Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Anwendung der Steuerzerlegung in Eisenach
Vorlage
AF-0209/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Aus wie vielen Unternehmen ergibt sich das Gewerbesteueraufkommen der Stadt Eisenach und wie viele davon haben ihren Betriebssitz in Eisenach?

2.       Wie viele Einzelhandelsunternehmen mit Betriebssitz in einer anderen Kommune tragen in welcher Gesamthöhe zum Gewerbesteueraufkommen der Stadt bei?

3.       Wie viele Unternehmen in Eisenach, die nur eine Betriebsstätte vorhalten, sind nicht zur Gewerbesteuer veranschlagt?

4.       Werden bei allen Unternehmen mit Betriebsstätten in Eisenach die Anwendungsmaßstäbe für die Steuerzerlegung jährlich einer Prüfung unterzogen? Wenn Ja, wie und wenn Nein, warum nicht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Vorbemerkung:

Eingangs möchte ich, wie bereits in der Beantwortung Ihrer Anfragen AF-0038/2009 und AF-0447/2019 nochmals anmerken, dass Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag entsprechend § 6 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist, d.h. erste Voraussetzung für die Heranziehung zur Gewerbesteuer überhaupt ist das Vorliegen eines positiven Gewerbeertrages.

 

Wurde kein positiver Gewerbeertrag (Gewinn) erzielt, bzw. liegt dieser unter den im § 11 GewStG fest- geschriebenen Freibeträgen, so wird durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag gleich Null festgesetzt. Die Gemeinde kann keine Gewerbesteuereinnahme erzielen.

 

Ist durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag (auch =0) festgesetzt, so wird im Falle einer Unterhaltung von mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung auf die einzelnen Gemeinden entsprechend § 28 GewStG vorgenommen. Der Zerlegungsmaßstab ist im Regelfall nach § 29 ff GewStG i.d.R. das Verhältnis: Arbeitslöhne je Betriebsstätte zur Summe der insgesamt gezahlten Arbeitslöhne. Ein Zerlegungsanteil kleiner als 10 € wird der Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung befindet nach § 34 GewStG zugeteilt.

 

 

zu 1.

In der Stadtverwaltung Eisenach sind insgesamt 2674 Gewerbesteuerfälle erfasst. 2167 der steuerpflichtigen Unternehmen haben ihren Betriebssitz in Eisenach (Stand 06.10.2021.

 

 

zu 2.

Von 89 Einzelhandelsunternehmen erhält die Stadt Eisenach einen Zerlegungsanteil. Das Aufkommen dieser Unternehmen beläuft sich aktuell auf 1.027.586 € (Stand 06.10.2021).

 

 

zu 3.

Die Stadt Eisenach erhält für 507 Unternehmen eine Zerlegungsmitteilung von der jeweils dafür örtlich                zuständigen Landesbehörde (Finanzamt), darunter 227 mit einem positiven Steuermessbetrag (Stand 06.10.2021).

 

 

zu 4.

Der jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde (Finanzamt) obliegt das alleinige Recht auf Prüfung der Besteuerungsgrundlagen, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.

 

Gemeinden sind nach § 21 Finanzverwaltungsgesetz berechtigt, hinsichtlich der Gewerbesteuer an einer Außenprüfung des Finanzamtes bei einem Steuerpflichtigen teilzunehmen, aber nur dann, wenn dieser in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält und die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgt. Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten und hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich auf ein Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Prüfer des Finanzamtes. Der Gemeindebedienstete darf selbst nicht als Prüfer auftreten und Ermittlungen vornehmen.

 

Die Vielzahl der durch die örtlich zuständigen Finanzämter durchgeführten Betriebsprüfungen lässt kaum Raum für fehlerhafte Steuererklärungen und damit auch fehlerbehaftete Zerlegungsbescheide.

 

Seitens der Steuerverwaltung der Stadt Eisenach erfolgt ein Abgleich mit den bei der städtischen Gewerbebehörde monatlich eingehenden Gewerbean- und –abmeldungen.