I.
Beschlussvorschlag
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt
den Jugendförderplan der Stadt Eisenach für
das Jahr 2021 (Anlage).
II.
Begründung
Die Stadt Eisenach
erfüllt als örtlicher öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis nach dem
Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend SGB VIII genannt) und hat nach § 79 Abs. 1
SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für
die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Eisenach.
Im Rahmen des § 80
SGB VIII und auf der Grundlage des § 16 ThürKJHAG ist der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und
Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in
einem Jugendförderplan auszuweisen.
Die
Jugendhilfeplanung, einschließlich der Jugendförderplanung, gehört zu den
wichtigsten Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Der Handlungs- und
Entscheidungsrahmen für den Jugendhilfeausschuss ist entsprechend § 71 Abs. 3
SGB VIII insbesondere an den Beschluss des Stadtrates über die Haushaltssatzung
und den Haushaltsplan sowie deren Würdigung durch das Landesverwaltungsamt und
dem dazugehörigen Beitrittsbeschluss des Stadtrates gebunden. Derzeitig liegt
noch kein beschlossener Haushaltsplan für das Jahr 2021 vor.
Allerdings ergibt
sich unabhängig von der Jugendförderplanung
und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine Rechtspflicht zur
konkreten Leistungserbringung und deren
Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit wichtigen Leistungserbringern
der Jugendförderung. Die weiteren in der
Maßnahme Planung zum Jugendförderplan 2021 aufgeführten Einrichtungen und Maßnahmen sowie deren
Finanzierungsbedarf aus dem städtischen Haushalt sind aktuell als Planzahlen im
Rahmen der Haushaltsplanung bei der Vertretungskörperschaft beantragt.
Bezüglich der
Rechtsverbindlichkeit ist der Jugendförderplan generell nur eine fachliche und
fachpolitische Willenserklärung des Jugendhilfeausschusses. Durch die
Beschlussfassung des Ausschusses entsteht eine fachlich- inhaltliche
Bindungswirkung für den Jugendhilfeausschuss selbst und die Verwaltung des
Jugendamtes.
Unter Bezug auf die
Förderung Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und
dem Vorhandensein eines Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind
aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahme
Planung im Jugendförderplan keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter
ableitbar.
Unabhängig davon ist
eine Förderung der Stadt Eisenach aus der Landesrichtlinie „Örtliche
Jugendförderung“ und der Landesrichtlinie „Schulsozialarbeit“ (2021 Einnahmen
in Höhe von ca. 949.050 €) daran
gebunden, dass die Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit, der Verbandsarbeit
und des erzieherischen Jugendschutzes einschließlich der Schulsozialarbeit Bestandteil eines geltenden Jugendförderplanes sein müssen.
Im Rahmen der
Ausschusssitzungen war der Entwurf für den Jugendförderplan nicht zu
entwickeln. Deshalb wurde gemäß § 7 Abs. 4 der
geltenden Satzung des Jugendamtes der Stadt Eisenach und § 14 der
Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ein Unterausschuss gebildet, der
sich mit den Fragen zur Jugendförderplanung beschäftigt hat.
Die paritätische Besetzung stellt eine angemessene,
frühzeitige Beteiligung der Gebietskörperschaft und der wichtigsten freien
Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Mandates der Liga
Wohlfahrtsverbände und dem Stadtjugendring als Vertreter von 18
Jugendverbänden) sowie dem Wartburgkreis (Jugendamt) als Beisitzer sicher. Die Verwaltung des Jugendamtes war mit zwei beratenden Mitarbeitern im
Unterausschuss vertreten.
Ungeachtet dessen müssen nach § 80 Abs. 3 SGB VIII und § 12 Abs.1
ThürKJHAG die von der Jugendförderplanung berührten anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden. Dazu erfolgen vom 04.05.- 24.05.2021 die Anhörungen der
örtlich tätigen und anerkannten Träger der
freien Kinder- und Jugendhilfe, der Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der
Jugendförderung, der Liga der Wohlfahrtsverbände der Stadt Eisenach und des
Wartburgkreises, des Staatlichen Schulamtes Westthüringen, des
Bildungsamtes der Stadt Eisenach, der Stabstelle Soziale Stadt der Stadt
Eisenach, des Jugendamtes des
Wartburgkreises, Ev.-Luth. Stadtgemeinde Eisenach und das Katholischen Pfarramtes St. Elisabeth
sowie der Koordinierungs- und Fachstelle des Bundesprogrammes ‚Demokratie
leben’ und des Landesprogrammes ‚Denk bunt’.
Weitere
Institutionen sind über die Mandate als beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss
beteiligt.
Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens gab es eine
Rückmeldung zu Änderungswünschen durch einen freien Träger. Die
Änderungswünsche waren redaktioneller Art und wurden in der Anlage
eingearbeitet. Der Träger hat dazu von der Verwaltung des Jugendamtes eine
Bestätigung erhalten.
Anlagenverzeichnis:
Jugendförderplan der Stadt Eisenach für das Jahr 2021
Die Anlage können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.