hier: Aufstellungsbeschluss
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1. die
Aufstellung des Bebauungsplanes B 49 „Herrenmühlenstraße“ gem. § 2
Abs. 1 BauGB für den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich.
2. Der
Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem gültigen
Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln.
3. Der
Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt
werden.
4. Folgende
Planungsziele werden verfolgt:
-
Herstellung einer quartiersbildenden
städtebaulichen Ordnung durch Festlegung überwiegend straßenbegleitender
Baustrukturen
-
Einbindung des Mühlgrabens als verbindendes
grünordnerisches Element
-
bauplanungsrechtliche Regelung der
Zulässigkeit von nebeneinander und untereinander verträglichen, nicht erheblich
belästigenden und nichtstörenden gewerblichen sowie Wohnnutzungen
-
Ableitung einer immissionsschutzfachlich
zulässigen Lärmkulisse
-
Ausweisung von Misch- und
Gewerbegebietsflächen unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die dem 2013
durch den Stadtrat beschlossenen Zentrenkonzept der Stadt Eisenach
widersprechen.
5. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung
ist die Öffentlichkeit über die Aufstellung des Bebauungsplanes im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung gem. § 2
Abs. 4 BauGB zu informieren. Ferner soll der Öffentlichkeit innerhalb
einer Frist von einem Monat Auskunft über die Ziele und Zwecke der Planung und
die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geben werden.
II.
Begründung:
Das Plangebiet
(Anlage) wird – wie zeichnerisch in der Anlage dargestellt – begrenzt:
-
vom
Fließgewässer »Hörsel« im Norden
-
von der
Rennbahn im Süden
-
der
Herrenmühlenstraße im Osten (bis zum Abzweig Herrenmühlenstraße/Amrastraße)
-
der
Kasseler Straße im Westen
Das von der
zukünftigen Planung berührte Areal weist keine bauliche Nutzungen auf, die eine
hinreichend klare Vorprägung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB bewirken
(Baugebietscharakter gemäß BauNVO) auf und stellt sich mithin als sogenannte
Gemengelage dar. Das Nebeneinander von zum Teil eng gefasster Wohnbebauung
sowie größeren gewerblichen Nutzungen im Plangebiet selbst lässt keine
einheitliche Struktur erkennen und erzeugt bodenrechtliche Spannungen. Dem
vorliegenden städtebaulichen Missstand soll durch Schaffung von
planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Plangebiet – auch unter
wirtschaftlich vertretbaren Aspekten – entgegen gesteuert werden, um eine
städtebaulich nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen und letztlich eine
Aufwertung für das gesamte Gebiet zu erzielen.
Durch das Mittel der
Bauleitplanung sollen folgende städtebauliche Schwerpunkte untersucht werden:
a)
die
strukturelle Neuordnung potenzieller Bauflächen;
b)
die Art der
baulichen Nutzung durch:
-
die Festsetzung von neben- und untereinander
verträglichen, nicht erheblich störenden gewerblichen
und Mischnutzungen gemäß § 8 und § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO mit der
Möglichkeit der Unterteilung nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO in
überwiegend gewerblich genutzte Bereiche und Teile, die auch dem Wohnen dienen
können.
-
Ausschluss
von großflächigem Einzelhandel und Handelseinrichtungen, welche schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Eisenach im Sinne von
§ 9 Abs. 2a BauGB erwarten lassen;
-
Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben, welche im Widerspruch zu dem im August 2013
beschlossenen Zentrenkonzept (Konzept zur Sicherung der zentralen
Versorgungsbereiche) stehen;
c)
die Festlegung
des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der an den
Geltungsbereich angrenzenden Bebauung sowie der Bahnanlage durch lage- und
höhenmäßige Einordnung von Baufeldern;
d)
Klärung der
Immissionsproblematik (Bahn, Straße, Gewerbelärm), insbesondere im Hinblick
bestehender Wohnnutzungen;
e)
die Aufwertung
des Gebietes durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen insbesondere im
Umgriff des Mühlgrabens; im naturschutzrechtlichen Sinne erfolgt auf der zu
beplanenden Fläche kein Eingriff, so dass ohne Verpflichtung zu einer
Ausgleichsplanung eine integrierte Grünordnungsplanung die Berücksichtigung
ökologischer und klimaschutzfachlicher Belange der Bauleitplanung gewährleisten
kann.
Die Bauleitplanung
garantiert eine geordnete städtebauliche Entwicklung und einen
Interessenabgleich zwischen baulichen, verkehrlichen, umweltfachlichen und
wirtschaftlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen sowie die Vermeidung bzw.
die Erhöhung von bodenrechtlichen Spannungen.
Es ist im Ergebnis
der Grundlagenermittlung festzustellen, ob die Bearbeitung des qualifizierten
Bebauungsplanes (gemäß § 30 Abs. 1 BauGB) im sogenannten
beschleunigten Verfahren nach § 13a Nr. 2 BauGB als Bebauungsplan der
Innenentwicklung oder im Normalverfahren fortgeführt werden soll. Die
Plangebietsgröße über 20.000 m² bis weniger als 70.000 m² zulässige
Grundfläche setzt für Bebauungspläne der Innenentwicklung eine Vorprüfung des Einzelfalles
voraus. In dieser hat die Einschätzung zu erfolgen, dass durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen
hervorgerufen werden.
Das
Bebauungsplanverfahren, insbesondere die Festsetzungen der Art baulicher Nutzung,
hat konform zum Flächennutzungsplan zu erfolgen (§ 8 Abs. 2 BauGB). Im
derzeitig rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt wird das Plangebiet als
»gemischte Baufläche« sowie als »gewerbliche Baufläche« dargestellt.
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach soll zur Sicherung der genannten Ziele die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 49 für den Bereich „Herrenmühlenstraße“ beschließen sowie
die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses veranlassen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Karte des
Geltungsbereiches