I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse bis zum 4. Juli 2022.
II.
Begründung:
Die aktuellen Thüringer Corona – Verordnung sieht nicht länger die
Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung in Sitzungen
von kommunalen Gremien vor.
Allerdings wird durch den Verordnungsgeber in § 1 Absatz 3 der Thüringer
Corona-Verordnung dringend empfohlen, insbesondere in
geschlossenen Räumen und Situationen,
in denen der Mindestabstand unterschritten wird oder in denen ein engerer oder
längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, stets eine
qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen. Auch im § 14 Nummer 3 der Verordnung
wird das Tragen einer qualifizierten
Gesichtsmaske explizit für Sitzungen von kommunalen Gremien empfohlen.
Aus meiner Sicht ist es auch weiterhin erforderlich und angemessen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung während einer kommunalen Sitzung zu tragen. Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus sehe ich es als erforderlich an, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche geeignete Maßnahme stellt u.a. das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung während einer Sitzung von kommunalen Gremien in geschlossenen Räumen dar. Bekanntlich verhindert bzw. verringert das Tragen einer solchen Gesichtsbedeckung die Gefahr einer Ansteckung mit dem insbesondere durch Aerosole übertragenen Corona - Virus.
Des Weiteren ist unter Abwägung der entgegenstehenden Belange zu sehen,
dass die Ausübung des Mandats für jedes Stadtratsmitglied, wenn auch unter
leicht erschwerten Bedingungen, weiterhin in gleichem Umfang wie bisher möglich
wäre. Der Eingriff wäre daher als vergleichsweise gering zu bewerten.
Insofern stellt das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung
während kommunaler Gremiensitzung eine erforderliche, geeignete und angemessene
Maßnahme zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus dar.
2.
Der Stadtrat hat über die Verpflichtung des Tragens einer qualifizierten
Mund-Nasen-Bedeckung auf Grund seines kommunalen Selbstorganisationsrechts zu
entscheiden. Dies kann nicht im Rahmen des Hausrechts durch die
Oberbürgermeisterin angeordnet werden, da das Ordnungsrecht während Sitzungen von
kommunalen Gremien gegenüber dem Hausrecht in Bezug auf die Mitglieder des
Stadtrates stets vorrangig anzuwenden ist bzw. dieses verdrängt.
Vor und nach Sitzungen bzw. bei Unterbrechungen gilt jedoch wiederum das
Hausrecht der Oberbürgermeisterin.