Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Umsetzung OZG
Vorlage
AF-0212/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Bei welchen Verwaltungsleistungen der Stadt Eisenach kann auf das persönliche Erscheinen aufgrund der Zuständigkeit zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden?

2.       Bei welchen Verwaltungsleistungen der Stadt Eisenach ist das persönliche Erscheinen noch unverzichtbar?

3.       Wie ist der aktuelle Sachstand zur Umsetzung des OZG bzw. wird die Stadtverwaltung das OZG, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, bis zum 31.12.2022 vollumfänglich umsetzten? (Wenn nein, warum nicht?)


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 3:

 

Das Onlinezugangsgesetz – OZG - ist ein Bundesgesetz, welches Bund und Länder verpflichtet, bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen auch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 1 Abs. 1 OZG).

 

Die Errichtung eines zentralen Verwaltungsportals für Thüringen ist im Thüringer
E-Government-Gesetz – ThürEGovG – geregelt und liegt in Zuständigkeit des Landes Thüringen. Mit § 1 Abs. 1 und 3 ThürEGovG wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Verpflichtung übertragen, ihre geschäftlichen Prozesse mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien abzuwickeln.

 

Damit handelt es sich bei der Umsetzung des OZG um übertragene Angelegenheiten und
werden durch die Oberbürgermeisterin in eigener Zuständigkeit erledigt (§ 29 Abs. 2 ThürKO).

 

 

Ergänzend ist jedoch Folgendes anzumerken:

 

Die Digitalisierung der 575 OZG-Leistungsgruppen wird im Rahmen von zwei Digitalisierungsprogrammen umgesetzt.

 

Im „Digitalisierungsprogramm Bund“ werden alle Leistungen mit Regelungs- und Vollzugskompetenz beim Bund themenfeldübergreifend und in Verantwortung des Bundes digitalisiert.

 

Die Leistungen mit Regelungs- und/oder Vollzugskompetenz bei den Bundesländern bzw. Kommunen werden im „Digitalisierungsprogramm Föderal“ digitalisiert. Für das Digitalisierungsprogramm Föderal haben der Bund und die Länder ein arbeitsteiliges Vorgehen (Ressort-Land-Tandem je Themenfeld) etabliert. Länder, die die Federführung für ein bestimmtes Themenfeld übernommen haben, erarbeiten digitale Lösungen für die hierin enthaltenen OZG-Leistungen mit Unterstützung des federführenden Bundesressorts. Dem arbeitsteiligen Prinzip folgend, werden die Ergebnisse den anderen Bundesländern zur Nachnutzung bereitgestellt, sodass eine flächendeckende Verfügbarkeit erreicht werden kann.

 

Die Kommunen sind für die Digitalisierung von Leistungen in eigener Zuständigkeit, wie z.B. Bestattungen, Sondernutzung von gemeindeeigenen Flächen, Nutzung von Sportstätten, Stadtpass, usw. eigenverantwortlich.

 

Die Stadt Eisenach nutzt das durch das Land Thüringen zur Verfügung gestellte Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) und hat bereits mehr als 40 Verwaltungs-leistungen digital im Angebot (auf der Eisenacher Homepage unter „Rathaus / Online-Bürgerservice“ veröffentlicht).

 

Der digitale Service darf aber nicht nur für die Bürger/innen und Unternehmer/innen einen Vorteil und verbesserten Service mit sich bringen. Auch innerhalb der Verwaltung müssen Prozesse und Abläufe angepasst werden, um die digitale Weiterverarbeitung der eingegangenen Daten zu ermöglichen (Schnittstellen zu Fachverfahren, Einführung DMS…).

Hierzu müssen finanzielle, technische und vor allem personelle Ressourcen gebunden werden.