Betreff
Jugendförderplan der Stadt Eisenach für das Jahr 2021
Vorlage
0606-JHA/2021
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt

den Jugendförderplan der Stadt Eisenach für das Jahr 2021 (Anlage).

 


II. Begründung

 

Die Stadt Eisenach erfüllt als örtlicher öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe  Pflichtaufgaben  im eigenen Wirkungskreis nach dem Sozialgesetzbuch VIII (nachfolgend SGB VIII genannt) und hat nach § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Eisenach.

Im Rahmen des § 80 SGB VIII und auf der Grundlage des § 16 ThürKJHAG  ist der Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit in einem  Jugendförderplan auszuweisen.

 

Die Jugendhilfeplanung, einschließlich der Jugendförderplanung, gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Der Handlungs- und Entscheidungsrahmen für den Jugendhilfeausschuss ist entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere an den Beschluss des Stadtrates über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan sowie deren Würdigung durch das Landesverwaltungsamt und dem dazugehörigen Beitrittsbeschluss des Stadtrates gebunden. Derzeitig liegt noch kein beschlossener Haushaltsplan für das Jahr 2021 vor.

Allerdings ergibt sich unabhängig von der Jugendförderplanung  und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine Rechtspflicht zur konkreten Leistungserbringung und deren  Finanzierung aufgrund bestehender Verträge mit wichtigen Leistungserbringern der Jugendförderung.  Die weiteren in der Maßnahme Planung zum Jugendförderplan 2021 aufgeführten   Einrichtungen und Maßnahmen sowie deren Finanzierungsbedarf aus dem städtischen Haushalt sind aktuell als Planzahlen im Rahmen der Haushaltsplanung bei der Vertretungskörperschaft beantragt. 

 

Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit ist der Jugendförderplan generell nur eine fachliche und fachpolitische Willenserklärung des Jugendhilfeausschusses. Durch die Beschlussfassung des Ausschusses entsteht eine fachlich- inhaltliche Bindungswirkung für den Jugendhilfeausschuss selbst und die Verwaltung des Jugendamtes.

Unter Bezug auf die Förderung Dritter definiert der Gesetzgeber aus dem § 80 SGB VIII heraus und dem Vorhandensein eines Jugendförderplanes keinen Rechtsanspruch. Deshalb sind aus den Aussagen über den Handlungsbedarf und der Aufnahme in die Maßnahme Planung im Jugendförderplan keine Rechtsansprüche auf Förderung Dritter ableitbar.

 

Unabhängig davon ist eine Förderung der Stadt Eisenach aus der Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ und der Landesrichtlinie „Schulsozialarbeit“ (2021 Einnahmen in Höhe von ca. 949.050 €)  daran gebunden, dass die Leistungen im Rahmen der Jugendarbeit, der Verbandsarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes einschließlich der Schulsozialarbeit  Bestandteil eines  geltenden Jugendförderplanes sein müssen.

 

Im Rahmen der Ausschusssitzungen war der Entwurf für den Jugendförderplan nicht zu entwickeln. Deshalb wurde gemäß § 7 Abs. 4 der  geltenden Satzung des Jugendamtes der Stadt Eisenach und § 14 der Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses ein Unterausschuss gebildet, der sich mit den Fragen zur Jugendförderplanung beschäftigt hat.

Die paritätische Besetzung stellt eine angemessene, frühzeitige Beteiligung der Gebietskörperschaft und der wichtigsten freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Mandates der Liga Wohlfahrtsverbände und dem Stadtjugendring als Vertreter von 18 Jugendverbänden) sowie dem Wartburgkreis (Jugendamt) als Beisitzer sicher.  Die Verwaltung des Jugendamtes war mit zwei beratenden Mitarbeitern im Unterausschuss vertreten.

 

Ungeachtet dessen müssen nach § 80 Abs. 3 SGB VIII und § 12 Abs.1 ThürKJHAG die von der Jugendförderplanung berührten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung beteiligt werden. Dazu erfolgen vom 04.05.- 24.05.2021 die Anhörungen der örtlich tätigen und anerkannten Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe, der Träger von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendförderung, der Liga der Wohlfahrtsverbände der Stadt Eisenach und des Wartburgkreises, des Staatlichen Schulamtes Westthüringen, des Bildungsamtes der Stadt Eisenach, der Stabstelle Soziale Stadt der Stadt Eisenach,  des Jugendamtes des Wartburgkreises, Ev.-Luth. Stadtgemeinde Eisenach  und das Katholischen Pfarramtes St. Elisabeth sowie der Koordinierungs- und Fachstelle des Bundesprogrammes ‚Demokratie leben’ und des Landesprogrammes ‚Denk bunt’. 

Weitere Institutionen sind über die Mandate als beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss beteiligt.

 

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens gab es eine Rückmeldung zu Änderungswünschen durch einen freien Träger. Die Änderungswünsche waren redaktioneller Art und wurden in der Anlage eingearbeitet. Der Träger hat dazu von der Verwaltung des Jugendamtes eine Bestätigung erhalten.

 

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Jugendförderplan der Stadt Eisenach für das Jahr 2021

 

Die Anlage können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.