Betreff
Dringlichkeitsvorlage - Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Sitzung des Stadtrates am 4. April 2022 und des Haupt- und Finanzausschusses am 6. April 2022
Vorlage
0936-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzung des Stadtrates der Stadt Eisenach am 4. April 2022 und des Haupt- und Finanzausschusses am 6. April 2022.


II. Begründung:

 

1.

Die Thüringer Corona – Verordnung vom 1. April 2022, in Kraft getreten am 3. April. 2022, sieht nicht länger das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung in Sitzungen von kommunalen Gremien vor.

 

Es wird lediglich durch den Verordnungsgeber unter § 14 Abs. 3 der Thüringer Corona-Verordnung empfohlen, eine qualifizierte Gesichtsmaske in Sitzungen von kommunalen Gremien zu tragen.

 

Aus meiner Sicht ist es auf Grund der aktuellen Lage zur Corona-Pandemie erforderlich und angemessen auch weiterhin eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung während einer kommunalen Sitzung zu tragen. Die Infektionszahlen sind nach wie vor sehr hoch. Die aktuelle 7-Tages-Inzidenz liegt im Wartburgkreis bei 2.174,6 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und damit weit überdurchschnittlich über den bundesweiten (1.424,6) und auch thüringenweiten (1.850,8) Mittelwert. Hinzu kommt die hohe Hospitalisierungsinzidenz im Kreis mit aktuell 31,9 Fällen innerhalb von 7 Tagen. Im Vergleich liegt diese Inzidenz thüringenweit bei 16,9. Es ist daher zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus und einer Überlastung unseres Gesundheitssystems dringend erforderlich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche geeignete Maßnahme stellt u.a. das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung während einer Sitzung von kommunalen Gremien in geschlossenen Räumen dar. Bekanntlich verhindert bzw. verringert das Tragen einer solchen Gesichtsbedeckung die Gefahr einer Ansteckung mit dem insbesondere durch Aerosole übertragenen Corona - Virus.

 

Des Weiteren ist unter Abwägung der entgegenstehenden Belange zu sehen, dass die Ausübung des Mandats für jedes Stadtratsmitglied, wenn auch unter leicht erschwerten Bedingungen, weiterhin in gleichem Umfang wie bisher möglich wäre. Der Eingriff wäre daher als vergleichsweise gering zu bewerten.

 

Insofern stellt das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung während kommunaler Gremiensitzung eine erforderliche, geeignete und angemessene Maßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus dar. Dies soll ebenfalls dazu beitragen unser Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten und nicht noch zusätzlich zu belasten bzw. überlasten.

 

 

2.

Der Stadtrat hat über die Verpflichtung des Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf Grund seines kommunalen Selbstorganisationsrechts zu entscheiden. Dies kann nicht im Rahmen des Hausrechts durch die Oberbürgermeisterin angeordnet werden, da das Ordnungsrecht während Sitzungen von kommunalen Gremien gegenüber dem Hausrecht in Bezug auf die Mitglieder des Stadtrates stets vorrangig anzuwenden ist bzw. dieses verdrängt.

 

Vor und nach Sitzungen bzw. bei Unterbrechungen gilt jedoch wiederum das Hausrecht der Oberbürgermeisterin.

 

 

3.

Eine frühere Einbringung einer Vorlage zur Entscheidung über das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung in Sitzungen kommunaler Gremien war nicht möglich, da bis zum 2. April 2022 noch eine rechtliche Verpflichtung auf Grund der bis dahin geltenden Thüringer Corona-Verordnung bestand. Insofern ergab sich kein Regelungsbedürfnis. Mit Wegfall dieser Verpflichtung zum 3. April 2022 besteht hier nunmehr allerdings dringender Handlungsbedarf.