plan- Verfahren) Sofortige dbzgl. Information: an damaligen Projektmanager/ BM/
Projektgruppe/ (Unterrichtung des
Projektmanagers z. möglicher Altlastenproblematik mit Auswirkungen auf 2. B-
Plan- Änderung und auf Projektrealisierung Handballhalle bereits Anfang 2018) |
Problemfelder |
|
|
Problematik: Thema Altlasten § gesamter Geltungsbereich der 2. Änderung als Altlastenverdachtsfläche
im amtlichen Altlastenkataster des Landes Thüringen geführt →
Behördenbeteiligung der zuständigen oberen Bodenschutzbehörde notwendig
(städt. Anschreiben: 13.09.2018 an
Thüringer Landesverwaltungsamt mit Friststellung
zur Abgabe einer Stellungnahme zum 15.10.2018); § keine fristgerechte Abgabe der
fachlichen Stellungnahme trotz mehrfacher Mahnungen (Stn. erst am 10.04.2019 mit Begründung: Änderung
der Behördenstruktur in Thüringen: neue Zuständigkeit: Thüringer Landesamt
für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) und aufwendige Recherche bzgl.
Vorhandensein v. Unterlagen m. Ergebnis: keine aussagekräftigen Unterlagen
vorhanden); Klärung Finanzierung der
Gefährdungsabschätzung erforderlich! §
notwendige juristische Klärung, ob Eintritt in das
Altlasten- Freistellungsverfahren erfolgen kann, bevor Fördermittel
eingesetzt werden dürfen: Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur
Altlastenfreistellung an TLUBN erfolgte durch Grundstückseigentümer SWG mbH i.
V. m. Stadtverwaltung; § Beauftragung der
erforderlichen und im Umfang beschriebenen Altlastenuntersuchung durch die
Stadt ohne Abstimmung mit TLUBN hätte möglicherweise Streichung der
finanziellen Beteiligung bzw. Kostenübernahme (f. Gutachten und bei Erfordernis
der Altlastensanierung) durch Land Thüringen zur Folge → Prüfung und
Entscheidung unumgänglich! §
TLUBN lässt sich Zeit zur Prüfung! wiederholte
Nachfragen+ Anschreiben der Stadtverwaltung und SWGmbH mit Hinweis auf
Dringlichkeit einer Entscheidung bleiben ohne Wirkung; 22.01.2020: Info des TLUBN → Prüfung verzögert sich wegen
Vielzahl v. verfahrenstechnischen+ rechtlichen Problemen; §
TLUBN- Antwort an SWGmbH: 02.03.2020 → Ablehnung! Mai 2020: TLUBN stellt Fördermöglichkeit für Gefährdungsabschätzung in Aussicht
(Festlegung: Beauftragung durch SWG mbH als Eigentümer) §
TLUBN→ gibt
grünes Licht für Fördermittel- Antragstellung: bereits
erarbeitete und mit TLUBN abgestimmte Leistungsverzeichnisse/
Ausschreibungsunterlagen werden bei Thüringer Aufbaubank eingereicht (Sept.
2020); (Info- Stand:
12.11.2020 Prüfung des FöMi-
Antrages durch die Thüringer Aufbaubank bisher nicht entschieden →
Voraussetzung für die Einholung von Angeboten im Vorfeld einer späteren
Auftragsvergabe: Vorliegen eines
positiven Prüfergebnisses) Problematik: Thema Lärm Die Erstellung
eines Lärmgutachtens ist erforderlich. Für die neuen geplanten Nutzungen
(z.B. Anlagen für sportliche oder kulturelle Zwecke, Gewerbebetriebe anstelle
des Möbelmarktes) muss festgelegt werden, welcher Anteil an Emissionen von
ihnen ausgehen darf, damit benachbarte Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
Im rechtskräftigen
B- Plan sind bereits für einzelne Baufelder immissionswirksame
flächenbezogene Schallleistungspegel (IFS) festgesetzt, auch für den
Geltungsbereich der 2. Änderung. Die Übernahme
dieser Festsetzungen ist aber aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen
Gesetzesänderungen im Immissionsschutzrecht bei B- Plan- Änderung mit
Gutachten zu prüfen und ggf. neu zu errechnen. Dabei dürfen die bestehenden
Lärmkontingente der umgebenden Baufelder nicht minimiert werden. Die
Angebotseinholung für das Lärmgutachten befindet sich in Vorbereitung. Die
Erarbeitung der Aufgabenstellung/ Leistungsbeschreibung erfolgt gegenwärtig. Problematik: Thema Hochwasserschutz Der
Geltungsbereich und damit ebenfalls das Gebäude O1 liegen im vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiet der Hörsel. Das Land Thüringen
plant und realisiert den Hochwasserschutz. Das O1 liegt im Maßnahmekomplex
III (MK III), für den bereits eine rechtsverbindliche Planung vorliegt
(Planfeststellungsbeschluss seit Juni 2020 rechtskräftig). Die Stadt Eisenach
forderte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Schaffung einer
fußläufigen Verbindung aus dem Gelände um das O1 bis zum Hörselufer. Es
bestand Konsens mit der zuständigen Landesbehörde (Thür. Landesamt für
Umwelt, Bergbau und Naturschutz/ Ref. 45 Wasserbau= TLUBN) zu dieser
sinnvollen Forderung, die Hörsel erlebbar zu machen. Im Nachgang zum
Planfeststellungsbeschluss sollte eine Entwurfsplanung zu gegebener Zeit
aktiviert werden. Bisher liegen uns keine Pläne zur Abstimmung vor. Abzusehen
ist jedoch, dass die vorgesehene Entwurfsplanung (fußläufige Verbindung)
Auswirkung auf die Gestaltung der Freianlagen um das O1 entfalten kann. §
Auswirkung Thema: Überschwemmungsgebiet auf 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12. 1 „AWE- Stammwerk“: Die Stadt ist
eigentlich gehindert, B- Plan- Änderungen in einem Überschwemmungsgebiet
durchzuführen. Aber aufgrund
gemeinsam festgelegter Verfahrensweise zwischen den Behörden (TLUBN und
Stadtverwaltung), den ständigen Abstimmungen bzgl. Stand des
Planfeststellungsverfahrens wurde das 2. B- Plan- Änderungsverfahren 2018
aufgestellt. Die Fortführung
des 2. Planänderungsverfahrens ist weiter an die fachlichen Abstimmungen mit
dem TLUBN gebunden. |
Projekt „O1“ und
Ausblick |
|
|
Klärung
Altlastenproblematik ist unentbehrlich (sowohl für B-Plan-Verfahren als auch
Projektentwicklung „O1“). §
damaliger Projektmanager wurde seit Anfang 2018
nachweislich über jeden Schritt im Planverfahren und speziell zur
Altlastenthematik unterrichtet und einbezogen; §
es wurde unmissverständlich klargestellt, dass
Klärung der Altlastenproblematik neben
Thema Hochwasser Basis für Fortführung des 2. B- Plan- Änderungsverfahrens
und die Projektrealisierung darstellt; §
Voraussetzung für die Bearbeitung des Entwurfes
der 2. Änderung zum B- Plan ist das Vorliegen von Untersuchungsergebnissen; §
Voraussetzung für die Erteilung einer
Baugenehmigung ist ein Entwurf der 2. Änderung und ein hierzu durchgeführtes
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren ohne gegenteilige
Stellungnahmen; |
Anlagenverzeichnis
Information zum Bebauungsplan- Änderungsverfahren und schematischer Ablaufplan mit Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte