Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Vorlage
AF-0155/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wurde seitens des Gemeinde – und Städtebundes um eine persönliche Stellungnahme der Oberbürgermeisterin gebeten, oder um eine Stellungnahme der Stadt Eisenach?

 

2.       Welche Möglichkeit der „ Einflussnahme auch ohne Stimmrecht“ wird von der Oberbürgermeisterin abgelehnt bzw. ist aus „ihrer Sicht“ nicht zu unterschätzen?

 

3.       Aus welchem Grund durchbrechen zusätzliche Informationen an den Stadtrat das „Zuständigkeitsprinzip bei dem Auskunftsanspruch des Stadtrates“, wenn dieser Auskunftsanspruch durch die ThürKO geregelt, also zulässig würde?

 

4.       Wie ist der oben zitierte Satz inhaltlich zu verstehen bzw. welcher Sachverhalt wird aus Sicht der Oberbürgermeisterin kritisiert?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Ich als Oberbürgermeisterin vertrete die Stadtverwaltung nach außen und bin für das Verwaltungshandeln verantwortlich. Ich wurde um eine Stellungnahme als Oberbürgermeisterin in der oben genannten Funktion gebeten. Damit ist die Formulierung der Stellungnahme in „Ich“-Form nicht zu beanstanden. Beispielsweise werden auch Anfragen in der „Ich“-Form beantwortet, da ich als Leiterin der Verwaltung diese auch unterzeichne.

 

zu 2.

Hier ist die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Meinungsbildung im Ausschuss gemeint.

 

zu 3.

Der Stadtrat ist entscheidungsbefugt in allen Angelegenheiten der Stadt mit Ausnahme des übertragenen Wirkungskreises und des laufenden Verwaltungshandelns. Aus meiner fachlichen Sicht ist es daher auch nur in diesen Belangen erforderlich, dass der Stadtrat entsprechende Informationen enthält, um Entscheidungen treffen und im Rahmen des Antragsrechtes vorbereiten zu können. Ein weitergehendes Informationsrecht würde das Prinzip, dass die erforderlichen Informationen zur Entscheidungsfindung zur Verfügung zu stellen sind, überschreiten.

 

zu 4.

Der Satz müsste lauten: „Dem Stadtrat würde danach aber auch nur ein Fragerecht in der Zuständigkeit des Stadtrates zustehen.“ Damit sollte der Inhalt dieses Absatzes mit dieser Korrektur nachvollziehbar sein.