Sachverhalt:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach hat in seiner Sitzung am 14.07.2020 dem zur öffentlichen
Auslegung bestimmten 4. Entwurf des Bebauungsplanes
der Stadt Eisenach Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ nicht zugestimmt, sondern
mit Beschluss-Nr. StR/0181/2020 beschlossen, folgende Änderungen im Plan
vorzunehmen, bevor er dem Stadtrat der Stadt Eisenach erneut zur Billigung
vorgelegt und öffentlich ausgelegt wird:
1.
Die Herausnahme des eingeschränkten Gewerbegebietes
an der Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße und Umwandlung in eine Grünfläche und
2.
die Herausnahme der Überbauung der
Goethestraße.
Die
beschlossenen Änderungen führen zur Änderungen und Überarbeitungen an allen
Bebauungsplanunterlagen (Planzeichnung, Grünordnung, Textteil, Begründung und
Umweltbericht). Die dafür notwendigen Gutachten müssen vorher angepasst und
aktualisiert werden. Dabei muss eine Identifizierung der Änderungsbedarfe
erfolgen, Berechnungen und Modelle müssen neu erstellt und die Ergebnisse neu
bewertet werden. Die Anpassung der schalltechnischen Untersuchung (Anlagenlärm)
führt zu einer neuen Lärmkontingentierung der gewerblich geprägten Flächen, die
wiederum als Eingangsgröße für die Immissionsprognose für den Verkehrslärm und
die sich daraus ergebenden Lärmpegelbereichen benötigt wird. Erst mit den gutachterlichen Berechnungen und
Empfehlungen und mit der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung können die
Auswirkungen auf den Planentwurf erkannt
und in alle Bestandteile eingearbeitet werden. Alle erforderlichen Schritte
müssen als Auftrag an vier Ingenieurbüros formuliert, beauftragt und finanziert
werden.
Aufgrund der
komplexen Aufgabe und der bereits mehrfach vorgenommenen Änderungen wird es als
vertragsrechtlich, fachlich und wirtschaftlich sinnvoll erachtet, die
bisherigen Büros und Gutachter
beizubehalten.
Die Umsetzung des
Beschlusses eines geänderten Planentwurfes wird mehrere Monate in Anspruch
nehmen.
Der folgende
Ablaufplan zeigt die notwendigen (!)
und bereits erfolgten () Arbeitsschritte:
1.
Städtebauliche und landschaftsplanerische Leistungen
( Architekturbüro Helk)
ü
Aufgabenstellung und Aufforderung zur Angebotsabgabe 32.
KW 2020
ü
Abgabe des Angebotes 34.
KW 2020
ü
Abschluss Honorarvertrag über 6.615,89 € Netto 36.
KW 2020
ü
Übergabe Planentwurf für Gutachter 44.
KW 2020
ü
Überarbeitung Grünordnung 46.
KW 2020
!
Übergabe Lärm- Gutachten und Verkehrsuntersuchung
geplant 08. KW 2021
!
Fertigstellung der Bebauungsplanunterlagen im
Entwurf geplant 12. KW 2021
2.
Gutachterliche Leistungen:
2.1
Anlagenlärm (Ingenieurbüro Apfel)
ü
Aufgabenstellung und Aufforderung zur Angebotsabgabe 36. KW 2020
ü
Übergabe Planentwurf als Berechnungsgrundlage 44.
KW 2020
ü
Abgabe eines Nachtragsangebotes (nach Erinnerungen) 48. KW 2020
ü
Abschluss Ingenieurvertrag über 700,00 € Netto 48.
KW 2020
!
Fertigstellung Gutachten geplant 02.
KW 2021
2.2
Verkehrslärm (Ingenieurbüro Doose)
ü
Aufgabenstellung und Aufforderung zur Angebotsabgabe 48. KW 2020
!
Abgabe eines Nachtragsangebotes geplant 50.
KW 2020
!
Abschluss Ingenieurvertrag geplant mit ca. 1.800,00 €
Netto 50.
KW 2020
!
Erbringung der Leistung geplant 08.
KW 2021
2.3
Verkehrsuntersuchung (Ingenieurbüro Ruppe)
ü
Aufgabenstellung und Aufforderung zur Angebotsabgabe 49. KW 2020
!
Abgabe eines Nachtragsangebotes geplant 50.
KW 2020
!
Abschluss Ingenieurvertrag geplant mit ca. 1.500,00 € Netto 50. KW 2020
!
Erbringung der Leistung geplant 06.
KW 2021
3.
Verfahren innerhalb der Verwaltung
!
Interne Beteiligung der Fachämter am Entwurf (2
Wochen) 14.
KW 2021
!
Vorbereitung der Unterlagen für Stadtrat (4 Wochen) 18 KW.
2021
Die Änderung nach
Nummer 1 (Mitzenheimstraße) steht im Widerspruch zu dem Abwägungsbeschluss des
Stadtrates vom April 2016, mit dem der Stadtrat auf Anregung des Eigentümers
die (Wieder-)Ausweisung der Baufläche beschlossen hatte. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die betreffende Fläche
- soweit sie auch ohne Bebauungsplan bebaubar wäre - durch die
entsprechende Festsetzung als private Grünfläche entwertet würde und dadurch
Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen die Stadt Eisenach entstehen können. Erwähnenswert ist auch die Tatsache, dass die
Fläche in Teilen aufwändig dekontaminiert wurde und Teil des städtebaulichen
Projektes „Tor zur Stadt“ ist. Die Investitionsabsichten des Vorhabenträgers
auf dem Gelände der ehemaligen Farbenfabrik können somit nicht
willkürlich eingeschränkt werden.
Mit der Änderung des
Bebauungsplanentwurfes muss auch die Änderung des Flächennutzungsplanes von
2017 einhergehen, da dieser die betreffende Fläche als Baufläche darstellt. Die
hierfür erforderliche Verfahrensform muss noch geprüft werden.