I.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Klima, Verkehr und Sport beschließt:
den als Anlage beigefügten
Forstwirtschaftsplan 2021 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach - erstellt
durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach
ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der
Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352) verpflichtet, über die
Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als
Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage
des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag
dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem.
Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag
über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im
Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach
den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage
des § 33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung
der jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestellt vom örtlich zuständigen Forstamt,
ist nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
der Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242, 244), so
dass die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin nicht gegeben ist.
Die Beschlussfassung durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Klima,
Verkehr und Sport ist erforderlich (Geschäftsordnung Stadtrat § 31 Abs. 1
Buchstabe b).
Das Gesamtbetriebsergebnis beträgt
– 1.453,00 €.
Das Betriebsergebnis der Bewirtschaftung des Kommunalwaldes wird unter
Berücksichtigung der extremer werdenden Witterungsverhältnisse und dem
häufigerem Auftreten von Schadereignissen, zunehmend von Arbeiten der
Verkehrssicherung, bestimmt. Des Weiteren sind für 2021 geringere
Einschlagsmengen, unterhalb des Hiebsatzes der Forsteinrichtung, geplant. Der
Nutzungsansatz hängt mit der Auswahl der Hiebsorte, des gegenwärtigen
Holzmarktes und den witterungsbedingt entstandenen Kahl- bzw. Schadflächen im
Stadtwald zusammen.
Anlagen
Forstwirtschaftsplan 2021