Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - gkAöR VUW (Anwaltskosten zur Beantwortung von Stadtratsanfragen, Behördenfahrschule, freigestellter Schülerverkehr)
Vorlage
AF-0216/2021
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wer autorisierte den Vorstand der gkAöR VUW, zehntausende Euro für die Beantwortung von Stadtratsanfragen aufzuwenden und in welcher Höhe belaufen sich diese derzeit insgesamt nur für die Beantwortung von Stadtratsanfragen?

2.       Warum konnten die gestellten Anfragen weder durch die Beteiligungsverwaltung der Stadt noch durch den Vorstand der gkAöR VUW, also die Oberbürgermeisterin, beantwortet werden?

3.       In welcher Höhe belaufen sich die jährlichen Kosten für die Betreibung der Behördenfahrschule?

4.       Wie viele Busscheine wurden seit der Inbetriebnahme der Behördenfahrschule erworben?

5.       Wie wird durch die Oberbürgermeisterin „freigestellter Schülerverkehr“ und „Anmiet – und Gelegenheitsverkehr“ fachlich definiert bzw. was versteht die Oberbürgermeisterin unter „Anmiet – und Gelegenheitsverkehr“ und „freigestelltem Schülerverkehr“?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1. Gemäß Unternehmenssatzung des Verkehrsunternehmens Wartburgmobil gkAöR ist geregelt, in welchen Fällen der Vorstand die Entscheidung des Verwaltungsrates herbeizuführen hat. Sofern Entscheidungen danach im Zuständigkeitsbereich des Vorstandes liegen, werden diese im Rahmen der ihm nach Satzung zugeordneten Zuständigkeit eigenständig getroffen.

 

zu 2. Stadtratsanfragen, die Unternehmen betreffen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführt werden, sind den betroffenen Organisationseinheiten grundsätzlich zumindest zur Kenntnisnahme und i.d.R. auch zur entsprechenden Stellungnahme vorzulegen.

 

Im überwiegenden Teil der vorliegenden Stadtratsfragen werden umfangreiche Fragestellungen zum originären operativen Geschäft der Unternehmungen und/oder internen betrieblichen Abläufen gestellt. Diese können i.d.R. auch nur durch die zuständigen Organe der Unternehmen beantwortet werden.

 

Die klassische Aufgabe der Beteiligungsverwaltung umfasst die gesellschafts- und v.a. kommunalrechtliche Prüfung der wirtschaftliche Betätigung nach § 71ff. ThürKO. Dahingehende Fragestellungen werden in diesen Fällen i.d.R. durch die Fachverwaltung bearbeitet.

 

zu 3. Grundsätzliche Information zur Behördenfahrschule:

Die Fahrschule wurde nicht nur zur Ausbildung von Fahrpersonal in die Führerscheinklasse D eingerichtet. Es werden alle Leistungen angeboten, die für die Erhaltung der Führerscheine und für die qualifizierte Fortbildung benötigt werden. Es wird nur Personal ausgebildet, dass in einem Beschäftigungsverhältnis zur VUW steht. Es gehen jährlich rund 30.000 Fahrer*innen deutschlandweit in Rente. Es fehlen inzwischen rund 80.000 Fahrer*inne. Es kommen aktuell maximal 15.000 neue jährlich dazu. Die Zahl der internen Ausbildungsstätten steigt aktuell an.

 

Es sind Kosten in Höhe von 45.071,09 € angefallen.

 

Neben der Fahrausbildung werden überwiegend folgende Leistungen ausgeführt, die zu erheblichen Kosteneinsparungen führen:

 

Berufskraftfahrerweiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, die für alle Fahrer erforderlich ist und ansonsten im Fremdauftrag gegen erheblich höhere Kosten erfolgen müsste. Hier werden 180 Fahrerlaubnisinhaber Klasse D, die in der VUW beschäftigt werden und ausgebildet. Dazu gehören neben den als Fahrern beschäftigten Mitarbeitern auch Werkstatt und Verwaltungspersonal. Pro Inhaber der Erlaubnisklasse D muss in fünf Jahren an einer 35-stündigen Weiterbildung teilgenommen werden; aufgeteilt in fünf Module. Die Kosten pro Modul betragen in freien Ausbildungsstätten im Schnitt 90 € pro Teilnehmer.

 

Diese Ausbildung erfolgt tätigkeitsbezogen für den ÖPNV, dies bieten andere Fahrschulen i.d.R nicht an.

 

Hinzu kommt die Unterweisungspflicht in die digitalen Tachografen nach VO 165/2014. Diese Schulungen sind einmal im Jahr vorgeschrieben. Auch hier betragen die Kosten pro Teilnehmer im Schnitt in freien Ausbildungsstätten 90,- € pro Teilnehmer.

 

Darüber hinaus werden Fahrern, die häufig in Unfälle verwickelt sind, im praktischen Fahren nachgeschult. Ziel sind

  • weniger Schäden und dadurch
  • günstigere Versicherungsprämien und
  • die Verbesserung des Firmenimages.

 

Die Maßnahmen führen darüber hinaus auch zur

  • Einsparungen in der Überwachung der erforderlichen Prüfungen,
  • Steigerung der Attraktivität der VUW als Arbeitgeber für Fahrpersonal
  • Sicherheit der Fahrzeugbedienung und damit zur Sicherheit der Fahrgäste und
  • die Weiterqualifizierung von Fahrpersonal aus dem gewerblichen Bereich zum Busfahrer erweitert die Möglichkeiten der Personalgewinnung.

 

 

zu 4.

  • Eine abgeschlossene Ausbildung Klasse D
  • Zwei Fahrschüler befinden sich aktuell in der Ausbildung
  • Die Qualifizierungen finden laufend statt.

 

zu 5. Die allgemein normierte Definition des „freigestellten Schülerverkehrs“ ergibt sich aus der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung - FVO).

 

Die allgemein normierte Definition des „Gelegenheitsverkehrs“ ergibt sich aus den §§ 46 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG).