Betreff
5. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach
hier Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0900-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 5. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach entsprechend der Anlage 1 unter Verzicht auf die 2. Lesung gemäß § 16 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.


II. Begründung:

 

Am 30. November 2021 hat der Stadtrat die Einführung eines Amtsblattes für die Stadt Eisenach zum 1. Juli 2022 beschlossen.

 

Nach einer erfolgten Recherche zu den Regelungen in Hauptsatzungen anderer Kommunen und Landkreise zur öffentlichen Bekanntmachung und einer entsprechenden Nachfrage zu den rechtlichen Voraussetzungen beim Landesverwaltungsamt, besteht die Möglichkeit, die Hauptsatzung dahingehend anzupassen, dass ortsübliche Bekanntmachungen, wie zum Beispiel die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung des Stadtrates und der Ausschüsse, der gefassten Beschlüsse der Gremien, usw., ausschließlich auf der städtischen Internetseite erfolgen. Sofern der hier vorliegende Vorschlag vom Stadtrat nicht bestätigt wird, würden die ortsüblichen Bekanntmachungen im Amtsblatt erfolgen.

 

Die Bekanntmachung von Satzungen erfolgt unabhängig von dieser Entscheidung zukünftig im Amtsblatt.

 

Im Jahr 2021 sind für die öffentlichen Bekanntmachungen der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse sowie der Beschlüsse in den örtlichen Tageszeitungen Kosten in Höhe von ca. 40.000 € angefallen. Für weitere öffentliche Bekanntmachungen wurden weitere 13.000 € ausgegeben.

Um welchen Betrag sich die Kosten für ein Amtsblatt durch eine verringerte Seitenzahl reduzieren würden, kann zum gegenwertigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden.

 

Die öffentliche Bekanntmachung im Internet hätte neben einer zu erwartenden Kostenersparnis auch den Vorteil, dass man v.a. bei den Einladungen für Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse deutlich flexibler wäre und auch Änderungen der Tagesordnungen ohne Verzögerungen veröffentlicht werden könnten. Mit der Veröffentlichung in einem Amtsblatt wäre man dagegen sehr unflexibel, da die Tagesordnungen zu einem Stichtag (nach derzeitiger Planung am Tag der Benehmenssitzung des Haupt- und Finanzausschusses) bestätigt vorliegen müssten und damit ein kurzfristiges Reagieren auf aktuelle Themen erschwert werden würde. In der Hauptsatzung wäre dann zu regeln, in welcher Form eine Ersatzbekanntmachung bei kurzfristigen Änderungen erfolgen kann. Der Bürger müsste sich dann zu eventuellen Änderungen über ein zusätzliches Medium informieren.

 

Es besteht auch bei einer Entscheidung zur ortsüblichen Bekanntmachung im Internet die Möglichkeit im Amtsblatt auf Sitzungen der Gremien mit einem Verweis auf die städtischen Internetseite hinzuweisen.

 

Für die Veröffentlichung der ortsüblichen Bekanntmachungen im Amtsblatt spricht wiederum, dass alle Eisenacher Haushalte über die Tagesordnungen der städtischen Gremien informiert wären.

 

Im Rahmen der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen für die Vergabeleistung zum Amtsblatt muss auch der zu erwartende Umfang des Amtsblattes ermittelt werden. Da die Veröffentlichung von Gremiensitzungen, Beschlüssen und anderen ortsüblichen Bekanntmachungen einen großen Teil des Amtsblattes einnehmen würde, ist eine Entscheidung des Stadtrates erforderlich, wie die ortsübliche Bekanntmachung zukünftig gestaltet werden soll, bevor die Ausschreibung für das Amtsblatt erfolgen kann. Um eine Einführung des Amtsblattes entsprechend des Beschlusses zum 1. Juli 2022 zu gewährleisten, hat der Haupt- und Finanzausschuss spätestens Ende März über die Einleitung des Vergabeverfahrens zu befinden. Deshalb ist eine Entscheidung des Stadtrates zur Gestaltung der öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Eisenach am 15. März 2022 erforderlich.

 

Bei einer Ablehnung des vorliegenden Beschlussvorschlages würde eine Änderung der Hauptsatzung dahingehend vorbereitet werden, dass alle ortsüblichen Bekanntmachungen analog zu den Satzungen im Amtsblatt erfolgen.

 

Im Rahmen des Aufrufes zur Bewerbung für eine/n Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung ist aufgefallen, dass im § 16 der Satzung der Zusatz „für die Amtszeit des Stadtrates“ fehlt. Zur Klarstellung, dass der Beauftragte, wie die anderen Beauftragten auch, für die Dauer der Amtszeit des Stadtrates tätig ist und ein neu gewählter Stadtrat dann auch eine Neubestellung der Beauftragten vornimmt, wird empfohlen, den Passus zu ergänzen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage 2 – Fließtextversion

Anlage 3 – Synopse § 19 Hauptsatzung