Betreff
Dringlichkeitsvorlage - Aufgabenübertragung der unteren Straßenverkehrsbehörde auf den Wartburgkreis
hier: Änderung des Stadtratsbeschlusses StR/0815/2019 (Vorlage: 1281-StR/2019) vom 12.03.2019
Vorlage
0766-StR/2021
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Beschluss des Stadtrates, StR/0815/2019 vom 12.03.2019 hier Nr. 1 a), zweiter Anstrich wird aufgehoben.

Die Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 in der derzeit gültigen Fassung, werden weiterhin durch die Stadt Eisenach wahrgenommen.

Die Beauftragung der Oberbürgermeisterin im Punkt 2 a des Stadtratsbeschlusses wird hinsichtlich der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zurückgenommen

 


II. Begründung:

 

Mit o. g. Beschluss des Stadtrates vom 12.03.2019 hatte dieser den freiwilligen Verzicht der Aufgaben gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (StVRZustÜV) beschlossen.

Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 StVRZustÜV  sind die übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde der Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO), soweit in dieser keine andere Zuständigkeitsregelung bestimmt wurde.

 

Gemäß der StVO sind somit die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde u. a. folgende:

-          Bearbeitung von Anträgen von Verkehrsbeschränkungen

(Baustellen, Kontrolle/Erstellung von Verkehrszeichenplänen, Verkehrslenkung im Stadtgebiet)

-          Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen

(Schwerbehinderte, Handwerker, Bewohnerparken, Stellen von Gerüsten, Container, Befahren gesperrter Straßen usw.)

-          Bearbeitung von Anträgen auf Sondernutzungen

(Aufsteller, Warenauslagen, Außengastronomie, soweit der öffentliche Verkehrsraum tangiert wird, Infostände ((Rathausecke)) usw.

-          Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigungen von Veranstaltungen auf Straßen z. B.  Sommergewinn, Wartburgrallye usw.

-          Bearbeitung von Markierungs- und Beschilderungsplänen

-          Bearbeitung von Anträgen von Schwerlasttransporten durch das Stadtgebiet

 

Diese Aufgaben- und Entscheidungshoheiten liegen im ureigenen Interesse der Stadt.

Deshalb hat der Stadtrat bereits mit seinem Beschluss vom 12.11.2019 (0106-StR/2019), diese Aufgaben nicht in die Zweckvereinbarung zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt zur Übertragung von Aufgaben in den Bereichen der Kfz-Zulassung, des Straßenverkehrsrechts und des Fahrerlaubniswesens, aufgenommen.

 

Die Zweckvereinbarung ist bis zum 31.12.2021 befristet, so dass der Stadtratsbeschluss vom 12.03.2019 wieder wirkt, d. h. auch auf die o. a. Aufgabenwahrnehmung freiwillig verzichtet und diese ab 01.01.2022 durch das Landratsamt Wartburgkreis wahrgenommen würden.

 

Insoweit empfiehlt die Oberbürgermeisterin im Interesse der Stadt der Beschluss des Stadtrates, sh. Beschlussvorschlag und Begründung aufzuheben.

 

Rechtslage:

Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 c) der Thüringer Zuständigkeitsverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrecht (StVRZustÜV)  sind kreisangehörige Gemeinden mit über 30.000 Einwohnern zuständige Verkehrsbehörden, jedoch besteht in § 2 Abs. 3 b) der Verordnung eine spezielle Regelung für die Große Kreisstadt Eisenach.

Danach ist die Stadt Eisenach für die Straßenverkehrsbehörde zuständig, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 3 des Eisenach–Neugliederungsgesetzes vom 16.10.2019 in der jeweils geltenden Fassung auf die Wahrnehmung dieser Aufgabe verzichtet hat.

 

Da hier der Grundsatz gilt, dass das  speziellere Gesetz („lex spezialis“) das generelle Gesetz („lex generalis“) verdrängt, tritt § 2 Abs. 3 Nr. 2c) StVRZustÜV  damit subsidiär zurück, sodass letztlich § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) StVRZustÜV  im vorliegenden Fall anzuwenden ist.

 

Auf Grund des Beschlusses des Stadtrats vom 12.03.2019, aus dem hervorgeht, dass auf die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde freiwillig verzichtet wird, wäre nach dieser Verordnung die Stadt Eisenach nicht mehr für die Straßenverkehrsbehörde zuständig.

 

Daran ändert auch die Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben in den Bereichen der KFZ-Zulassung,  dem Fahrerlaubniswesen u.a. mit dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach nichts. Die Zweckvereinbarung endet zum 31.12. dieses Jahres, sodass diese nicht aussagekräftig den Willen des Stadtrats für die Folgejahre wiederspiegeln kann.

 

Vielmehr müsste – um rechtlich nicht angreifbar zu sein – ein erneuter Beschluss des Stadtrates ergehen, der den freiwilligen Verzicht auf die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde aufhebt.

 

Dies muss allerdings vor dem 31.10.2021 erfolgen, da wir spätestens bis zu diesem Tage nach dem Eisenach - Neugliederungsgesetz gegenüber dem TMIK erklären müssen, dass wir diese Aufgabe doch weiterhin durchführen werden.