Betreff
Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes der Stadt Eisenach Nr. 50 "Sondergebiet Windenergie am Reitenberg" Neukirchen vom 19.11.2019
hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0725-StR/2021
Aktenzeichen
61.1.B50.VS (II)
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Die 1. Verlängerung der am 30.11.2019 in Kraft getretenen „Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« Neukirchen“ wird als Satzung (Anlage 1) beschlossen. Die Verlängerung gilt für ein weiteres Jahr, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung, jedoch nicht länger als bis zum 30.11.2022.

2.       Der Beschluss nach Nr. 1 soll unter Verzicht auf die Einbringung gem. § 15 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach erfolgen.


II. Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat am 21.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 50 »Sondergebiet Windenergie am Reitenberg« für den Ortsteil Neukirchen beschlossen.

 

Zweck des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung »Gebiet für Windenergieanlagen« sowie die Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen im Plangebiet und die Begrenzung deren bauzeitlicher und anlagebedingter Inanspruchnahme auf das Notwendige.

 

Die Ziele des Regionalplanes Südwestthüringen sowie des Flächennutzungsplanes der Stadt Eisenach sollen mit Hilfe des Bebauungsplanes konkretisiert werden. Der Bebauungsplan übernimmt insofern die Funktion der Feinsteuerung der vorgenannten Pläne.

 

Die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Stadt sind mit den Planungszielen, u. a. durch konkrete Festsetzungen zum Standort und zur Dimension der Windkraftanlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Nachbarschaft der Siedlungsbereiche sowie der Welterberegion Wartburg und Hainich, in Einklang zu bringen. Dafür sind im Teil 2 der Begründung zum Bebauungsplan, dem Umweltbericht, die Auswirkungen auf die Schutzgüter »Menschliche Gesundheit«, »Naturhaushalt und Landschaftsbild«, »Kulturgüter und Sachgüter« vertiefend zu überprüfen.

 

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der zukünftigen Planfestsetzungen und damit der vorläufigen Verhinderung von Vorhaben, die den künftigen Planfestsetzungen entgegenstehen können. Der Antrag zur Genehmigung von 4 Windenergieanlagen im Bereich des Vorranggebietes Windenergie W-3 »Reitenberg bei Neukirchen / Eisenach, Krauthausen« (Regionalplan Südwestthüringen 2012) waren ursprünglich der Ausgangspunkt für den Erlass der Veränderungssperre. Die zu diesem Zeitpunkt beantragten Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von erstmalig bis 247 m können eine neue Bezugsgröße darstellen und lassen zudem befürchten, dass die Realisierung der Planungsziele des Bebauungsplanes bei der Umsetzung der beantragten Vorhaben wesentlich erschweren oder unmöglich gemacht werden. Die Anträge ruhen derzeit infolge der Veränderungssperre. Der Wegfall der auslaufenden Veränderungssperre wäre sehr wahrscheinlich mit einer Genehmigungspflicht der Anlagen verbunden, ohne dass jedoch dabei der Bebauungsplan zukünftig regulierend eingreifen kann. Damit wäre womöglich auch der Weltkulturerbestatus der Wartburg in Gefahr.

 

Die zwischenzeitliche Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes vom 15.06.2021 (StR/0331/2021) führt nicht zur Änderung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre. Zur Vereinfachung und zur Rechtssicherheit des Verfahrens wurde der Geltungsbereich der ursprünglichen Veränderungssperre beibehalten, die somit gemäß § 17 Absatz 2 des Baugesetzbuches verlängert werden kann und nicht neu beschlossen werden muss. Sollte wider Erwarten ein Genehmigungsantrag genau für diese Flächen gestellt werden, dann können diese Vorhaben erforderlichenfalls über eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB bzw. über die Anpassung der Veränderungssperre bis zur Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplanes abgewiesen werden.

 

Da das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 30.11.2021 nicht abgeschlossen sein wird, ist eine Verlängerung der Veränderungssperre aus den genannten Gründen zwingend erforderlich. Der Verzicht auf die Einbringung gemäß GO des Stadtrates ist aus Gründen der zu erwartenden Verfahrensdauer für die Inkraftsetzung der Verlängerungssatzung unabdingbar.

 

Die ursprünglich gefasste Veränderungssperre läuft am 30.11.2021 ab.

Die Verlängerung muss ebenso wie die Veränderungssperre selbst als Satzung beschlossen und ortsüblich bekanntgemacht werden.

 

Zudem muss die Satzung über die Verlängerung noch vor Ablauf der eigentlichen Veränderungssperre in Kraft treten.

 

Die Bekanntmachung und damit das Inkrafttreten der Verlängerung darf nach kommunalaufsichtlicher Würdigung frühestens nach einem Monat (Monatsfrist) bekanntgemacht werden.

 

Damit wäre ein Beschluss des Stadtrates über die Verlängerung der Veränderungssperre in der Sitzung am 25.11.2021 nicht mehr möglich.

 

Der Stadtrat wird außerdem gebeten, gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vom Verweis des Satzungsentwurfs an die entsprechenden Ausschüsse aus den oben genannten Gründen abzusehen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 - Satzungstext

Anlage 2 - Geltungsbereich als Anlage 1 zur Satzung

Anlage 3 - Flurstücksliste als Anlage 2 zur Satzung