Betreff
Einwohneranfrage - Bauvorhaben Elefantenspielplatz
Vorlage
EAF-0096/2022
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum wurde der Flächentausch ohne Offenlegung der Gründe vor den betroffenen Bürgern in nicht öffentlicher Sitzung des Stadtrates hinter dem Rücken der Öffentlichkeit beschlossen?

2.       Der positive Bescheid zur Bauvoranfrage vom 17.8.21 konnte nur unter Mitwirkung des Stadtrates (Flächentausch) erteilt werden, warum wird dieser positive Bauvorbescheid dann als Bescheid im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises der Stadtverwaltung behandelt?

3.       Wenn im Stadtrat vom 1.9.21 ein Antrag von FDP und Linke zur Abstimmung kam, der die Rücknahme des Flächentauschs beschließen wollte, mit dem Ziel das Bauvorhaben zu verhindern - was den positiven Bauvorbescheid nichtig gemacht hätte – ist es dann richtig, daraus zu schließen, dass demokratische kommunale Organe Beschlüsse zum übertragenen Wirkungskreis fassen können, denn andernfalls hätte der Antrag nicht behandelt werden dürfen?

4.      Wenn die Abstimmung des Antrags im Stadtrat am 1.9.21 korrekt war, muss man dann nicht folgern, dass dieses Bauvorhaben eine Frage der Stadtentwicklung unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Bürgeranliegen (behindertengerechter Wohnraum) genauso wie 2020 und 2021 vom Stadtrat, auch von Bürgern mit den ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen demokratischen Mitteln – sprich Bürgerbegehren - behandelt werden kann?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Der Kauf oder Verkauf von Grundstücken durch die Stadt Eisenach sind Aufgaben des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde und werden grundsätzlich aus Gründen der Vertraulichkeit, insbesondere hinsichtlich der vertraglichen Regelungen im Grundstückskaufvertrag selbst, im nicht-öffentlichen Teil der Stadtratssitzung behandelt.

 

 

zu 2.

Der sog. Flächentausch betrifft – wie bereits unter 1. beschrieben – den eigenen Wirkungskreis und die Erteilung einer Baugenehmigung den übertragenen Wirkungskreis. Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist der Stadtrat als Organ nicht zuständig (keine Organkompetenz).

 

 

zu 3.

Es ist kein Antrag auf Rücknahme des Flächentauschs durch die FDP und Linke bekannt. Im Übrigen wäre dadurch der positive Bauvorbescheid auch nicht nichtig gewesen. Der Stadtrat und/oder seine Ausschüsse können laut § 22 Abs. 3 S. 1 ThürKO auch keine Beschlüsse zum übertragenen Wirkungskreis fassen, da sie dafür nicht zuständig sind.

 

 

zu 4.

siehe 2. und 3.