Betreff
Sachstand Umsetzung § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
0845-BR/2021
Aktenzeichen
20.1 / 20 70 00
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Auf der Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 15.11.2016 (Vorlage-Nr. 0623-StR/2016) wird hiermit über den aktuellen Sachstand der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) berichtet. Aus personellen Gründen war eine Vorlage in der letzten Stadtratssitzung des Jahres 2021 nicht möglich.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

Aufgrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab 01.01.2017 wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 die Optionserklärung der Stadt Eisenach gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.

 

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.2020 vom Bundestag angenommen. Dieses Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen, insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes verlängert. Die Kommunen, die daher die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.

 

Damit unterliegen sämtliche ausgeführte Leistungen bis spätestens 31.12.2022 weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung.

 

Die Neuregelung bringt wesentliche Veränderungen im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der jPöR mit sich, die eine grundlegende Analyse aller städtischen Leistungen und deren Rechtsgrundlagen erfordert

 

 

Umsetzungsarbeiten in 2021:

 

Zwischenzeitlich wurde eine zentrale Steuerstelle im Fachdienst 14 – Finanzen eingerichtet und besetzt, die neben der Klärung steuerrechtlicher Aspekte federführend mit dem Aufbau eines TCMS (Tax compliance Management System) beschäftigt ist. Die Sachbearbeiterin „Zentrale Steuerstelle“ und ihre Stellvertreterin haben im Jahr 2021 an diversen Fortbildungsveranstaltungen zum Steuerrecht teilgenommen.

 

"  Im Steuerrecht bedeutet compliance, richtige Erklärungen abzugeben bzw. seinen Erklärungspflichten ggü. den Steuerbehörden nachzukommen. Ein Fehler ist straf- und bußgeldrechtlich nur dann vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Für einer Steuerhinterziehung reicht bereits bedingter Vorsatz aus. Die Einrichtung eines TCMS als betriebliches Kontrollsystem kann ggfs. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann.

 

Zudem wurde die Durchführung einer ersten Inhouse-Informationsveranstaltung zur Umsetzung des § 2b UStG und damit verbundenen Anforderungen an die Buchführung für die künftigen Steuerverantwortlichen (tlw.) sowie die Sachbearbeiter der Kämmerei organisiert.

 

Auf die Inhalte der lfd. Nr. 3. in der Berichtsvorlage-Nr. 0397-BR/2020, die in der Stadtratssitzung am 01.12.2020 vorgelegt wurde, wird verwiesen. Im Jahr 2021 erfolgte dazu weiter die kontinuierliche Prüfung:

 

Im Rahmen der Prüfung des Ortsrechtes, der Vertragslisten der einzelnen Fachdienste sowie der Haushaltsstellen müssen noch Klärungen erfolgen, wo ungenaue Definitionen / Grundlagen der Leistungen existieren sowie explizite steuerrechtliche Vorgaben aus der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, dem Umsatzsteueranwendungserlass, aus BMF*-Schreiben zu beachten sind bzw. Vorgaben fehlen. Vielfache unterjährige Änderungen der vorgenannten steuerrechtlichen Grundlagen machen die Arbeiten hierbei nicht einfacher.

(BMF*: Bundesministerium für Finanzen)

 

In diesem Zusammenhang kann schon jetzt gesagt werden, dass folgende städtische Parkplätze ab 2023 steuerpflichtig werden:

 

·         Karl-Marx-Straße 2,

·         Caravan Karl-Marx-Straße,

·         Caravan Heinrich-Ehrhardt-Platz,

·         Mariental Parkplatz 1 (Prinzenteich),

·         Mariental Parkplatz 2 (Imbiss),

·         Frauenplan,

·         Schiffplatz.

 

 

Sich aus der bisherigen Prüfung ergebende Herausforderungen (keine abschließende Betrachtung):

 

Steuerrecht bricht die bisher angewandten Regelungen des Haushaltsrechtes!

 

·         Haushaltsprogramm incl. Haushaltsplanung:

-          Umstellung von Bruttoprinzip auf Nettoprinzip bei der Planung, wenn steuerbare Umsätze im Spiel sind,

-          Deklaration steuerbare und nichtsteuerbare Leistungen, steuerbefreite Leistungen mit entsprechenden Umsatzsteuersätzen,

-          Anlegen neuer HHSt. bzw. Aufteilung bestehender HHSt. i. V. m. Prüfung § 2b UStG,

 

·         Aufbewahrungsfristen von Unterlagen:

-          Da im Steuerrecht längere Verjährungsfristen gelten, sind diese fortan im Rahmen der Aufbewahrungsfristen für die kassenmäßigen Vorgänge /Belege geltend.

 

·         Ausgaben:

-          Diese HHSt. müssen i. V. m. den Einnahmen, die zukünftig steuerbar sind, im Kontext betrachtet werden, da hier ein möglicher Vorsteuerabzug geprüft werden muss.

-          Auch hier muss dann das Nettoprinzip bei der Planung beachtet werden.

-          So muss der jeweilige Anteil für hoheitliche, nicht steuerbare und steuerfreie Leistungen ermittelt werden, um den Vorsteuerabzug ordnungsgemäß vornehmen zu können für:

·         Lieferungen und Leistungen (z. B. Büromaterial /Büroausstattung),             

·         Nutzung von Gebäuden (z. B. Sporthallen),

·         Nutzung von Grundstücken.

 

 

Weitere Vorgehensweise im Jahr 2022:

 

Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise wird auf den beigefügten Ablaufplan Umstellung   § 2b UStG 2022 verwiesen.


Anlagenverzeichnis

 

Ablaufplan Umstellung § 2b UStG 2022