Betreff
Erlass der Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2022
Vorlage
0860-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die in Punkt 1 und Punkt 3 des Ausgangsbeschlusses des Stadtrates vom 09.06.2020 (Vorlage: 0274-AT/2020), dessen Verlängerungen vom 22.09.2020 (Vorlage: 0358-StR/2020) und vom 16.02.2021 (Vorlage: 0501-StR/2021) sowie die darin gesetzte Frist der Gebührenbefreiung für Sondernutzungen (31.12.2021) erneut zu verlängern. Die Gebührenbefreiung gilt bis zum 31.12.2022 fort.

 


II. Begründung:

 

Anlass

 

Die immer noch anhaltenden Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen haben auch weiterhin signifikante Auswirkungen auf das Gastgewerbe und die Wirtschaft und sind existenzbedrohend.

 

Im Gastgewerbe befinden sich viele Betriebe in größter Not, Weihnachtsfeiern und andere Veranstaltungen werden in der umsatzstärksten Zeit des Jahres abgesagt.

Lt. Statistischem Bundesamt liegt der Umsatzrückgang bspw. im Gastgewerbe vom Januar 2021 bis September 2021 bei 44,9 Prozent ggü. dem Vor-Corona-Jahr 2019.

 

Mit den umfangreichen Kontaktverboten und den Einschränkungen des öffentlichen Lebens sinkt auch die Nachfrage des Einzelhandels und die damit verbundenen Umsatzeinbußen machen dem Einzelhandel zu schaffen. Den Einzelhändlern fehlen Umsätze besonders von der Laufkundschaft und damit liquide Mittel.

Der Onlinehandel boomt während der stationäre Einzelhandel massiv leidet, ein Strukturwandel ist in den bis dato lebendigen Innenstädten zu befürchten.

Mit der erneuten Verlängerung der Gebührenbefreiung bis zum 31.12.2022 will die Stadt weiterhin ihren Beitrag leisten, ein Zeichen für Handel und Gastronomie setzen und diese durch Verzicht auf die Sondernutzungsgebühren entlasten.

Der Fortbestand vieler Betriebe, ob im Einzelhandel oder im Gastgewerbe, ist hierbei selbstredend im städtischen Interesse.

Der befristete Erlass von Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2022 ist gemäß der Satzungen somit rechtlich durch die Oberbürgermeisterin zulässig.

 

Inhalt

 

1.       Die zu erhebenden Gebühren wird für

a)      Nr. 4.2.1 Plakataufsteller zur gewerbsmäßigen Nutzung,

b)      Nr. 7.2 für die die Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gast- oder Schankwirtschaft),

c)       Nr. 7.3 Warenauslagen im Zusammenhang mit Verkaufsstellen z. B. Buchhandlung „Thalia“

gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Eisenach

sowie  die zu erhebenden Gebühren

d)      für Mobile Imbiss,- Kioske und Bewirtungseinrichtungen (Tische, Stühle, etc.)

für Gastronomiebetriebe im Bereich Karlsplatzes und Theaterplatzes

gem. Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Eisenach (Grünanlagengebührensatzung) und gem. Verwaltungskostensatzung auf Antrag erlassen.

2.       Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 09. Oktober 2008 können auf Antrag eigene Außenmöbel (Tische, Stühle, Stehtische) in angrenzende öffentliche Bereiche verschieben, soweit dem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

finanzielle Auswirkungen

 

zu Punkt 1:

Belastung des Haushaltes in Höhe von ca. 83.000 €, davon

ca. 37.000 € in dem Sachkonto 41105 der Kostenstelle 40200, sowie ca. 46.000 € in der Haushaltsstelle 11300.110500

 

zu Punkt 2:

Es ergibt sich keine zusätzliche Belastung des Haushaltes, da keine Mittel veranschlagt wurden.

Mögliche Mindereinnahmen können nicht beziffert werden.