Betreff
Aufgabenübertragung der unteren Gewerbebehörde auf den Wartburgkreis
hier: Änderung des Stadtratsbeschlusses StR/0815/2019 (Vorlage: 1281-StR/2019) vom 12.03.2019
Vorlage
0592-StR/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Die teilweise Aufhebung des Stadtratsbeschlusses StR/0815/2019 vom 12.03.2019 bezüglich der Ausführungen unter Nr. 1 a dritter Anstrich – Aufgabenübertragung der unteren Gewerbebehörde an den Wartburgkreis zunächst für die Dauer von drei Jahren.

2.       Die Beauftragung der Oberbürgermeisterin im Punkt 2 a des Stadtratsbeschlusses wird hinsichtlich der Aufgaben der unteren Gewerbebehörde ebenfalls zurückgenommen.

3.       Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, dem Stadtrat im 3. Quartal 2024 eine Evaluation der Kosten und der Arbeit mit einer fundierten Bewertung vorzulegen.


II. Begründung:

 

Zusammenfassend

-          Die Stadtverwaltung Eisenach steht ihren Bürgern, Gewerbetreibenden und Veranstaltern als Ansprechpartner zur Verfügung.

Sie ist z. B. dann weiter einheitlicher Ansprechpartner von der Marktplatzvergabe über die Genehmigung der Veranstaltung bis zu der ggf. dazugehörigen Sperrzeitverkürzung.

Im Falle des Aufgabenübergangs obliegen die Genehmigungen über Veranstaltungen und Sperrzeitverkürzungen beim Landkreis, so z. B. Sommergewinn, Weihnachtsmarkt, Eisenach macht mobil usw. (sh. hierzu „Beispielveranstaltungen“)

-          Die Stadt Eisenach wertet sich durch den Aufgabenübergang selber ab. Selbst Städte wie Bad Salzungen, Gotha, Mühlhausen oder Bad Langensalza verfügen über ein eigenes Gewerbeamt.

-          Die Stadtverwaltung Eisenach/Stadtrat hat die Datenhoheit über „ihre“ Gewerbetreibenden.

-          Die derzeitige herausfordernde Situation der Gewerbetreibenden in der Stadt Eisenach ist bekannt. Die Gewerbetreibenden sollten auch weiterhin durch (ihre) städtische Verwaltung unterstützt werden und der Servicegedanke muss Vorrang besitzen. Hierfür ist ein direkter Kontakt zwischen den Gewerbetreibenden und der Stadtverwaltung unerlässlich. Dabei sollte die Stadtverwaltung für ihre Gewerbetreibenden als allein zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen und letztlich auch Erlaubniserteilungen usw. bleiben.

-          Die Formulierung „erstmals im Jahre der Neugliederung“ des § 3 Abs. 3 EisenachNGG impliziert, dass ein Aufgabenverzicht aber auch künftig möglich ist. Soweit aber der Aufgabenverzicht einmal erklärt und vollzogen ist, kann dieser nicht rückgängig gemacht werden und verbleibt beim Landkreis. Diese Rechtsauffassung wurde durch das TMIK so bestätigt.

 

Aufgaben die zum Wartburgkreis übergehen würden:

1.       Vollzug der Gewerbeordnung

hierzu gehören

-          Gewerbeanmeldung-, um- und -abmeldung

-          Festsetzung von Märkten gem. § 69 GewO

z. B. Sommergewinn, Weihnachtsmarkt, Lutherfest, Martinsmarkt

-          Bearbeitung von Genehmigungsverfahren für

Makler, Bewachungsunternehmer, Pfandleiher, Versteigerer, Versicherer, Finanzanlagenvermittler usw.

-          Auskunftsersuchen aus dem Gewerberegister

-          Erstellen von Erlaubnissen für Reisegewerbetätigkeiten (nicht stationäre Gewerbe)

-          Gewerbeprüfdienst

2.       Vollzug des Thüringer Gaststättengesetzes

-          Gaststättenanmeldungen incl. Prüfung der Zuverlässigkeit der Inhaber

-          Genehmigung von Sperrzeitverkürzungen bei Veranstaltungen

3.       Vollzug des Thüringer Spielhallengesetzes und SpielV

-          Erlaubniserteilung für Spielhallen

-          Genehmigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten

-          Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (SpielV)

4.       Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

-      z. B. unerlaubte Handwerksausübung

-          Zusammenarbeit mit Zollbehörden (Schwarzarbeit)

5.       Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfegerrecht

-          Aufsicht über bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister

-          Anordnung von Kehrungen, Ersatzvornahmen usw.

