I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemäß der Aufstellung in Anlage 1 sowie gemäß der zeichnerischen Darstellungen in Anlage 2 und 3 zu erweitern,

2.       die Planzeichnung mit Darstellung des neuen Geltungsbereichs (Anlage 4) und die Begründung (Anlage 5) mit Aussagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke, Alternativvorschlägen, welche für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, zur Offenlegung zu billigen,

3.       die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie

4.       die ortsübliche Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.


II. Begründung:

 

·         Beschlussfassung

Der Stadtrat fasste am 21.05.2019 den Beschluss Nr. StR/0843/2019 über die Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen. Das Planungsziel besteht in der Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung »Gebiet für Windenergieanlagen«.

Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in zwei Teilflächen untergliedert, welcher die beiden vom Regionalplan Südthüringen (rechtsgültiger Plan 2012) festgesetzten Vorranggebiete für Windenergie (als Eignungsgebiete) des Stadtgebietes Eisenachs umfasst. Die Planzeichnung des Regionalplans weist einen Maßstab von 1 : 100.000 auf und die Grenzen beider Vorranggebietes wurden mit Linienstärken von ca. 1 mm dargestellt. Die Linien haben somit in der Natur eine Breite von ca. 100 m. Entsprechend könnten im Linienbereich des Regionalplans, aber außerhalb des Bebauungsplanes, weiterhin Windenergieanlagen als nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlagen errichtet werden.

Außerhalb des ursprünglich gefassten Geltungsbereichs befinden sich zudem Bestandsanlagen. Im Rahmen der Erneuerung (Repowering) könnten diese Anlage im Außenbereich durch höhere Anlagen ersetzt werden, ohne dass die Stadt einen planerischen Einfluss darauf hätte.

Aus den genannten Gründen wird vorgeschlagen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes anzupassen. Gleichzeitig sollen Außenbereichslücken zu bestehenden Bebauungsplänen und zu Gemarkungsgrenzen geschlossen werden. Auf diese Weise festigt die Stadt Ihre Planungshoheit gegenüber privilegierten Anlagen.

Der Geltungsbereich für die Teilfläche 1 in der Gemarkung Neukirchen, Flure 3, 4, 6 und 7, wird begrenzt (siehe auch Anlage 2)

-          im Norden (in West-Ost-Richtung): durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstückes Nr. 428/1 (Wegegrundstück) – an der Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Ütteroda – bis zum südlichen Grenzpunkt zwischen den Flurstücken 434 und 435, von dort südwärts der östlichen Grenze des Flurstückes 414 bis zur Grenze des Wegegrundstückes Flurstück 406/1, über die Landesstraße L 1016 bzw. bis zum westlichen Grenzverlauf des Flurstückes 548/1 und dann entlang der westlichen Flurstücksgrenze bis zum Wegegrundstück 546/1 und dem Weg ostwärts bis zur Gemarkungsgrenze Bischofroda, entlang der Gemarkungsgrenze bzw. des Wegegrundstückes an der Gemarkung Bischofroda bis zur Höhe des Grenzpunktes zwischen den Flurstücken 568/2 (Gemarkung Neukirchen), 1286/3 und 1195 (beide Gemarkung Bischofroda).

-          im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen der Gemarkung Neukirchen und Bischofroda,

-          im Süden (in West-Ostrichtung) durch das Flurstück 318/1 (Kreisstraße K4, außen liegend), das Flurstück Nr. 571/1 (Landstraße L 1016, außen liegend), nach Süden schwenkend bis zum Flurstück 742/1 (Wegegrundstück), dem Weg in Richtung Osten folgend bis zum gemeinsamen südlichen Grenzpunkt der Flurstücke 729 und 728, in einer gedachten Linie bis zur nördlichen Grenzlinie zwischen dem Wegegrundstück 774/1 und den beiden Flurstücken 794 und 793, der letzten genannten Flurstücksgrenze in Richtung Süden folgend bis zum Wegegrundstück Flurstück 818/2 der Gemarkung Berteroda; letztgenanntem Wegegrundstück ostwärts bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Neukirchen, Berteroda und Bischofroda.

-          im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Ütteroda.

Der Geltungsbereich für die Teilfläche 2 in der Gemarkung Neukirchen, Flur 5 wird nunmehr begrenzt (siehe auch Anlage 3):

-          im Norden durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Lauterbach,

-          im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda,

-          im Westen durch die Trasse der Landstraße L 1016 (Flurstück-Nr. 494/1),

-          im Süden durch eine gedachte Gerade zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 494/1, 506/1 und 507/1 sowie dem gemeinsamen nordöstlichen Grenzpunkt der Flurstücke 531/1 und 532/1 mit lotrechter Verlängerung auf das Flurstück 542 und damit auf die Gemarkungsgrenze zur Gemarkung Bischofroda.

 

·         Planunterlagen zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Die Planzeichnung enthält den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Darstellung der vorherrschenden Höhenverhältnisse (Isohypsen) im Plangebiet.

Die Begründung besteht aus einer Beschreibung der Ziele und Zwecke der Planung sowie Vorschläge zur Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Ergänzend werden darin Alternativvorschläge zur Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes dargelegt bzw. erläutert und die derzeitig bekannten Auswirkungen der Planung beschrieben.

Die Planunterlagen bilden insofern die Grundlage für die bei Aufstellung von Bebauungsplänen verpflichtend vorzunehmende frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Im Hinblick auf die detaillierte Beschreibung der Inhalte des Vorentwurfes wird auf die in der Anlage 5 beigefügte Begründung verwiesen.

 

·         Frühzeitige Beteiligung der Behörden- und sonstigen Träger öffentlicher Belange(§ 4 Abs. 1 BauGB)

Der Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange dient der Festlegung des Untersuchungsraumes sowie der Untersuchungstiefe. Aus diesem Grund werden die beteiligten Behörden gebeten, den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung mitzuteilen.

Als von besonderer Bedeutung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für die Windkraft können bereits derzeitig die Themen: Immissionsschutz, Naturschutz (inkl. Landschaftsbild) und Bodenschutz angenommen werden. Im Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung sind Aussagen zur Notwendigkeit diesbezüglich erforderlicher Gutachten zu erwarten.

 

·         Bekanntmachung

Die ortsübliche Bekanntmachung wird rechtskonform in der Presse und auf der städtischen Internetseite (www.eisenach.de) erfolgen. Die zu beteiligenden Behörden- und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich von der frühzeitigen Beteiligung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt durch öffentlichen Aushang der Unterlagen in der Stadtverwaltung. Aufgrund der Corona-Pandemie sind hierbei spezifische Maßnahmen rechtskonform umzusetzen.

 

·         Weiteres Verfahren:

Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen zum Vorentwurf zu sichten und auf ihre für den Bebauungsplanentwurf bestehende Beachtlichkeit hin zu prüfen sein. Das daraus resultierende Ergebnis wird dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vorlegt. Eine förmliche Abwägung zum Vorentwurf erfolgt nicht.

Diese Auswertung ist Grundlage für den nachfolgend zu erarbeitenden Planentwurf, bestehend aus Planzeichnung, Begründung und Umweltprüfung. In der Umweltprüfung (Teil 2 der Begründung des Bebauungsplans) sind alle Planungswirkungen auf die Schutzgüter zu untersuchen und entsprechend in die Planung einzustellen.

Der Planentwurf ist anschließend vom Stadtrat zu billigen und durch Beschluss seine förmliche öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB zu bestimmen.

Nach erfolgter förmlicher Beteiligung werden die im Verfahren eingegangenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sein.

 

·         Information:

Aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 21.05.2019 und der daraus resultierenden Stellungnahme an die Regionale Planungsstelle Südwestthüringen wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Empfehlung der des Deutschen Nationalkomitees (ICOMOS) die maximale Höhe für neu zu errichtende Anlagen (Repowering eingeschlossen) 500 m über NHN innerhalb des Eignungsgebietes Windenergie »Reitenberg« nicht überschritten werden soll. Entsprechend sollen zukünftige Neuanlagen eine Gesamthöhe von 500 m über NHN nicht überschreiten.

Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes vorhandenen Höhenverhältnisse ließen bei Beachtung dieser Festlegungen jedoch keine wirtschaftlich angemessene Windenergienutzung zu. (Nach derzeitiger Rechtsprechung werden Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von 180 m als wirtschaftlich betrachtet.) Negativplanungen sind jedoch nicht zulässig, der Bebauungsplan wäre von vornherein hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit anfechtbar und zukünftige Windenergieanlagen auf der Eignungsfläche wären weiterhin als privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Die Stadt Eisenach hätte – auch in Hinblick auf die neue Kreiszugehörigkeit – keinen Einfluss auf zukünftige Genehmigungen.

Der Alternativvorschlag wäre, wenn im Bebauungsplan statt der Gesamthöhe die Nabenhöhe auf 500 m ü. NHN festgelegt würde.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:             Liste der Flurstücke (neu) zur Änderung des Geltungsbereichs

Anlage 2:             zeichnerische Darstellung Teilbereich 1 des Geltungsbereichs

Anlage 3:             zeichnerische Darstellung Teilbereich 2 des Geltungsbereichs

Anlage 4:             Vorentwurf des Bebauungsplanes zur frühzeitigen Beteiligung der                                      Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Anlage 5:             Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes zur frühzeitigen                                  Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger                                           öffentlicher Belange