I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
1. Die Notlage gem. § 36a ThürKO besteht auch weiterhin fort, es sei denn die 7 – Tage –Inzidenz der Stadt Eisenach liegt an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen, wobei Sonn-und Feiertage die Zählung nicht unterbrechen, unter der Schwelle von 100. Dann gilt die Notstandslage gem. § 36a ThürKO nach weiteren 6 Kalendertagen als außer Kraft getreten. Die Sitzungen der städtischen Gremien werden im Falle der Notlage weiterhin als Videokonferenz durchgeführt. Der Stadtrat entscheidet zur nächsten Sitzung erneut über den Fortbestand der Notlage.
2. Der Stadtrat stimmt für den Zeitraum der
bestehenden Notlage der zeitlich befristeten Bereitstellung der Tonaufzeichnung
der Ausschusssitzungen im Internet durch den Offenen Kanal „Wartburg-Radio
96,5“ zu. Das Recht jedes einzelnen Ausschussmitgliedes, eine Aussetzung der
Tonaufzeichnung während seines Redebeitrages zu verlangen, bleibt unberührt.
Das entsprechende Verlangen ist der/dem Ausschussvorsitzenden mündlich oder
schriftlich mitzuteilen.
3. Gemäß § 44 der Geschäftsordnung des
Stadtrates der Stadt Eisenach wird die Ladungsfrist für die Sitzung des
Stadtrates am 15. Juni 2021 auf 4 Kalendertage zwischen dem Zugang der Ladung
und dem Tag der Sitzung verkürzt.
II.
Begründung:
Zum 2. April 2021 ist die Änderung der Thüringer Kommunalordnung (i. F. ThürKO) in Kraft getreten. Mit der Änderung wurde der § 36a ThürKO (siehe Anlage) in die Kommunalordnung aufgenommen.
Ich habe mit Wirkung zum 6. April aufgrund der Inzidenzwerte und der anhaltenden Pandemie die Notlage entsprechend § 36a ThürKO festgestellt. Eine ausführliche Begründung der Notlage befindet sich in der Anlage. Dementsprechend werden bis zum jetzigen Zeitpunkt die Sitzungen der städtischen Gremien als Videokonferenzen durchgeführt.
Entsprechend § 36a Abs. 1 Satz 5 ThürKO entscheidet der Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der von mir festgestellten Notlage.
Sofern der Fortbestand der Notlage festgestellt wird, werden die Gremiensitzungen bis einschließlich zur nächsten Sitzung des Stadtrates am 15. Juni 2021 weiterhin als Videokonferenzen durchgeführt. Zur nächsten Sitzung wird dann erneut über den Fortbestand der Notlage entschieden.
Gemäß § 40 Abs. 1 ThürKO (siehe Anlage) ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen, in dem die interessierten Bürger die Sitzung verfolgen können. Eine Regelung zur Übertragung der Sitzungen in das Internet, damit die Bürger auch die Möglichkeit haben, die Sitzung digital im häuslichen Umfeld zu verfolgen, wurde leider nicht in die Kommunalordnung aufgenommen.
Der Offene Kanal „Wartburg-Radio 96,5“ hat sich bereit erklärt, für den Zeitraum der Notlage auch die Ausschusssitzungen als Audio-Mitschnitt auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen. Damit soll den Bürgern die Möglichkeit eröffnet werden, die Sitzungen der Ausschüsse ohne unnötige Kontakte zu anderen verfolgen zu können, um somit auch das Ansteckungsrisiko für die Bürger so gering wie möglich zu halten.
Die Sitzungen würden am übernächsten Tag nach der Sitzung online gestellt werden und bis zur Stadtratssitzung abrufbar sein.
Jedes Ausschussmitglied und sachkundige Bürger hat das Recht, der Aufzeichnung seines Redebeitrages zu widersprechen.
Ergänzende
Begründung zu 1.
Mit der neuen
Formulierung wird sich an die „Notbremse“ aus dem vierten Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angelehnt. Um
eine fristgerechte Ladung zu den Sitzungen zu gewährleisten, muss zum Zeitpunkt
der Ladung auch der Sitzungsort feststehen. Eine „Umladung“ einer Sitzung würde
dazu führen, dass diese Ladung dann dringlich erfolgen müsste, was wiederum
dazu führen würde, dass in der Sitzung nur objektiv dringliche Punkte behandelt
werden könnten. Deshalb muss zum Zeitpunkt der Ladung feststehen, ob die Notlage
noch besteht. Um auch eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung zu
gewährleisten, ist ein Vorlauf von 6 Kalendertagen zur Sitzung erforderlich.
Ergänzende
Begründung zu 3.
Die geänderte
Formulierung im Punkt 1 könnte für den Stadtrat aufgrund der längeren
Ladungsfrist auch dazu führen, dass eine „Umladung“ erforderlich werden würde,
wenn die Notlage nach der Ladung und vor der Sitzung nicht mehr besteht. Aus
diesem Grund wird vorgeschlagen, die Ladungsfrist für diese eine Sitzung zu
verkürzen.
Die Einladung zur
Sitzung wird, wie gewohnt, nach der Benehmenssitzung des Haupt- und
Finanzausschusses versendet. Sofern dann eine Änderung erfolgt, die eine
Präsenzsitzung oder Durchführung der Sitzung als Videokonferenz erfordert, kann
dies noch geändert werden, ohne dass es dabei zu einer Verletzung der
Ladungsfrist kommt.
Gemäß § 44 GO ist für
den Beschluss zum Punkt 3 eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Begründung der Feststellung der Notlage
Anlage 2 – Auszug aus der ThürKO - §§ 36a, 40