Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Eisenach (Grünanlagengebührensatzung)
hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1032-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen von öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Eisenach (Grünanlagengebührensatzung) entsprechend der Anlage 1.

 


II. Begründung:

 

Die Gebührentatbestände müssen seit der letzten Änderung der Grünanlagengebührensatzung vom 21.12.2010 angepasst werden, da in der Satzung bisher die Wiederherstellungskosten nach unsachgemäßer Sondernutzung bisher durch die Stadt Eisenach selbst getragen werden musste.

 

Die Kosten für die Wiederherstellung von Grünanlagen werden nun dem Verursacher in Rechnung gestellt.

 

Durch die anstehende Änderung der Grünanlagensatzung ergeben sich resultierend Änderungen in der Grünanlagengebührensatzung.

 

Außerdem müssen Rechtschreibfehler korrigiert werden.

 

Bei der Höhe der Gebühren liegt man mit vergleichbaren Städten gleich auf (siehe Anlage).

Zur Information: Im Jahr 2019 wurden über die Grünflächengebührensatzung Gesamteinnahmen in Höhe von 39.051,85 € erzielt. Die Jahre danach sind aufgrund des Stadtratsbeschlusses zum Erlass der Gebühren für die Außengastronomie nicht repräsentativ.

 

Hinweise des Landesverwaltungsamtes zur Unmöglichkeit einer Gebührenkalkulation:

Es gibt keine Möglichkeit, derartige Gebühren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Eine Kalkulation dient zur Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes. Gebühren werden allgemein kalkuliert, indem einerseits die anfallenden Kosten einer Einrichtung (Personalkosten, Betriebskosten, Abschreibungen und Verzinsung, etc.) ermittelt werden und diesen Kosten dann die Nutzungsmaßeinheiten, wie z.B. Quadratmeter, gegenübergestellt werden.

Wir sehen die Festlegung der Gebühren für eine Sondernutzung von Grünflächen ähnlich wie bei den Gebühren für Straßensondernutzungen. Anders als bei Benutzungsgebühren

gem. § 12 ThürKAG ist unseres Erachtens bei Sondernutzungsgebühren die Gebührenhöhe nicht im herkömmlichen Sinne kalkulierbar, da man nicht von betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten ausgehen kann. Daher sind auch die Bestimmungen des ThürKAG bezüglich der Gebührenhöhe (Kostendeckungsgebot, Kostenüberschreitungsverbot) hier nicht anwendbar und daher auch nicht kommunalaufsichtlich überprüfbar. Die Festsetzung der Höhe der Straßensondernutzungsgebühr liegt somit unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 21 ThürStrG (Äquivalenzprinzip, Typengerechtigkeit) insoweit im Ermessen der Gemeinde, als sie meint, dass dies der objektive Wert der Gemeingebrauchsbeeinträchtigung ist. Bei der Straßensondernutzungsgebühr sind bei der Bemessung Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Sie ist somit am Nutzenprinzip orientiert. Anknüpfungspunkt für die Bemessung ist also neben Art und Umfang der Inanspruchnahme auch und gerade der wirtschaftliche Vorteil, den der Sondernutzungsberechtigte aus der Sondernutzung bezieht (Vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 651 c).

 

Beim Satzungserlass verfügt die Gemeinde über ein Gestaltungsermessen. Sie entscheidet, ob und für welche Sondernutzungstatbestände Gebühren erhoben werden sollen. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und nach dem allgemein im Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Typengerechtigkeit ist es unbedenklich, wenn eine pauschalierende Bewertung von Art und Ausmaß der Sondernutzung vorgenommen wird.

 

Die Änderung entspricht den Maßgaben des § 54 ThürKO (Einnahmengrundsätzen) und erfüllt damit die Auflagen des TLVWA bezüglich der Vorgaben aus § 53 a i.V.m. VV HSK.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Grünanlagengebührensatzung

Anlage 2 – Fließtextversion

Anlage 3 – Synopse

Anlage 4 – Vergleich mit Nachbarstädten Stand 2021