6.       Zuständigkeiten nach dem Textil- und Kristallkennzeichnungsgesetz, Warenzeichengesetzes

7.       Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts, Rabattgesetzes, der Zugabenverordnung

8.       Vollzug des Sprengstoffgesetzes (Teilbereich)

-          Kontrolle Verkauf Pyrotechnik zum Jahreswechsel

-          Anzeigenentgegennahme der Verantwortlichen vor Ort

 

Im Falle des Aufgabenübergangs verlieren Veranstalter die Stadt Eisenach als einheitlichen Ansprechpartner. So ist z. B. bei einer Marktplatzvergabe und der Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Ordnungsbehördengesetz die Zuständigkeit der Stadt gegeben. Sollte darüber hinaus für diese Veranstaltung eine Sperrzeitverkürzung notwendig sein, obliegt diese der Zuständigkeit des LRA WAK. Ebenso verhält es sich z. B. bei den Veranstaltungen „Sommergewinn, Eisenach macht mobil oder des Weihnachtsmarktes“. Für die Marktplatzvergabe ist die Stadt zuständig.  Die Festsetzung (Genehmigung) dieser Märkte gem. GewO liegt in der Zuständigkeit des LRA WAK, auch im Falle hier zu treffender möglicher Ermessensentscheidung („Wohlwollen“).

Durch die Splittung der Aufgaben ist eine Aufgabentransparenz für Bürger als auch für Gewerbetreibende nicht gegeben.

 

„Beispielveranstaltungen“

 

Ø  Sommergewinn

                                                                                                                                             Zuständigkeit

Kommerschabende (Anzeige § 42 OBG)                                                             Stadtverwaltung

 

dazugehörige Sperrzeit (§ 5 ThürGastG)                                                             LRA WAK

 

Feuerradrollen (Anzeige § 42 OBG)                                                                      Stadtverwaltung

 

Festwoche incl. Umzug, Streitgespräch, Strohpuppen-

verbrennung, Abschlussfeuerwerk (§ 69 GewO)                                            LRA WAK

 

Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der Festwoche

an Sonntagen (§ 7 ThürFGtG)                                                                                  Stadtverwaltung

 

Ausstellerunterlagen (Reisegewerbe gem. § 55 GewO,

Schaustellerhaftpflichtversicherungen gem. 55f GewO i.V.m.

Schaustellerhaftpflicht-VO, Erlaubnis für Spiele im Reise-

Gewerbe gem. § 60 Gewo, Genehmigung reisegewerbekar-

tenfreier Verkauf gem. 55a GewO)                                                                      LRA WAK

 

Nutzung/Sperrung Straßen, Plätze                                                                                      

incl. Verlegung/Ausfall Markthandel, Nutzungsvertrag,

Pressemitteilung, Bekanntmachung                                                                     Stadtverwaltung

 

Übergabe/Übernahme Marktplatz                                                                       Stadtverwaltung

 

Durchsetzung Straßensperrung incl. Absicherung

Umzug                                                                                                                               Stadtverwaltung

 

Verkaufsoffener Sonntag (§ 10 ThürLadÖffG)                                  LRA WAK

 

Abschlussveranstaltung incl. Auszeichnung Häuser-

schmuckwettbewerb (§ 42 OBG)                                                                           Stadtverwaltung

 

dazugehörige Sperrzeitverkürzung (§ 5 ThürGastG)                                      LRA WAK

 

Ø  GutsMuths-Rennsteiglauf:

Zuständigkeit

Nutzungsvertrag Marktplatz incl. Verlegung/

Ausfall Markthandel, Pressemitteilung, Bekanntmachung                         Stadtverwaltung

 

Nutzung Parkflächen Westseite Markt                                                Stadtverwaltung

 

Übergabe/Rücknahme Marktplatz                                                                        Stadtverwaltung

 

Veranstaltungsanmeldung (§ 42 OBG)                                                 Stadtverwaltung

dazugehörige Sperrzeitverkürzung für Start (§ 5 ThürGastG)    LRA WAK

 

Anhörung im Rahmen von Straßensperrungen                                LRA WAK + Stadt

 

 

Rechtslage:

Im Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach (EisenachNGG) hat der Gesetzgeber – das Land Thüringen – Regelungen zur zukünftigen Aufgabenverteilung zwischen dem neuen Landkreis Wartburgkreis und der neuen Großen Kreisstadt Eisenach vorgenommen. Im § 3 Abs. 2 Nr. 1 c wurden die Aufgaben der unteren Gewerbebehörde zur weiteren dauerhaften Wahrnehmung durch die Stadt Eisenach festgelegt. Im § 3 Abs. 3 des EisenachNGG wurde die Möglichkeit des Verzichtes zur Wahrnehmung der in § 3 Abs. 2 EisenachNGG genannten Aufgaben festgeschrieben.

 

(3) „Die Stadt Eisenach kann auf die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben verzichten. Der Verzicht ist zum Ende des Jahres wirksam, wenn er von der Stadt Eisenach bis zum 31. Oktober des Jahres, erstmals im Jahre der Neugliederung nach § 1, gegenüber dem Landkreis Wartburgkreis schriftlich erklärt und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium angezeigt wird. Die Erklärung des Verzichts ist in der Stadt Eisenach und in dem Landkreis Wartburgkreis öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach den für Satzungen geltenden Vorschriften“

 

Dieser Verzicht nach § 3 Abs. 3 des EisenachNGG bezüglich der Aufgaben der unteren Gewerbebehörde wurde bisher gegenüber dem Landkreis Wartburgkreis nicht erklärt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Beschluss des Stadtrates vom 12.03.2019