II.
Fragestellung
1. Warum wurde der Flächentausch ohne Offenlegung der Gründe vor den
betroffenen Bürgern in nicht öffentlicher Sitzung des Stadtrates hinter dem
Rücken der Öffentlichkeit beschlossen?
2. Der positive Bescheid zur Bauvoranfrage vom 17.8.21 konnte nur unter Mitwirkung des Stadtrates (Flächentausch)
erteilt werden, warum wird dieser positive Bauvorbescheid dann als Bescheid im
Rahmen des übertragenen Wirkungskreises der Stadtverwaltung behandelt?
3. Wenn im Stadtrat vom 1.9.21 ein
Antrag von FDP und Linke zur Abstimmung kam, der die Rücknahme des
Flächentauschs beschließen wollte, mit dem Ziel das Bauvorhaben zu verhindern -
was den positiven Bauvorbescheid nichtig gemacht hätte – ist es dann richtig,
daraus zu schließen, dass demokratische kommunale Organe Beschlüsse zum
übertragenen Wirkungskreis fassen können, denn andernfalls hätte der Antrag
nicht behandelt werden dürfen?
4. Wenn die Abstimmung des Antrags im Stadtrat am 1.9.21 korrekt war, muss man dann nicht folgern, dass dieses Bauvorhaben eine Frage der Stadtentwicklung unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Bürgeranliegen (behindertengerechter Wohnraum) genauso wie 2020 und 2021 vom Stadtrat, auch von Bürgern mit den ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen demokratischen Mitteln – sprich Bürgerbegehren - behandelt werden kann?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Der Kauf oder
Verkauf von Grundstücken durch die Stadt Eisenach sind Aufgaben des eigenen
Wirkungskreises einer Gemeinde und werden grundsätzlich aus Gründen der
Vertraulichkeit, insbesondere hinsichtlich der vertraglichen Regelungen im
Grundstückskaufvertrag selbst, im nicht-öffentlichen Teil der Stadtratssitzung
behandelt.
zu 2.
Der sog.
Flächentausch betrifft – wie bereits unter 1. beschrieben – den eigenen
Wirkungskreis und die Erteilung einer Baugenehmigung den übertragenen
Wirkungskreis. Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist der Stadtrat als
Organ nicht zuständig (keine Organkompetenz).
zu 3.
Es ist kein Antrag
auf Rücknahme des Flächentauschs durch die FDP und Linke bekannt. Im Übrigen
wäre dadurch der positive Bauvorbescheid auch nicht nichtig gewesen. Der
Stadtrat und/oder seine Ausschüsse können laut § 22 Abs. 3 S. 1 ThürKO auch
keine Beschlüsse zum übertragenen Wirkungskreis fassen, da sie dafür nicht
zuständig sind.
zu 4.
siehe 2. und 3.