Betreff
Außerplanmäßige Ausgabe in der HH-St. 40000.718200 - Billigkeitsleistungen an Leistungserbringer Eingliederungshilfe - in Höhe von 500.000,00 €
Vorlage
0781-StR/2021
Aktenzeichen
50
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die außerplanmäßige Ausgabe in der HH-Stelle 40000.718200 (Billigkeitsleistungen an Leistungserbringer Eingliederungshilfe) in Höhe von 500.000 €.

Die Deckung erfolgt aus der HH-Stelle 40000.171200 (Zuweisung Land Billigkeitsleistungen an Leistungserbringer Eingliederungshilfe) in Höhe von 500.000 €.


II. Begründung:

 

Im Rahmen des vom Freistaat Thüringen aufgelegten Sondervermögens „Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefonds“ wurden im Kapitel 8320 Titel 633 11 Mittel in Höhe von 2.406.500,00 € für Zuweisungen an Kommunen zum Ausgleich von Mehraufwendungen bei den Leistungserbringern der Eingliederungshilfe und Hilfen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereitgestellt.

Am 6. Oktober 2021 hat Frau Sozialministerin Werner eine entsprechende Billigkeitsrichtlinie unterzeichnet.

 

Der Freistaat Thüringen gewährt die Mittel auf der Grundlage des Thüringer Corona-Pandemie-Hilfefondsgesetzes i.V.m. dem Wirtschaftsplan, des § 53 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der jeweils gültigen Fassung und nach Maßgabe der Richtlinie Billigkeitsleistungen nach § 53 ThürLHO.

Gegenstand der Billigkeitsleistung ist die Erstattung von sog. Durchführungskosten. Diese umfassen insbesondere die aufgrund der Durchführung von Corona-Test zusätzlich notwendigen Personalkosten, aber auch Kosten für die zur Durchführung der Tests zusätzlich notwendigen Sachmittel, z.B. persönliche Desinfektionsmittel.

 

Empfänger der Billigkeitsleistung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Soweit diese nicht selbst Betreiber oder Träger von Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe oder Einrichtungen sind, leiten sie die Billigkeitsleistung an die Betreiber oder Träger des jeweiligen Leistungsangebotes bzw. der jeweiligen Einrichtung weiter.

Die Leistungserbringer wurden diesbezüglich angeschrieben und um die für die Umsetzung der Richtlinie Billigkeitsleistungen erforderlichen Angaben gebeten.

Aufgrund der eingereichten Angaben (Anträge) wurde die Antragsstellung seitens der Stadt Eisenach beim Freistaat Thüringen vorgenommen. Die Mittel werden nach Erhalt entsprechend der Anträge an die Leistungserbringer ausgezahlt.

Ein Zuschuss der Stadt Eisenach erfolgt nicht.

 

Da bei der Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2021 die Erstellung der Richtlinie Billigkeitsleistungen nicht absehbar war, erfolgte keine Planung im Haushaltsplan 2021.

Da die Stadt Eisenach aber für die Auszahlung an die Leistungserbringer in ihrem Zuständigkeitsbereich zuständig ist, ist die außerplanmäßige Ausgabe unabweisbar.

Die Deckung erfolgt aus der HH-Stelle 40000.171200 (Zuweisung Land Billigkeitsleistungen an Leistungserbringer Eingliederungshilfe) in Höhe von 500.000,00 €.

Die Richtlinie Billigkeitsleistungen ist als Anlage beigefügt.


Anlagenverzeichnis:

 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen