II. Fragestellung
1.
In welcher Höhe belaufen sich die nunmehr gezahlten
und weitere noch offenen Forderungen der OHG´s aus 2019 und 2020, die in 2021
durch die VUW zu zahlen sind?
2.
Wurde vor der Entscheidung des Verwaltungsrates, die
Tarife zu erhöhen und vor der Einbringung der entsprechenden Beschlussvorlage
in den Stadtrat ein solches Ersuchen an die Aufsichtsbehörde gestellt bzw. ist
im letzten Bescheid der Ausgleichszahlungen eine solche Auflage der
Aufsichtsbehörde enthalten? (Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum
nicht?)
3.
Welche nachvollziehbare Begründung kann gegeben
werden, dass es keine Position „Versicherung“ (Ausgaben/Einnahmen) im Haushalt
gibt bzw. in welcher Höhe wurden Versicherungen für etwaig auftretende Schäden
abgeschlossen?
4.
In welcher Position des Wirtschaftsplanes 2021 wurde
in welcher Höhe dieses neue Umsatzsteuerrecht kalkuliert bzw. in welcher Höhe
wurden die Umsatzsteuern für die VUW und deren wirtschaftliche Unternehmen
(Tankstelle, Waschanlage, KfZ-Werkstatt usw.) kalkuliert (7% oder 19%)?
5. Welcher Mehrwert/Vorteil für den ÖPNV (die Stadt Eisenach) wird durch Leistungen einer neuen, umfirmierten VGW generiert, die die VUW nicht bereits erbringt bzw. laut Satzung erbringen muss?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Forderungen der
OHG’s ergeben sich aus den mit den Firmen geschlossenen ÖDA’s (Öffentliche
Dienstleistungsaufträge) und werden so abgerechnet. Offen ist lediglich die EAV
(Einnahmeaufteilung) zwischen den Kooperationspartnern der VGW, die sich in
Verhandlung befindet.
Vertragsinhalte
sind allen Vertragspartnern bekannt und können nicht öffentlich dargelegt
werden. Sämtliche vertraglich begründete Forderungen der OHG’s sind auch in der
vertragsgerechten Höhe in den Haushalten der VUW enthalten.
zu 2.
Tariferhöhungen
sind keine Ausgleichszahlungen. Tariferhöhungen stehen jedem Verkehrsunternehmen
nach §39 PBefG zu, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu ermöglichen.
Stadtrat und Kreistag haben zudem im Nahverkehrsplan 2017-22 Punkt 1.2.4.6.
beschlossen, dass die Beförderungstarife schrittweise erhöht werden sollen, um
die Ertragssituation der ÖPNV-Unternehmen zu verbessern. Die Beförderungstarife
liegen in der Wartburgregion verglichen mit benachbarten Kreisen zum Teil
deutlich niedriger. Da Stadtrat und Kreistag sich entschieden haben, den ÖPNV
im Rahmen von Nettoverträgen zu organisieren, muss den Unternehmen auch das
Recht zugestanden werden, ihre Ertragssituation zu gestalten.
Darüber hinaus
verlangen die Regelungen in § 45a Abs. 1 Nr. 2 PBefG, dass
„….der Unternehmer
innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in
den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und
Kostenlage beantragt hat.“
Eine Tariferhöhung
ist also zwingend erforderlich um die Ausgleichzahlungen für den Schülerverkehr
erhalten zu können.
Weiterhin regelt §
39 Abs. 2 PBefG, dass die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte
insbesondere daraufhin zu prüfen hat, ob sie unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und
Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung
angemessen sind. Daraus ergibt sich die Pflicht, die Beförderungstarife
regelmäßig an die verändert Kostensituation anzupassen.
Ein Antrag an eine
Aufsichtsbehörde kann nicht gestellt worden sein, da nach der Beschlussfassung
im Rahmen der ÖPNV-Unternehmen in der VGW zunächst der Verwaltungsrat die
Erhöhung beschließen muss – soweit dazu im Nahverkehrsplan nicht schon Aussagen
getroffen wurden - und dieser Beschluss anschließend durch Stadtrat und
Kreistag bestätigt werden muss. Für den Wartburgkreis ist dieser Beschluss
erfolgt, insbesondere um die wirtschaftliche Situation der ÖPNV-Unternehmen
nicht weiter zu gefährden.
zu 3.
Aufwendungen für
Versicherungsschäden können nicht geplant werden, da niemand weiß, ob und
wieviel Versicherungsschäden im noch nicht begonnenen Haushaltsjahr verursacht
werden. Die ungeplanten Versicherungsschäden werden dann durch die ebenfalls
ungeplanten Versicherungserlöse abgedeckt.
Die VUW ist
Bestandteil des HDN (Haftpflichtverband Deutscher Nahverkehrsunternehmen) durch
den in einem Umlageverfahren alle Haftpflicht- und Kaskoschäden abgedeckt sind.
Darüber hinaus sind in der VUW alle Versicherungen vorhanden, die erforderlich
sind, das Unternehmen und die Mitarbeiter vor wirtschaftlichen Folgen aus
Schäden weitestgehend zu schützen.
zu 4.
Die VUW ist als
Verkehrsunternehmen umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie führt
umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und ist demzufolge Vorsteuerabzugsfähig. Die
Umsatzsteuer ist damit ein durchlaufender Posten, der das Unternehmen
kostenseitig nicht belastet.
Die Umsatzsteuer
ist quasi in jeder Position berücksichtigt. Da die VUW
vorsteuerabzugsberechtigt ist wie jede andere Firma auch, handelt es sich nur
um einen durchlaufenden Posten. Sämtliche Werte werden daher ausschließlich
netto geplant.
Darüber hinaus ist
das in der Frage formulierte „Neue Umsatzsteuerrecht“ für die VUW als
umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen nicht einschlägig. Hier wird die
Umsatzsteuerpflicht von öffentlichen Verwaltungen geregelt, deren Leistungen in
der Vergangenheit als hoheitliche oder verwaltungsnahe Leistungen nicht der
Umsatzsteuer unterlegen haben. Hier wird ein falscher Schluss aus den neuen
Regelung gezogen.
zu 5.
Die Stadt Eisenach
wird nicht Gesellschafterin einer VGW GmbH. Die VGW GmbH ist mit 52% eine
Tochterfirma der VUW und diese ist dort Gesellschafterin.
Eine Umfirmierung
der VBS GmbH wurde nicht beschlossen.
Die VGW wird in
weiterer Folge die Dienstleistungen erbringen, die derzeit die VUW erbringen
muss, obwohl dies in der EU-weiten Vorabbekanntmachung zur Vergabe der ÖDA’s
anderes geregelt war.
Wie in jeder
Verkehrsgemeinschaft (siehe z. B. VMT) erbringt die Verbundgesellschaft
Dienstleistungen, die übergreifend allen Verkehrsträgern zur Verfügung stehen
(Fahrscheinkontrollen, Marketing, Liniennetzkoordination, Tarifentwicklung,
neue Vertriebssysteme usw.)