Betreff
Einwohneranfrage - Stellplätze für Wohnmobile
Vorlage
EAF-0068/2021
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wäre es für die Stadtverwaltung denkbar, den Stellplatz für Wohnmobile im Mariental auf den Parkplatz gegenüber des Prinzenteiches zu verlagern, um den Schutz des Naturschutzgebiets bzw. Marienbachs zu gewährleisten? Wenn nein, warum nicht?

2.       Auf welchen Flächen im Stadtgebiet plant die Stadtverwaltung, zusätzliche Stellplätze für Wohnmobiele einzurichten, wenn die Plätze am Erhard-Platz bzw. Mariental nur Übergangslösungen darstellen? Wenn keine Planungen vorhanden sind, warum nicht?

3.       Sollten die Stellplätze auf dem Erhard-Platz bzw. Mariental doch Endlösungen darstellen, wie wird die Infrastruktur für diese Plätze verbessert? (Müllentsorgung, Stromversorgung)

4.       Wie sollen zukünftig die erheblichen Unterschiede in den Parkgebühren auf den städtischen Stellplätzen denen auf der Wartburg angepasst werden oder gibt es keinen Handlungsspielraum?

5.       Wer kommt für die Entsorgungskosten des anfallenden Mülls auf dem Parkplatz unterhalb der Wartburg, insbesondere auch im Hinblick auf die verstärkte Nutzung dieses Parkplatzes durch Wohnmobilisten, auf?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die Stellplätze wurden bewusst mit größtmöglichem Abstand zur stark befahrenen B 19 angeordnet. Generell geht von den dort parkenden Wohnmobilen keine größere Gefahr für den Marienbach als von den dort parkenden Pkw aus.

 

 

zu 2.

Planungen für zusätzliche Stellplätze mit einer entsprechenden Infrastruktur werden erst vorgenommen, wenn sich klar abzeichnet, dass die Nachfrage in den nächsten Jahren auf vergleichbar hohem Niveau bleiben wird.

 

 

zu 3.

Bei den Stellplätzen im Mariental und auf dem Erhardt-Platz handelt es sich nur um temporäre Lösungen. Daher sind hier keine umfangreichen Verbesserungen geplant.

 

 

zu 4.

Die Parkgebühren für Wohnmobile auf den städtischen Flächen sind in der Parkgebührenordnung festgeschrieben, eine Reduzierung ist nicht geplant.

 

 

zu 5.

Die Entsorgungskosten muss der Grundstückseigentümer tragen.