Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Verkehrsunternehmen Wartburgmobil gkAöR
Vorlage
AF-0158/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       In welcher Höhe belaufen sich die nunmehr gezahlten und weitere noch offenen Forderungen der OHG´s aus 2019 und 2020, die in 2021 durch die VUW zu zahlen sind?

2.       Wurde vor der Entscheidung des Verwaltungsrates, die Tarife zu erhöhen und vor der Einbringung der entsprechenden Beschlussvorlage in den Stadtrat ein solches Ersuchen an die Aufsichtsbehörde gestellt bzw. ist im letzten Bescheid der Ausgleichszahlungen eine solche Auflage der Aufsichtsbehörde enthalten? (Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?)

3.       Welche nachvollziehbare Begründung kann gegeben werden, dass es keine Position „Versicherung“ (Ausgaben/Einnahmen) im Haushalt gibt bzw. in welcher Höhe wurden Versicherungen für etwaig auftretende Schäden abgeschlossen?

4.       In welcher Position des Wirtschaftsplanes 2021 wurde in welcher Höhe dieses neue Umsatzsteuerrecht kalkuliert bzw. in welcher Höhe wurden die Umsatzsteuern für die VUW und deren wirtschaftliche Unternehmen (Tankstelle, Waschanlage, KfZ-Werkstatt usw.) kalkuliert (7% oder 19%)?

5.       Welcher Mehrwert/Vorteil für den ÖPNV (die Stadt Eisenach) wird durch Leistungen einer neuen, umfirmierten VGW generiert, die die VUW nicht bereits erbringt bzw. laut Satzung erbringen muss?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die Forderungen der OHG’s ergeben sich aus den mit den Firmen geschlossenen ÖDA’s (Öffentliche Dienstleistungsaufträge) und werden so abgerechnet. Offen ist lediglich die EAV (Einnahmeaufteilung) zwischen den Kooperationspartnern der VGW, die sich in Verhandlung befindet.

 

Vertragsinhalte sind allen Vertragspartnern bekannt und können nicht öffentlich dargelegt werden. Sämtliche vertraglich begründete Forderungen der OHG’s sind auch in der vertragsgerechten Höhe in den Haushalten der VUW enthalten.

 

zu 2.

Tariferhöhungen sind keine Ausgleichszahlungen. Tariferhöhungen stehen jedem Verkehrsunternehmen nach §39 PBefG zu, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Stadtrat und Kreistag haben zudem im Nahverkehrsplan 2017-22 Punkt 1.2.4.6. beschlossen, dass die Beförderungstarife schrittweise erhöht werden sollen, um die Ertragssituation der ÖPNV-Unternehmen zu verbessern. Die Beförderungstarife liegen in der Wartburgregion verglichen mit benachbarten Kreisen zum Teil deutlich niedriger. Da Stadtrat und Kreistag sich entschieden haben, den ÖPNV im Rahmen von Nettoverträgen zu organisieren, muss den Unternehmen auch das Recht zugestanden werden, ihre Ertragssituation zu gestalten.

 

Darüber hinaus verlangen die Regelungen in § 45a Abs. 1 Nr. 2 PBefG, dass

„….der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.“

 

Eine Tariferhöhung ist also zwingend erforderlich um die Ausgleichzahlungen für den Schülerverkehr erhalten zu können.

 

Weiterhin regelt § 39 Abs. 2 PBefG, dass die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen hat, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. Daraus ergibt sich die Pflicht, die Beförderungstarife regelmäßig an die verändert Kostensituation anzupassen.

 

Ein Antrag an eine Aufsichtsbehörde kann nicht gestellt worden sein, da nach der Beschlussfassung im Rahmen der ÖPNV-Unternehmen in der VGW zunächst der Verwaltungsrat die Erhöhung beschließen muss – soweit dazu im Nahverkehrsplan nicht schon Aussagen getroffen wurden - und dieser Beschluss anschließend durch Stadtrat und Kreistag bestätigt werden muss. Für den Wartburgkreis ist dieser Beschluss erfolgt, insbesondere um die wirtschaftliche Situation der ÖPNV-Unternehmen nicht weiter zu gefährden.

 

zu 3.

Aufwendungen für Versicherungsschäden können nicht geplant werden, da niemand weiß, ob und wieviel Versicherungsschäden im noch nicht begonnenen Haushaltsjahr verursacht werden. Die ungeplanten Versicherungsschäden werden dann durch die ebenfalls ungeplanten Versicherungserlöse abgedeckt.

 

Die VUW ist Bestandteil des HDN (Haftpflichtverband Deutscher Nahverkehrsunternehmen) durch den in einem Umlageverfahren alle Haftpflicht- und Kaskoschäden abgedeckt sind. Darüber hinaus sind in der VUW alle Versicherungen vorhanden, die erforderlich sind, das Unternehmen und die Mitarbeiter vor wirtschaftlichen Folgen aus Schäden weitestgehend zu schützen.

 

zu 4.

Die VUW ist als Verkehrsunternehmen umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie führt umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und ist demzufolge Vorsteuerabzugsfähig. Die Umsatzsteuer ist damit ein durchlaufender Posten, der das Unternehmen kostenseitig nicht belastet.

 

Die Umsatzsteuer ist quasi in jeder Position berücksichtigt. Da die VUW vorsteuerabzugsberechtigt ist wie jede andere Firma auch, handelt es sich nur um einen durchlaufenden Posten. Sämtliche Werte werden daher ausschließlich netto geplant.

 

Darüber hinaus ist das in der Frage formulierte „Neue Umsatzsteuerrecht“ für die VUW als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen nicht einschlägig. Hier wird die Umsatzsteuerpflicht von öffentlichen Verwaltungen geregelt, deren Leistungen in der Vergangenheit als hoheitliche oder verwaltungsnahe Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterlegen haben. Hier wird ein falscher Schluss aus den neuen Regelung gezogen.

 

zu 5.

Die Stadt Eisenach wird nicht Gesellschafterin einer VGW GmbH. Die VGW GmbH ist mit 52% eine Tochterfirma der VUW und diese ist dort Gesellschafterin.

 

Eine Umfirmierung der VBS GmbH wurde nicht beschlossen.

 

Die VGW wird in weiterer Folge die Dienstleistungen erbringen, die derzeit die VUW erbringen muss, obwohl dies in der EU-weiten Vorabbekanntmachung zur Vergabe der ÖDA’s anderes geregelt war.

Wie in jeder Verkehrsgemeinschaft (siehe z. B. VMT) erbringt die Verbundgesellschaft Dienstleistungen, die übergreifend allen Verkehrsträgern zur Verfügung stehen (Fahrscheinkontrollen, Marketing, Liniennetzkoordination, Tarifentwicklung, neue Vertriebssysteme usw.)