I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die außerplanmäßige
Ausgabe in der HH-Stelle 40000.718200 (Billigkeitsleistungen an
Leistungserbringer Eingliederungshilfe) in Höhe von 500.000 €.
Die Deckung erfolgt aus der HH-Stelle 40000.171200 (Zuweisung Land Billigkeitsleistungen an Leistungserbringer Eingliederungshilfe) in Höhe von 500.000 €.
II.
Begründung:
Im
Rahmen des vom Freistaat Thüringen aufgelegten Sondervermögens „Thüringer
Corona-Pandemie-Hilfefonds“ wurden im Kapitel 8320 Titel 633 11 Mittel in Höhe
von 2.406.500,00 € für Zuweisungen an Kommunen zum Ausgleich von
Mehraufwendungen bei den Leistungserbringern der Eingliederungshilfe und Hilfen
nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
bereitgestellt.
Am
6. Oktober 2021 hat Frau Sozialministerin Werner eine entsprechende
Billigkeitsrichtlinie unterzeichnet.
Der
Freistaat Thüringen gewährt die Mittel auf der Grundlage des Thüringer
Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes i.V.m. dem Wirtschaftsplan, des § 53
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der jeweils gültigen Fassung und
nach Maßgabe der Richtlinie Billigkeitsleistungen nach § 53 ThürLHO.
Gegenstand
der Billigkeitsleistung ist die Erstattung von sog. Durchführungskosten. Diese
umfassen insbesondere die aufgrund der Durchführung von Corona-Test zusätzlich
notwendigen Personalkosten, aber auch Kosten für die zur Durchführung der Tests
zusätzlich notwendigen Sachmittel, z.B. persönliche Desinfektionsmittel.
Empfänger
der Billigkeitsleistung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Soweit
diese nicht selbst Betreiber oder Träger von Leistungsangeboten der
Eingliederungshilfe oder Einrichtungen sind, leiten sie die Billigkeitsleistung
an die Betreiber oder Träger des jeweiligen Leistungsangebotes bzw. der
jeweiligen Einrichtung weiter.
Die
Leistungserbringer wurden diesbezüglich angeschrieben und um die für die
Umsetzung der Richtlinie Billigkeitsleistungen erforderlichen Angaben gebeten.
Aufgrund
der eingereichten Angaben (Anträge) wurde die Antragsstellung seitens der Stadt
Eisenach beim Freistaat Thüringen vorgenommen. Die Mittel werden nach Erhalt
entsprechend der Anträge an die Leistungserbringer ausgezahlt.
Ein
Zuschuss der Stadt Eisenach erfolgt nicht.
Da
bei der Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2021 die Erstellung der
Richtlinie Billigkeitsleistungen nicht absehbar war, erfolgte keine Planung im
Haushaltsplan 2021.
Da
die Stadt Eisenach aber für die Auszahlung an die Leistungserbringer in ihrem
Zuständigkeitsbereich zuständig ist, ist die außerplanmäßige Ausgabe
unabweisbar.
Die Deckung erfolgt aus der
HH-Stelle 40000.171200 (Zuweisung Land Billigkeitsleistungen an
Leistungserbringer Eingliederungshilfe) in Höhe von 500.000,00 €.
Die Richtlinie Billigkeitsleistungen ist als Anlage beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen