I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Eine überplanmäßige
Ausgabe im Deckungskreis 08 (Allgemeine und besondere Jugendhilfe – Ambulante
Leistungen) von insgesamt 127.100,00 € verteilt auf folgende Haushaltsstellen:
45540.760000 Sozialpädagogische Familienhilfe 77.400,00 €
45600.761000 ambulante Eingliederungshilfe 31.500,00 €
45610.761800 Leistungen für junge Volljährige außerhalb
von 18.200,00 €
Einrichtungen
Die Deckung erfolgt durch entsprechende Mehreinnahmen und
Minderausgaben in folgenden Haushaltsstellen:
Mehreinnahmen:
45600.150000 Rückzahlung von überzahlten Beträgen aus
Vorjahren 2.200,00 €
45610.255400 Leistungen von Sozialleistungsträgern 4.700,00 €
(Berufsausbildungsbeihilfe)
45650.162000 Erstattung von anderen Jugendhilfeträgern 27.100,00
€
45560.245100 Leistungen von Sozialleistungsträgern
(Krankenhilfe) 900,00 €
45570.251000 Kostenbeiträge Kinder, Jugendliche 3.600,00 €
45650.251000 Kostenbeitrag Eltern 6.400,00 €
Minderausgaben:
48100.788000 Leistungen nach dem UVG 70.000,00
€
46021.718001 Zuschuss an Jugendklub „East end“ 9.200,00 €
45550.672000 Kostenerstattung Tagesgruppe 3.000,00 €
II.
Begründung:
Der Deckungskreis 008 umfasst ambulante Hilfen zur Erziehung gem. § 27 i. V. m. § 30 (Erziehungsbeistand), § 31 (Sozialpädagogische Familienhilfe) und § 41 (Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung) Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie ambulante Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35 a Abs.2 Nr. 1 SGB VIII.
Des Weiteren werden vom Deckungskreis unterstützende und ergänzende Hilfeleistungen in ambulanter Form gem. § 27 Abs. 2 SGB VIII erfasst.
Diese ambulanten Hilfen sollen dazu beitragen, Bedingungen für den Verbleib von Kindern und Jugendlichen in den Herkunftsfamilien zu schaffen, Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken, diese bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen zu unterstützen und ihnen Hilfe zur Selbsthilfe geben. Darüber hinaus werden Kinder und Jugendliche im Schulalltag begleitet oder im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft soll der junge Mensch bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung seines sozialen Umfelds unterstützt werden.
Die für das Haushaltsjahr 2021 geplanten finanziellen Mittel konnten (wie jedes Jahr) nur auf der Grundlage der bestehenden durchschnittlichen Fallzahlen der letzten beiden Jahre unter Berücksichtigung sich bereits abzeichnender Tendenzen hochgerechnet werden. Neuzugänge und Einstellungen von Leistungen/Hilfen können nur geschätzt werden.
Die tatsächlich notwendigen finanziellen Mittel im Haushaltsjahr 2021 begründen sich wie folgt:
Im gesamten Bereich
der ambulanten Hilfen wurden im Zeitraum bis März 2021 noch Rechnungen aus dem
Jahr 2020 in einer Gesamthöhe von rund 60.000,00 € beglichen. Hier erfolgte
eine verspätete Rechnungslegung von Leistungserbringern.
Für alle ambulanten
Hilfen gilt auch, dass zunehmend coronabedingte Mehraufwendungen für
Desinfektion, Vorgaben an die Leistungserbringer als Arbeitsgeber u.ä. zu
finanzieren waren und sind, die in diesem Umfang in die Haushaltsplanung für
2021 nicht einflossen.
In der Familienhilfe
gem. §§ 27,31 SGB VIII (HHSt. 45540.76000) wurde für 2021 mit einer
durchschnittlichen Betreuungszahl von 23 Familien mit einem Stundensatz von rd.
47,00 € der Bedarf berechnet. Tatsächlich wurden bisher 29 Familien betreut und
der durchschnittliche Kostensatz für eine Fachleistungsstunde hat sich auf 56,65
€ erhöht.
In der
Erziehungsbeistandschaft für junge Volljährige (HHSt. 45610.761800) wurde nach
den Erfahrungen vergangener Jahre mit 1 Fall für maximal 1 Monat der
Finanzbedarf geplant. Tatsächlich ist in diesem Jahr bisher durchschnittlich in
6 Monaten 1 Fall in ambulanter Betreuung
gewesen.
Auch in der
ambulanten Eingliederungshilfe haben sich die durchschnittlichen Kosten der
Fachleistungsstunden um ca. 10,00 € erhöht, da hier aufgrund des Bedarfs der
jungen Menschen zunehmend die Leistungserbringung durch entsprechendes
Fachpersonal mit Zusatzqualifikationen v.a. im therapeutischen Bereich
erforderlich ist und diese entsprechend finanziert werden muss.