Betreff
Bebauungsplan Nr. 39.1 "Auf dem Werraufer I"
hier: Beschluss über den Abschluss des städtebaulichen Vertrages
Vorlage
0599-StR/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

einen städtebaulichen Vertrag (Anlagen 1 bis 4) zur Übernahme der Planungskosten für das Bebauungsplanverfahren Nr. 39.1 „Auf dem Werraufer I“ Neuenhof mit Herrn Thomas Herrmann abzuschließen.


II. Begründung:

 

Mit dem Beschluss Nr. 0794-StR/2017 vom 20.06.2017 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 39 „Auf dem Werraufer“ beschlossen. Durch den Abschluss des vorliegenden städtebaulichen Vertrages wird die Erstellung des Bebauungsplanes für die Grundstücke des Vorhabenträgers finanziell abgesichert.

Nach § 11 Absatz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) schließen die Vertragspartner zur Sicherung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Planung einen städtebaulichen Vertrag.

Nach § 11 BauGB ist der Abschluss dieses Vertrages zulässig.

 

Die Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Auf dem Werraufer“ Neuenhof wird in zwei Teilbebauungspläne untergliedert, wovon der erste Teilbebauungsplan Nr. 39.1 „Auf dem Werraufer I“ im Zusammenhang mit diesem städtebaulichen Vertrag steht (Anlage 4). Der Teilbebauungsplan Nr. 39.2 ist nicht Bestandteil dieses Vertrages, er wird durch die Stadt Eisenach zu finanzieren sein.

 

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens ist eine hoheitliche Aufgabe der Stadt Eisenach. Inhalte der Bauleitplanung sowie die im Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens vorgesehene Satzung müssen durch den Stadtrat beschlossen werden. Mit dem angestrebten Satzungserlass werden im Wesentlichen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes mit den notwendigen Einrichtungen und Nebenanlagen für Sanitär- und Versorgungsbedarf nebst Bungalows und Ferienwohnungen sowie die Herstellung einer Anlegestelle für Kanutourismus einschließlich der Integration der bestehenden Wohnnutzung geschaffen.

 

Der städtebauliche Vertrag bildet die materiell– rechtliche Voraussetzung, um das Bebauungsplanverfahren finanzieren zu können.

 

Der Vertrag überträgt die Finanzierung sämtlicher Kosten in Bezug auf das Bebauungsplanverfahren auf den Vertragspartner. Dazu zählen auch ggf. erforderliche Untersuchungen oder Gutachten.

 

Im Vertragstext (Anlage 1) wurden unter "§ 5 Haftungsausschluss” Inhalte aufgenommen, die die Stadt in den dort benannten Fällen von Schadensersatzansprüchen befreit.

Die Stadt darf gemäß § 1 Absatz 3 BauGB weiterhin das gesicherte Zustandekommen der Satzung mit einem konkret benannten Inhalt innerhalb einer Frist nicht garantieren. Grund hierfür ist u. a. die Einbeziehung der Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung, deren Ergebnis offen ist und eine Abwägung (d. h. die förmliche Auswertung der eingegangenen Anregungen) nach sich zieht.

 

Der zwischen der Stadt Eisenach und ihrem Vertragspartner, Herrn Thomas Herrmann, ansässig in der Fritz-Koch-Straße 3 in 99817 Eisenach, verhandelte Vertrag ist Gegenstand der Beschlussfassung und in den Anlagen 1 (Vertragstext) und 2-4 (3 Anlagen zum Vertrag) beigefügt. Zur lagemäßigen Plausibilisierung des Vertragsgebietes ist in Anlage 5 ein aktueller Katasterausschnitt beigefügt.

 

Weiteres Verfahren:

Nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages schließt sich das förmliche Bebauungsplanverfahren mit dem Entwurf, den entsprechenden Planoffenlegungen und der Abwägung bis hin zur Plansatzung an.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Vertragstext

Anlage 2 – Geltungsbereich B 39 (Anlage 1 zum Vertrag)

Anlage 3 – Geltungsbereich B 39.1 und B 39.2 (Anlage 2 zum Vertrag)

Anlage 4 – Geltungsbereich B 39.1 (Anlage 3 zum Vertrag)

Anlage 5 – Katasterausschnitt