hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
Der
Stadtrat nimmt den Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt
Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren
Beratung in den Ausschuss für
Infrastruktur, Beteiligungen, Wirtschaft und Tourismus.
2.
Der Ankündigung zur rückwirkenden
Inkraftsetzung der 5. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) im
Amtsblatt am 8. Dezember 2022 wird zugestimmt.
II.
Begründung:
Nach ThürKAG § 12
Abs. 6 soll der Kalkulationszeitraum 4 Jahre betragen. Die derzeit aktuelle
Satzung trat zum 01.01.2019 in Kraft und umfasst den Zeitraum von 2019 bis
2022. Somit ist für den Anschluss zu sorgen. Die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren kann nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen
Satzung erfolgen.
Bei der Ermittlung
der Personal- und Personalgemeinkosten wurde festgestellt, dass die Bereiche
der Verwaltung, die ebenso unmittelbar mit dem Vollzug der
Straßenreinigungsgebührensatzung befasst sind, bisher unberücksichtigt blieben.
Es handelt sich hier um den Bereich der Stadtkasse, der mit Buchungsvorgängen
befasst ist. Erheblichen Anteil hinsichtlich der Durchführung der maschinellen
Reinigung hat auch der Bereich des Außendienstes.
Die Feststellung
der Personal- und Personalgemeinkosten erfolgt ab dieser Änderungssatzung
entsprechend der Vorgaben der KGst (Kommunale Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement). Nach Informationen anderer Städte und Gemeinden ist
dies bei Gebührenermittlungen übliches Prozedere.
Der zu
berücksichtigende Arbeitszeitanteil an den jeweiligen Stellen der mit der
Ermittlung, Erarbeitung und des Vollzuges der Satzung befassten Mitarbeiter
musste dem tatsächlichen Arbeitsaufwand angepasst werden.
Des Weitern sind zur
Ermittlung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Kosten in Anbetracht der
sich erhöhenden Treibstoff- und Energiekosten für den kommenden
Kalkulationszeitraum anzupassen.
Die Summe all
dessen führt zu einer Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren, die sich wie
folgt darstellt:
alt (2019-2022) Neu (2023-2026)
Reinigungsklasse 1: 1,29 € / FM
1,59 €/ FM
Reinigungsklasse 2: 2,57 € / FM
3,19 €/ FM
Reinigungsklasse 3: 3,86 € / FM 4,78
€/ FM
In den Tarifen sind das:
Tarif alt in €/ FM: Tarif neu in €/ FM: Differenz
in €/FM
Tarif 1:
1,16 1,43 0,27
Tarif 2:
1,03
1,28
0,25
Tarif 3:
0,77 0,96 0,19
Tarif 4:
2,06 2,55 0,49
Tarif:
entfallen
Tarif 5:
3,09 3,83 0,74
Tarif 6: 2,32 2,87 0,55
Hinsichtlich der Anlage zu § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung wurde
im Ortsteil Stockhausen die Straße „An den Köpfen“ aus der Satzung
herausgenommen. In Abstimmung mit dem Ortsteilbürgermeister wurde die Straße
bereits seit 2019 nicht mehr in die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren
einbezogen, da die bauliche Anlage der Straße eine maschinelle Reinigung nur
unzureichend ermöglicht. Die Anlieger wurden bereits seinerzeit über ihre
Anliegerpflichten bei Wegfall der maschinellen Straßenreinigung informiert und
erfüllen diese entsprechend.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat auf
einen Fehler in der Kalkulationsberechnung hingewiesen. Aus diesem Grund haben
sich die Gebühren zum ursprünglich vorgelegten Entwurf nochmals geändert.
Die Straßenreinigungsgebührensatzung soll
entsprechend des Entwurfs zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Aus
organisatorischen Gründen sollte eine Änderung zum Jahresbeginn erfolgen, da
eine unterjährige Anpassung die manuelle Neuerstellung von 3.000 Bescheiden zur
Folge hätte.
Die Beschlussfassung ist für die
Stadtratssitzung am 6. Dezember 2022 vorgesehen. Das Amtsblatt erscheint am 8.
Dezember 2022 das letzte Mal im Jahr 2022. Sofern der Beschluss zur Satzung
gefasst wird, kann die Satzung erst in der Januar-Ausgabe des Amtsblattes
veröffentlicht werden. Da es sich um eine Satzung, handelt, die
Gebührenerhöhungen beinhaltet, kann diese aus Gründen des Vertrauensschutzes
der Bürger*innen grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein
rückwirkendes Inkrafttreten ist nur dann möglich, wenn die Bürger*innen mit der
Erhöhung rechnen konnten. Mit einer Ankündigung im Amtsblatt im Dezember würden
die Bürger*innen über die geplanten Änderungen vorab informiert werden. Damit
kann die Satzung auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.
Eine Abstimmung zum Vorgehen ist mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt
erfolgt.
Die Entscheidung zur Ankündigung der Satzung
nimmt die Entscheidung zur Satzung selbst nicht vorweg. Die Ankündigung
bedeutet nicht, dass die Satzung auch erlassen werden muss.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf
der Änderungssatzung
Anlage 2 – Synopse
Anlage 3 –
Lesefassung