Betreff
Einwohneranfrage - Haus- und Gewerbemüllentsorgung
Vorlage
EAF-0093/2021
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hoch waren die jährlichen Entsorgungskosten ab 2017 für die Müllkübel, für illegale Bauschutt-, Grünabfälle bzw. anderer Müllarten für die Stadt?  (Bitte jährliche Höhe angeben)

2.      Wie wurden/werden die Entsorgungskosten bei städtischen und anderen Veranstaltungen berechnet, da nach der Mehrzahl der Veranstaltungen die Müllkübel im angrenzenden Gebiet mit Veranstaltungsmüll überfüllt waren und wie wurde das kontrolliert?

3.      Gibt es seitens der Stadtverwaltung Überlegungen/Pläne, Gewerbetreibende, die ungewöhnlich viel Einwegverpackungsmaterial (Pizzarien, Eisverkäufer, Dönerläden, Chinesen, Bäckereien) an ihre Kunden ausgeben, nach dem Verursacherprinzip zusätzliche Gebühren aufzuerlegen oder mittels Pfandsystem zur Vermeidung unnötigen Mülls anzuregen?

4.      Wann wird endlich die EU-Verordnung zur Vermeidung von Plastikmüll, die ab dem 03.07.2021 auch in Deutschland allgemeinverbindlich ist, endlich kontrolliert und durchgesetzt? Die zugestandene Übergangsfrist. Ist m.E. vorbei!

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

2017

entsorgte Abfallarten und –mengen (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Gemischte Siedlungsabfälle 200 301

22,83 t

Sperrmüll 200 307

8,94 t

Grünschnitt/Bioabfälle 200 201

0,36 t

PKW - Reifen mit Felge

40 Stück

PKW - Reifen ohne Felge

186 Stück

 

 

Lösemittel, lösemittelgemische 070 104*

0,095 t

Farben, Klebstoffe, Lacke 200 127*

0,218 t

Fahrzeugwracks

10 Stück

 

Kosten (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Entsorgungskosten

9.082,15 €

Sachkosten für Beräumung und Technik

62.563,41 €

 

2018

entsorgte Abfallarten und –mengen (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Gemischte Siedlungsabfälle 200 301

21,1

t

Sperrmüll 200 307

5,10

t

PKW - Reifen mit Felge

30

Stück

PKW - Reifen ohne Felge

145

Stück

 

 

 

Lösemittel, lösemittelgemische 070 104*

0,191

t

Asbest 170 605 *

0,65

t

Fahrzeugwracks

3

Stück

 

Kosten (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Entsorgungskosten

7.556,91 €

Sachkosten für Beräumung und Technik

57.708,04 €

 

2019

entsorgte Abfallarten und –mengen (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Gemischte Siedlungsabfälle 200 301

21,8

t

Sperrmüll 200 307

4,96

t

PKW - Reifen mit Felge

18

Stück

PKW - Reifen ohne Felge

301

Stück

 

 

 

Asbest 170 605 *

0,12

t

Fahrzeugwracks

6

Stück

 

Kosten (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Entsorgungskosten

3.738,79 €

Sachkosten für Beräumung und Technik

54.797,11 €

Hinweis: Seit Juni 2019 übernimmt der Abfallwirtschaftszweckverband die Entsorgungskosten.

 

2020

entsorgte Abfallarten und –mengen (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Gemischte Siedlungsabfälle 200 301

18,64

t

Sperrmüll 200 307

5,37

t

PKW - Reifen mit Felge

55

Stück

PKW - Reifen ohne Felge

187

Stück

 

 

 

Asbest 170 605 *

0,5

t

 

Kosten (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Entsorgungskosten

AZV EA-WAK

Sachkosten für Beräumung und Technik

52.534,18 €

 

 

2021 Stand 30.11.2021

entsorgte Abfallarten und –mengen (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz)

Gemischte Siedlungsabfälle 200 301

11,04

t

Sperrmüll 200 307

5,02

t

PKW - Reifen mit Felge

37

Stück

PKW - Reifen ohne Felge

102

Stück

 

 

 

Asbest 170 605 *

0,04

t

Fahrzeugwracks

2

Stück

Metallschrott

1,36

t

Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht 170603*

0,34


t

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik 170 107

0,48

t

 

Kosten (einschl. Frühjahrs- und Herbstputz) - Stand 30.11.2021

Entsorgungskosten

AZV EA-WAK

Sachkosten für Beräumung und Technik

52.484,13 €

 

 

zu 2.   

