Sachverhalt:
Auf der Grundlage
des Stadtratsbeschlusses vom 15.11.2016 (Vorlage-Nr. 0623-StR/2016) wird
hiermit über den aktuellen Sachstand der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz
(UStG) berichtet. Aus personellen Gründen war eine Vorlage in der letzten
Stadtratssitzung des Jahres 2021 nicht möglich.
Rechtliche Grundlagen:
Aufgrund der
Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(jPöR) ab 01.01.2017 wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 die Optionserklärung
der Stadt Eisenach gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.
Das Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.2020 vom Bundestag angenommen. Dieses
Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021
hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit
will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen,
insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung
der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes
verlängert. Die Kommunen, die daher die ausgeübte Option
nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung abgeben, um die
Verlängerung zu nutzen.
Damit unterliegen
sämtliche ausgeführte Leistungen bis spätestens 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3
UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.
Die Neuregelung
bringt wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der
jPöR mit sich, die eine grundlegende Analyse aller städtischen
Leistungen und deren Rechtsgrundlagen erfordert
Umsetzungsarbeiten in 2021:
Zwischenzeitlich
wurde eine zentrale Steuerstelle im Fachdienst 14 – Finanzen eingerichtet und
besetzt, die neben der Klärung steuerrechtlicher Aspekte federführend mit dem
Aufbau eines TCMS (Tax compliance Management System) beschäftigt ist. Die
Sachbearbeiterin „Zentrale Steuerstelle“ und ihre Stellvertreterin haben im
Jahr 2021 an diversen Fortbildungsveranstaltungen zum Steuerrecht teilgenommen.
"
Im Steuerrecht
bedeutet compliance, richtige Erklärungen abzugeben bzw. seinen
Erklärungspflichten ggü. den Steuerbehörden nachzukommen. Ein Fehler ist straf-
und bußgeldrechtlich nur dann vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig
begangen wurde. Für einer Steuerhinterziehung reicht bereits bedingter Vorsatz
aus. Die Einrichtung eines TCMS als betriebliches Kontrollsystem kann ggfs. ein
Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der
Leichtfertigkeit sprechen kann.
Zudem wurde die
Durchführung einer ersten Inhouse-Informationsveranstaltung zur Umsetzung des §
2b UStG und damit verbundenen Anforderungen an die Buchführung für die
künftigen Steuerverantwortlichen (tlw.) sowie die Sachbearbeiter der Kämmerei
organisiert.
Auf die Inhalte der lfd. Nr. 3. in der Berichtsvorlage-Nr. 0397-BR/2020,
die in der Stadtratssitzung am 01.12.2020 vorgelegt wurde, wird verwiesen. Im
Jahr 2021 erfolgte dazu weiter die kontinuierliche Prüfung:
Im Rahmen der
Prüfung des Ortsrechtes, der Vertragslisten der einzelnen Fachdienste sowie der
Haushaltsstellen müssen noch Klärungen erfolgen, wo ungenaue Definitionen /
Grundlagen der Leistungen existieren sowie explizite steuerrechtliche Vorgaben
aus der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, dem Umsatzsteueranwendungserlass,
aus BMF*-Schreiben zu beachten sind bzw. Vorgaben fehlen. Vielfache
unterjährige Änderungen der vorgenannten steuerrechtlichen Grundlagen machen
die Arbeiten hierbei nicht einfacher.
(BMF*: Bundesministerium für
Finanzen)
In diesem
Zusammenhang kann schon jetzt gesagt werden, dass folgende städtische
Parkplätze ab 2023 steuerpflichtig
werden:
·
Karl-Marx-Straße 2,
·
Caravan Karl-Marx-Straße,
·
Caravan Heinrich-Ehrhardt-Platz,
·
Mariental Parkplatz 1 (Prinzenteich),
·
Mariental Parkplatz 2 (Imbiss),
·
Frauenplan,
·
Schiffplatz.
Sich aus der bisherigen Prüfung ergebende
Herausforderungen (keine abschließende Betrachtung):
Steuerrecht bricht die bisher angewandten Regelungen des
Haushaltsrechtes!
·
Haushaltsprogramm incl. Haushaltsplanung:
-
Umstellung
von Bruttoprinzip auf Nettoprinzip bei der Planung, wenn steuerbare Umsätze im
Spiel sind,
-
Deklaration steuerbare und nichtsteuerbare
Leistungen, steuerbefreite Leistungen mit entsprechenden Umsatzsteuersätzen,
-
Anlegen neuer HHSt. bzw. Aufteilung bestehender
HHSt. i. V. m. Prüfung § 2b UStG,
·
Aufbewahrungsfristen von Unterlagen:
-
Da im
Steuerrecht längere Verjährungsfristen gelten, sind diese fortan im Rahmen der
Aufbewahrungsfristen für die kassenmäßigen Vorgänge /Belege geltend.
·
Ausgaben:
-
Diese
HHSt. müssen i. V. m. den Einnahmen, die zukünftig steuerbar sind, im Kontext
betrachtet werden, da hier ein möglicher Vorsteuerabzug geprüft werden muss.
-
Auch
hier muss dann das Nettoprinzip bei der Planung beachtet werden.
-
So muss
der jeweilige Anteil für hoheitliche, nicht steuerbare und steuerfreie
Leistungen ermittelt werden, um den Vorsteuerabzug ordnungsgemäß vornehmen zu
können für:
·
Lieferungen und Leistungen (z. B. Büromaterial
/Büroausstattung),
·
Nutzung von Gebäuden (z. B. Sporthallen),
·
Nutzung von Grundstücken.
Weitere Vorgehensweise im Jahr 2022:
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise wird auf den beigefügten Ablaufplan Umstellung § 2b UStG 2022 verwiesen.
Anlagenverzeichnis
Ablaufplan Umstellung § 2b UStG 2022