I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die in Punkt 1 und Punkt 3 des
Ausgangsbeschlusses des Stadtrates vom 09.06.2020 (Vorlage: 0274-AT/2020),
dessen Verlängerungen vom 22.09.2020 (Vorlage: 0358-StR/2020) und vom
16.02.2021 (Vorlage: 0501-StR/2021) sowie die darin gesetzte Frist der Gebührenbefreiung
für Sondernutzungen (31.12.2021) erneut zu verlängern. Die Gebührenbefreiung
gilt bis zum 31.12.2022 fort.
II.
Begründung:
Die
immer noch anhaltenden Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen
haben auch weiterhin signifikante Auswirkungen auf das Gastgewerbe und die
Wirtschaft und sind existenzbedrohend.
Im
Gastgewerbe befinden sich viele Betriebe in größter Not, Weihnachtsfeiern und
andere Veranstaltungen werden in der umsatzstärksten Zeit des Jahres abgesagt.
Lt.
Statistischem Bundesamt liegt der Umsatzrückgang bspw. im Gastgewerbe vom
Januar 2021 bis September 2021 bei 44,9 Prozent ggü. dem Vor-Corona-Jahr 2019.
Mit den umfangreichen Kontaktverboten und den
Einschränkungen des öffentlichen Lebens sinkt auch die Nachfrage des
Einzelhandels und die damit verbundenen Umsatzeinbußen machen dem Einzelhandel
zu schaffen. Den Einzelhändlern fehlen Umsätze besonders von der Laufkundschaft
und damit liquide Mittel.
Der
Onlinehandel boomt während der stationäre Einzelhandel massiv leidet, ein
Strukturwandel ist in den bis dato lebendigen Innenstädten zu befürchten.
Mit der erneuten Verlängerung der
Gebührenbefreiung bis zum 31.12.2022 will die Stadt weiterhin ihren Beitrag
leisten, ein Zeichen für Handel und Gastronomie setzen und diese durch Verzicht
auf die Sondernutzungsgebühren entlasten.
Der Fortbestand vieler Betriebe, ob im
Einzelhandel oder im Gastgewerbe, ist hierbei selbstredend im städtischen
Interesse.
Der befristete Erlass von Sondernutzungsgebühren
bis zum 31.12.2022 ist gemäß der Satzungen somit rechtlich durch die
Oberbürgermeisterin zulässig.
Inhalt
1.
Die zu
erhebenden Gebühren wird für
a)
Nr.
4.2.1 Plakataufsteller zur gewerbsmäßigen Nutzung,
b)
Nr. 7.2
für die die Aufstellung von Tischen und Stühlen zur Bewirtung im Freien (nur in
Verbindung mit einer bestehenden konzessionierten Gast- oder Schankwirtschaft),
c)
Nr. 7.3
Warenauslagen im Zusammenhang mit Verkaufsstellen z. B. Buchhandlung „Thalia“
gem. der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt
Eisenach
sowie
die zu erhebenden Gebühren
d)
für
Mobile Imbiss,- Kioske und Bewirtungseinrichtungen (Tische, Stühle, etc.)
für Gastronomiebetriebe im Bereich Karlsplatzes und Theaterplatzes
gem. Satzung über die Erhebung von Gebühren
für Sondernutzungen von öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Eisenach
(Grünanlagengebührensatzung) und gem. Verwaltungskostensatzung auf Antrag erlassen.
2.
Gaststätten
im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 09. Oktober 2008 können auf
Antrag eigene Außenmöbel (Tische, Stühle, Stehtische) in angrenzende
öffentliche Bereiche verschieben, soweit dem keine Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
finanzielle Auswirkungen
zu Punkt 1:
Belastung
des Haushaltes in Höhe von ca.
83.000 €, davon
ca.
37.000 € in dem Sachkonto 41105
der Kostenstelle 40200, sowie ca. 46.000 € in der Haushaltsstelle 11300.110500
zu Punkt 2:
Es
ergibt sich keine zusätzliche Belastung des Haushaltes, da keine Mittel
veranschlagt wurden.
Mögliche
Mindereinnahmen können nicht beziffert werden.