Da die Satzung des AZV in den letzten Jahren in der Gebührenhöhe nicht verändert wurde, können die Entsorgungskosten der Papierkorbleerung bei 9.302 € im Jahr 2020 und 9.755 € 2021 Jahr beziffert werden.

Eine explizite Erfassung der Entsorgungskoten von anfallenden Müll bei Veranstaltungen erfolgt nicht. Bei Veranstaltungen werden dem Veranstalter Auflagen zur Müllentsorgung auf dem Veranstaltungsgelände erteilt, wofür er auch die Kosten zu tragen hat.

 

 

zu 3.

Einwegverkaufsverpackungen werden von den Kunden zusammen mit dem jeweiligen Produkt erworben. Für die Entsorgung der gebrauchten Verpackungen nach Produktgebrauch sind die Kunden verantwortlich. Die gebrauchten Verpackungen fallen durch das Handeln des Kunden an (Erwerb und Ver-/Gebrauch - Verursacherprinzip).

Ein Auferlegen zusätzlicher Gebühren für die jeweiligen Gewerbetreibenden in Eisenach sowie die Einführung eines städtischen Pfandsystems ist rechtlich sowie auch tatsächlich nicht möglich. Insofern gibt es hierfür keine Überlegungen.

 

Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Ausnahmen sind für kleine Betriebe vorgesehen, die ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können.

(Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/einwegplastik-wird-verboten-1763390)

 

Somit steht der jeweiligen Kundschaft dann eine Auswahlmöglichkeit zur Verfügung.

 

zu 4.

Einige Plastikartikel wie u. a. Fast-Foo-Verpackungen sowie To-Go-Becher sind, wie angemerkt, seit dem 03.07.2021 EU-weit verboten. Das EU weite Verbot betrifft die Herstellung sowie das Inverkehrbringen der betroffenen Einweg-Kunststoffprodukte.

Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung wurden die Regelungen zeitgleich in nationales Recht umgesetzt.

Einwegbesteck und -geschirr aus Plastik, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff dürfen ab dem 3. Juli 2021 EU-weit nicht mehr produziert werden. Gleiches gilt für To-go-Getränkebecher, Fast-Food-Verpackungen und Wegwerf-Essenbehälter aus Styropor (EPS). Der Handel kann vorhandene Ware abverkaufen. Eine Fristsetzung erfolgte nicht.

Verboten werden zudem Wegwerfteller, -becher oder -besteck aus biobasierten oder biologisch abbaubaren Kunststoffen. Das Gleiche gilt für Einwegteller und -schalen aus Pappe, die nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind.

Erlaubt bleiben weitere Wegwerfprodukte aus oder mit Kunststoff wie beispielsweise Feuchttücher und bestimmte Hygieneartikel, Zigaretten mit kunststoffhaltigen Filtern oder Wegwerfgetränkebecher. Sie müssen ebenfalls ab dem 3. Juli 2021 ein spezielles Kennzeichen erhalten, das vor Umweltschäden durch Plastik warnt und Verbraucherinnen und Verbraucher über die richtige Entsorgung informiert.

(Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/einwegplastik-wird-verboten-1763390)

 

Darüber hinaus legt die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung fest, dass Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern aus Kunststoff ab dem 3. Juli 2024 fest mit dem Getränkebehälter verbunden sein müssen. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel in der Umwelt landen.

 

Eine Kontrolle und Sanktionierung dieser Regelungen liegt im Aufgabenbereich des Landratsamtes Wartburgkreis, unteren Abfallbehörde.