II. Fragestellung
1. Wie stellt sich die oben beschriebene Situation aus Sicht der Stadtverwaltung dar?
2. Welche Maßnahmen trifft die Stadtverwaltung, um den beschriebenen Gefahren zu entgegnen?
3. Wie bewertet die Stadtverwaltung a.) die Situation und b.) die von ihr eingeleiteten Maßnahmen?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Im Bereich der Stadtverwaltung sind viele hundert Anrufe zum Thema Winterdienst
eingegangen, denn aufgrund des Wintereinbruches war es zu Beginn der KW 6
tatsächlich nur schwer möglich, sämtliche Straßen in der Stadt Eisenach und
ihren Ortsteilen von den Schneemassen zu befreien.
Dieses Problem hatte jedoch nicht nur die Stadt
Eisenach, sondern auch der Wartburgkreis, umliegende Regionen und viele anderen
Städte und Landkreise in ganz Deutschland.
Auch bis zu Beginn der KW 7 gab es in Eisenach und
den Ortsteilen noch kleinere Nebenstraßen, auf denen noch Schnee und Matsch zu
finden war.
Zusätzlich war es weiterhin notwendig, die städtischen Gebäude,
Feuerwehrzufahrten, Bushaltestellen, Kreuzungsbereiche, Übergänge und Brücken
von Schnee zu befreien.
Die Verantwortlichen standen von Anfang an mit der
Feuerwehr, dem Rettungsdienst und auch den beauftragten Firmen in Kontakt.
Bereits am Sonntag, den 07.02.2021 ist der Winterdienst von 06.00 Uhr bis 10.00
Uhr und von 17.00 bis 21.00 Uhr im Einsatz gewesen. In diesem Zeitraum wurden
alleine 490 km Straße geräumt und gestreut.
Alle Stellen, an denen es aufgrund glatter
Fahrbahnen zu Problemen mit der Erreichbarkeit kam, wurden priorisiert und die
Befahrbarkeit bestmöglich hergestellt.
Selbstverständlich heißt das nicht zwangsläufig,
dass die Fahrbahnen (gerade in den Nebenstraßen) völlig von Schnee und Eis
befreit werden konnten. Die Verkehrsteilnehmer sind nach den Regelungen der
StVO zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Vorsicht verpflichtet und müssen ihre
Geschwindigkeit und Fahrweise ständig an die Witterungsverhältnisse anpassen.
Es gab jedoch auch einige Probleme, die die
Stadtverwaltung mit Ihren Mitarbeitern allein nicht lösen konnte, die nun unter
Punkt 2 genauer benannt sind.
Zu 2.
a)
Zum einen kamen viele Anlieger ihren Pflichten nach
der geltenden Straßenreinigungssatzung gar nicht oder nur teilweise nach.
Nach § 4 der Straßenreinigungssatzung umfasst die
Reinigungspflicht der Anlieger auch den Winterdienst. Genaueres regeln die §§ 9
und 10, Auszug hier:
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht
haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen
vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der
Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Buchst. a) und b)
über die Straßenreinigung gelten für die Schneeräumung entsprechend.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den
Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend
benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich
insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken
bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur
Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Meter
zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist
ebenfalls -soweit möglich und zumutbar- zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerungen des
zu beseitigen Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des
Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen
nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge
möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von
Schnee frei gehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten
Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei
Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die
Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn
und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass
Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für
”Rutschbahnen”.
Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Buchst. a) über die
Straßenreinigung gilt für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
entsprechend.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in
voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite
von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/ fertiggestellte
Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der
Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu
räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt
und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen
Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet
werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3
bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9
Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte
dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straße nicht
beschädigen.
(7) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
Es gab bis zum Ende der KW 7 noch immer Anwohner /
Eigentümer, die ihren o. g. Pflichten nicht nachkamen und durch die Verwaltung
aufgefordert werden mussten. Aus diesem Grund wurden durch die Verwaltung
nochmals mehrere Pressemitteilungen zum Thema auf der Website der Stadt
Eisenach und in der Zeitung veröffentlicht.
b)
Um den Winterdienst in Bereichen von Brücken,
Übergängen, Wegen und auch den Parkhäusern bewältigen zu können, hat das Amt
für Infrastruktur Verträge mit Unternehmen, die diese Aufgaben übernehmen.
Ebenso sind auch Tourenpläne für die Ortsteile für den Winterdienst auf den
Fahrbahnen an die Umweltservice GmbH vergeben.
Leider waren auch die beauftragten Unternehmen
teilweise mit der Bewältigung der Massen überfordert und kamen nur sehr
schleppend voran.
c)
Der Winterdienst hatte an vielen Stellen wieder mit
falsch abgestellten Fahrzeugen zu kämpfen. Die geltenden Haltverbote, die in
den Bereichen der Tourenpläne aufgestellt sind, werden vielerorts nicht beachtet.
Die WD-Fahrzeuge mit ihren 3,20 m breiten
Schneepflügen wurden immer wieder durch parkende Fahrzeuge derart behindert,
dass eine Weiterfahrt nicht möglich war und die Fahrzeuge zurücksetzen mussten.
Diese Straßen mussten dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut angefahren
werden. Folgen aus dem daraus entstehenden Zeitverlust waren festgefahrene
Schneedecken, an denen auch der Schneepflug nicht mehr viel ausrichten konnte.
Bei tagsüber steigenden Temperaturen musste das
Räumen der Nebenstraßen immer wieder verschoben bzw. abgebrochen werden, um die
sich nun lösende festgefahrene Schneedecke auf den Hauptstrecken zu beseitigen,
bevor diese wieder festfrieren.
d)
In den letzten Tagen bzw. Nächten der KW 6 gab es
Temperaturspitzen um – 20°C. Bei einer Temperatur von ca. -8 C verliert das
Streusalz seine Wirksamkeit. Es kam somit zu vereisten Straßen. Dieses Eis
führte zu erhöhtem Verschleiß an den Schürfleisten der Schneepflüge (vier Sätze
in einer Woche). Die sich daraus ergebenden Reparaturzeiten führten immer
wieder zu Verzögerungen in den Umlaufzeiten der jeweiligen WD-Touren.
e)
Nach dem schweren Lkw Unfall auf der A4 am
09.02.2021 wurde der Verkehr teilweise durch das Stadtgebiet umgeleitet. Hierfür
mussten die Winterdienst-Einsatzfahrzeuge aus ihren Touren abgezogen werden, um
vorrangig die Umleitungsstrecken zu beräumen. Folge waren ebenfalls
Verzögerungen auf allen regulären Touren und in deren Folge auch wieder auf den
Nebenstrecken.
f)
Besonders in engen Straßen kommt es immer wieder zu
Beschwerden darüber, dass Gehwege vom Räumfahrzeug zugeschoben werden. Dies ist
aber oftmals unvermeidlich, um die Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge zu
gewährleisten.
Aufgrund der extremen Schneemenge konnte in vielen
Bereichen zum Räumen der Gehwege keine Technik mehr eingesetzt werden. Die
zeitintensive manuelle Räumung führte auch hier zu erheblichen Verzögerungen in
den Umlaufzeiten der Winterdienst Touren.
Viele Bürger schoben den Schnee immer wieder vom
Gehweg und oftmals sogar aus privaten Grundstücken auf die Straße obwohl dieser
laut den o. g. Vorgaben der Satzung auf privatem Grund zu lagern gewesen wäre.
Auch darauf hat die Stadtverwaltung bereits mehrfach hingewiesen.
Zu 3.
Die Mitarbeiter der Sachgebiete Bauhof, Grünflächen
und Gebäudeverwaltung der Stadt Eisenach haben die ganze KW 6 und teilweise
auch 7 im 2 Schichtsystem, von 04:00 Uhr bis 21:30 Uhr, unermüdlich an der
Beseitigung der Schneemassen in den Kreuzungsbereichen, an Fußgängerüberwegen
und Lichtsignalanlagen, Bushaltestellen und Gebäuden gearbeitet. Unterstützt
wurden sie dabei von ortsansässigen Firmen, die beim Abtransport geholfen haben
und auch am Sonnabend und Sonntag noch Schneemassen auf die ehemalige
Sportstätte des Friedens transportiert haben.
Die Stadtverwaltung ist mit allen zur Verfügung stehenden Kräften und unter
Einsatz aller Technik im Einsatz gewesen, um die o. g. Situation
schnellstmöglich in den Griff zu bekommen.
Die Verwaltungsmitarbeiter haben die Ausführung der
Arbeiten, die durch die Vertragspartner zu leisten war, in KW 6 kontrolliert,
dokumentiert und kontinuierlich die Nacherfüllung eingefordert.
Nach Abschluss der Winterdienstsaison werden die zu Tage getretenen Probleme und Fragen (auch im Hinblick auf die von der Bevölkerung weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gestellten Anforderungen) ausgewertet, um zu entscheiden, wie zukünftig in derartigen Situationen unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen umgegangen werden soll.