hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die Satzung über die Veränderungssperre gemäß
§§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) für den in den Anlagen 1 und 2 zur
Satzung ausgewiesenen Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr.
49 »Herrenmühlenstraße« Eisenach unter Verzicht der Einbringung gemäß § 16
Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.
II.
Begründung:
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 49 »Herrenmühlenstraße« Eisenach wurde am 30.11.2021 durch
den Stadtrat der Stadt Eisenach (Beschluss-Nr. StR/0420/2021) beschlossen.
Mit der Aufstellung
und der Umsetzung des Bebauungsplanes werden folgende städtebauliche Ziele
verfolgt:
a)
die
strukturelle Neuordnung potenzieller Bauflächen im Plangebiet;
b)
die
Festlegung der Art baulicher Nutzung durch:
-
Festsetzung von neben- und untereinander
verträglichen, nicht erheblich störenden gewerblichen
und Mischnutzungen gemäß § 8 und § 6 Abs. 1 und 2 BauNVO mit der
Möglichkeit der Unterteilung nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO in
überwiegend gewerblich genutzte Bereiche und Teile, die auch dem Wohnen dienen
können.
-
Ausschluss
von großflächigem Einzelhandel und Handelseinrichtungen, welche schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Eisenach im Sinne von
§ 9 Abs. 2a BauGB erwarten lassen;
-
Ausschluss
von Einzelhandelsbetrieben, welche im Widerspruch zu dem im August 2013
beschlossenen Zentrenkonzept (Konzept zur Sicherung der zentralen
Versorgungsbereiche) stehen;
c)
die
Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der an
den Geltungsbereich angrenzenden Bebauung sowie der Bahnanlage durch lage- und
höhenmäßige Einordnung von Baufeldern;
d)
Klärung
der Immissionsproblematik (Bahn, Straße, Gewerbelärm), insbesondere im Hinblick
bestehender Wohnnutzungen;
e)
die
Aufwertung des Gebietes durch entsprechende grünordnerische Maßnahmen
insbesondere im Umgriff des Mühlgrabens; im naturschutzrechtlichen Sinne
erfolgt auf der zu beplanenden Fläche kein Eingriff, sodass ohne Verpflichtung
zu einer Ausgleichsplanung eine integrierte Grünordnungsplanung die
Berücksichtigung ökologischer und klimaschutzfachlicher Belange der
Bauleitplanung gewährleisten kann.
Die innerhalb des
Plangebietes vorherrschende unterschiedliche Interessenlage von
Grundstückseigentümern und Bauwilligen erfordert den Erlass einer
Veränderungssperre. Mit dieser soll verhindert werden, dass die während der
Planungsphase beantragte Bauvorhaben den künftigen Planungszielen entgegenwirken
und eine weitere Planung dadurch verhindert wird. Die Veränderungssperre ist
somit grundlegende Voraussetzung für die Erstellung des Bebauungsplanes.
Der räumliche
Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre ist deckungsgleich mit
dem Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplanes. Er umfasst alle Flurstücke
innerhalb des Plangebiets, welches wie folgt begrenzt wird:
-
vom
Fließgewässer »Hörsel« im Norden
-
von der
Rennbahn im Süden
-
der
Herrenmühlenstraße im Osten (bis zum Abzweig Herrenmühlenstraße/Amrastraße)
-
der
Kasseler Straße im Westen.
Der räumliche
Geltungsbereich der Veränderungssperre wird ferner in der Anlage 1, als
zeichnerische Darstellung, sowie der Anlage 2, als Flurstücksliste, dargestellt
und definiert.
Satzungsentwürfe –
so auch für die betreffende Satzung über eine Veränderungssperre – sollen gem.
§ 16 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vom 12.11.2019
zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden (Einbringung). Der
Stadtrat kann im Einzelfall eine abweichende Verfahrensweise gem. § 16
Abs. 3 Satz 2 beschließen und die einstufige Beratung und Beschlussfassung
wie im hier vorliegenden Fall durchführen. Diese Verfahrensweise ist
gerechtfertigt, da der Stadtrat selbst die Verwaltung mit der Vorlage des
Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan sowie einer Satzung über die
Veränderungssperre beauftragte.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Satzung (Text)
Anlage 2 – Geltungsbereich der Veränderungssperre
Anlage 3 – Flurstücksliste der Veränderungssperre