Betreff
Dringlichkeitsvorlage - Vergabe von Aufträgen;
hier: Abweichung von der Hauptsatzungsregelung
Vorlage
0635-StR/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Abweichend von § 7 Abs. 2 Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Eisenach wird die Oberbürgermeisterin ermächtigt, Aufträge, für die die zuständigen Ausschüsse oder der Stadtrat die Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 29 Abs. 1 Buchst. c) und § 30 Abs. 1 Buchst a) der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach) beschlossen haben und eine Vorlage der Vergabeentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. c) Satz 2 und § 30 Abs. 1 Buchst a) Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach nicht erforderlich ist, zu vergeben. Die Ermächtigung gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 7 Abs. 2 Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.


II. Begründung:

 

Aufgrund der Neufassung der Geschäftsordnung in Bezug auf die Einleitung von Vergabeverfahren (§ 29 Abs. 1 Buchst. c) und § 30 Abs. 1 Buchst. a) der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach) hat sich eine Regelungslücke ergeben.

 

Die Oberbürgermeisterin ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Eisenach befugt, Aufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 € (ohne Umsatzsteuer) bei Bauleistungen und 50.000 € (ohne Umsatzsteuer) bei Dienst- und Lieferleistungen sowie bei freiberuflichen Leistungen zu vergeben.

 

Vor der Änderung der Geschäftsordnung hat der zuständige Ausschuss oder der Stadtrat Aufträge mit einem höheren Auftragswert vergeben. Die Oberbürgermeisterin hat diese Beschlüsse dann nur umgesetzt.

 

Mit der Änderung der Geschäftsordnung beschließt der zuständige Ausschuss bzw. der Stadtrat nunmehr nur noch über die Einleitung des Vergabeverfahrens, sofern nicht die Vorlage der Vergabeentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Buchst. c) Satz 2 bzw. § 30 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach erforderlich ist.

 

Dementsprechend wäre es nach derzeitiger Rechtslage erforderlich, dass jeder Vergabevorschlag dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen ist. Eine Vorlage der Vergabeentscheidung im Haupt- und Finanzausschuss bzw. im Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung ist nicht möglich, da die Ausschüsse formal nur noch für die Einleitung der Vergabeverfahren zuständig sind.

 

Die doppelte Vorlage der Vergabeangelegenheiten (Einleitung und der reine Vergabevorschlag zur Beschlussfassung) würde zu einem unverhältnismäßigen Mehraufwand führen und das Vergabeverfahren beträchtlich verlängern. Dies war gerade nicht die Intention der Geschäftsordnungsänderung.

 

Die Änderung der Hauptsatzung, um diese Regelungslücke zu schließen, wird verwaltungsseitig vorbereitet. Allerdings dauert ein Satzungserlassverfahren mehrere Monate. Dementsprechend wird empfohlen, bis zum Inkrafttreten der geänderten Regelung von der Regelung des § 7 Abs. 2 Buchst. a) der Hauptsatzung der Stadt Eisenach, wie im Beschluss dargestellt, abzuweichen.

 

Die Dringlichkeit der Vorlage ergibt sich daraus, dass die ersten Aufträge, für die ein Einleitungsbeschluss vorliegt, vor der nächsten Sitzung des Stadtrates im Juli vergeben werden müssen, da die festgelegten Bindefristen für die Angebote ablaufen.


Anlagenverzeichnis:

 

Auszug aus der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach und der Hauptsatzung