Sachverhalt:
Der Landtag
hat am 11. März 2021 das Sechste Gesetz zur Änderung der Thüringer
Kommunalordnung beschlossen. Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt am 1. April 2021 in Kraft getreten.
Im Folgenden erhalten Sie eine kurze Übersicht über die geänderten und ergänzten Punkte, die für den Geschäftsgang des Stadtrates und der Ausschüsse relevant sind.
Einwohnerfragestunde – § 15 Abs. 1 a ThürKO
Den Einwohnern soll mit der Aufnahme der Regelung die Möglichkeit eröffnet werden, in Sitzungen des Stadtrates Fragen zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
In der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach ist die Einwohnerfragestunde bereits aufgenommen. Eine Anpassung der Regelung, dass neben der Möglichkeit der Einreichung von Fragen, auch Anregungen und Vorschläge unterbreitet werden können, wird verwaltungsseitig vorbereitet.
Aufhebung der zahlenmäßigen Begrenzung der Mitglieder des
Hauptausschusses -
§ 26 Abs. 1 ThürKO
Die bisher bestehende Begrenzung der Mitglieder des Hauptausschusses auf
6 Mitglieder wurde gestrichen. Dementsprechend könnte die Mitgliederzahl des
Hauptausschusses erhöht werden, wenn dies vom Stadtrat gewünscht ist.
Beteiligung von Kinder und Jugendlichen - § 26 a ThürKO
Durch die Aufnahme des neuen § 26 a ThürKO wurde eine Beteiligung von
Kindern und Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die die
Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, etabliert. Hier werden
verwaltungsintern geeignete Verfahren geprüft, wie diese Beteiligung erfolgen
kann, beispielsweise durch Einbeziehung des Jugendbeirates bei entsprechenden
Entscheidungen.
Änderungen beim Eilentscheidungsrecht der Oberbürgermeisterin - § 30
ThürKO
Durch die Änderung des § 30 ThürKO wird klargestellt, dass das
Eilentscheidungsrecht der Oberbürgermeisterin nur zur Anwendung kommt, wenn
auch die neu normierten Möglichkeiten der Durchführung von Sitzungen als
Videokonferenzen oder Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren (§ 36 a
ThürKO) nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidungsfindung führen können.
Durchführung von Sitzungen/Beschlussfassungen in Notlagen - § 36 a ThürKO
Im neu eingefügten § 36 a ThürKO wurde normiert, dass Sitzungen der
städtischen Gremien in Notlagen auch als Videokonferenzen o. ä. durchgeführt
werden können. Dies ist unter den genannten Voraussetzungen des § 36 a ThürKO
möglich. Zunächst muss eine außergewöhnliche Situation vorliegen. Hier
sind beispielhaft Katastrophenfälle, Pandemien oder Epidemien genannt.
Weiterhin darf es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund dieser Situation
nicht möglich sein, an einer Präsenzsitzung teilzunehmen. Die Möglichkeit der
Teilnahme ist dann zu verneinen, wenn bei Betrachtung aller Umstände die
Gefahren für die Mitglieder des Stadtrates bei einer Präsenzsitzung das Recht
der Stadtratsmitglieder auf persönliche Teilnahme an einer Sitzung überwiegen.
Ab dem 01.01.2022 ist die Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen als Videokonferenz in Notlagen nur dann möglich, wenn dies in der Hauptsatzung geregelt ist. Eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung wird verwaltungsseitig vorbereitet.
Weiterhin wurde im § 36 a ThürKO die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen geregelt, wenn in einer festgestellten Notlage eine Durchführung von Sitzungen als Videokonferenz nicht möglich ist und die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann. Die Form des Umlaufbeschlusses kommt dementsprechend nur für dringliche Tagesordnungspunkte in Betracht. Es bedarf eines Antrages und es müssen mindestens ¾ der Stadtratsmitglieder der Verfahrensweise zustimmen.
Herstellung
der Öffentlichkeit bei Sitzungen gemäß § 36 a Abs. 1 (Videokonferenzen) - § 40 Abs. 1 ThürKO
Gemäß § 40 Abs. 1 ThürKO ist bei öffentlichen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum herzustellen. Die Videokonferenz ist also in einen Raum zu übertragen, in dem interessierte Bürger die Sitzung live verfolgen können. Eine Möglichkeit zur Übertragung der Sitzungen in das Internet, um den Bürgern die Möglichkeit der Sitzungsverfolgung ohne unnötige Kontakte im häuslichen Umfeld zu ermöglichen, wurde leider nicht aufgenommen.
Herstellung
der Öffentlichkeit bei Umlaufbeschlüssen - § 40 Abs. 3 ThürKO
Angelegenheiten, die in Form eines Umlaufbeschlusses entschieden werden sollen, sind vor Beschlussfassung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Hier kann es unter bestimmten Umständen auch ausreichen, dass der Inhalt des Beschlusses über das Internet veröffentlicht wird. Nach Beschlussfassung ist der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen, also in der Form, die in der Hauptsatzung geregelt ist.
Weiterhin wurden noch Änderungen im Bereich des kommunalen Wirtschaftsrechts vorgenommen, die aber hier nicht weiter beleuchtet werden.
Anlagenverzeichnis
Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen – 6. Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung