Betreff
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Eisenach (Straßenreinigungsgebührensatzung)
hier: Einbringung
Vorlage
1060-StR/2022
Aktenzeichen
4-54-54.11/Straßenreinigungsgebühren/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen, Wirtschaft und Tourismus.

2.       Der Ankündigung zur rückwirkenden Inkraftsetzung der 5. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) im Amtsblatt am 8. Dezember 2022 wird zugestimmt.

 


II. Begründung:

 

Nach ThürKAG § 12 Abs. 6 soll der Kalkulationszeitraum 4 Jahre betragen. Die derzeit aktuelle Satzung trat zum 01.01.2019 in Kraft und umfasst den Zeitraum von 2019 bis 2022. Somit ist für den Anschluss zu sorgen. Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren kann nur auf der Grundlage einer rechtskräftigen Satzung erfolgen.

 

Bei der Ermittlung der Personal- und Personalgemeinkosten wurde festgestellt, dass die Bereiche der Verwaltung, die ebenso unmittelbar mit dem Vollzug der Straßenreinigungsgebührensatzung befasst sind, bisher unberücksichtigt blieben. Es handelt sich hier um den Bereich der Stadtkasse, der mit Buchungsvorgängen befasst ist. Erheblichen Anteil hinsichtlich der Durchführung der maschinellen Reinigung hat auch der Bereich des Außendienstes.

 

Die Feststellung der Personal- und Personalgemeinkosten erfolgt ab dieser Änderungssatzung entsprechend der Vorgaben der KGst (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement). Nach Informationen anderer Städte und Gemeinden ist dies bei Gebührenermittlungen übliches Prozedere.

 

Der zu berücksichtigende Arbeitszeitanteil an den jeweiligen Stellen der mit der Ermittlung, Erarbeitung und des Vollzuges der Satzung befassten Mitarbeiter musste dem tatsächlichen Arbeitsaufwand angepasst werden.  

 

Des Weitern sind zur Ermittlung von Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Kosten in Anbetracht der sich erhöhenden Treibstoff- und Energiekosten für den kommenden Kalkulationszeitraum anzupassen.

 

Die Summe all dessen führt zu einer Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren, die sich wie folgt darstellt:

 

                                  alt (2019-2022)                                                   Neu (2023-2026)

 

 Reinigungsklasse 1:         1,29 € / FM                                                                                                           1,59 €/ FM    

 Reinigungsklasse 2:         2,57 € / FM                                                                                                           3,19 €/ FM                                  

 Reinigungsklasse 3:         3,86 € / FM                                                                                                            4,78 €/ FM

 

In den Tarifen sind das:

                              Tarif alt in €/ FM:           Tarif neu in €/ FM:                                                           Differenz in €/FM

 

Tarif 1:                         1,16                                          1,43                0,27

Tarif 2:                         1,03                                          1,28                                                                                        0,25

Tarif 3:                         0,77                                          0,96                                                                                        0,19

Tarif 4:                         2,06                                          2,55                0,49

Tarif:                             entfallen                                                                                                                                   

Tarif 5:                         3,09                                          3,83                0,74

Tarif 6:                         2,32                                          2,87                                                                                       0,55

 

Hinsichtlich der Anlage zu § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung wurde im Ortsteil Stockhausen die Straße „An den Köpfen“ aus der Satzung herausgenommen. In Abstimmung mit dem Ortsteilbürgermeister wurde die Straße bereits seit 2019 nicht mehr in die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren einbezogen, da die bauliche Anlage der Straße eine maschinelle Reinigung nur unzureichend ermöglicht. Die Anlieger wurden bereits seinerzeit über ihre Anliegerpflichten bei Wegfall der maschinellen Straßenreinigung informiert und erfüllen diese entsprechend.

 

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat auf einen Fehler in der Kalkulationsberechnung hingewiesen. Aus diesem Grund haben sich die Gebühren zum ursprünglich vorgelegten Entwurf nochmals geändert.

 

Die Straßenreinigungsgebührensatzung soll entsprechend des Entwurfs zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Aus organisatorischen Gründen sollte eine Änderung zum Jahresbeginn erfolgen, da eine unterjährige Anpassung die manuelle Neuerstellung von 3.000 Bescheiden zur Folge hätte.

 

Die Beschlussfassung ist für die Stadtratssitzung am 6. Dezember 2022 vorgesehen. Das Amtsblatt erscheint am 8. Dezember 2022 das letzte Mal im Jahr 2022. Sofern der Beschluss zur Satzung gefasst wird, kann die Satzung erst in der Januar-Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht werden. Da es sich um eine Satzung, handelt, die Gebührenerhöhungen beinhaltet, kann diese aus Gründen des Vertrauensschutzes der Bürger*innen grundsätzlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist nur dann möglich, wenn die Bürger*innen mit der Erhöhung rechnen konnten. Mit einer Ankündigung im Amtsblatt im Dezember würden die Bürger*innen über die geplanten Änderungen vorab informiert werden. Damit kann die Satzung auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Eine Abstimmung zum Vorgehen ist mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgt.

 

Die Entscheidung zur Ankündigung der Satzung nimmt die Entscheidung zur Satzung selbst nicht vorweg. Die Ankündigung bedeutet nicht, dass die Satzung auch erlassen werden muss.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der Änderungssatzung

Anlage 2 – Synopse

Anlage 3 – Lesefassung