hier: Aufstellungsbeschluss
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1. Zur
Entwicklung eines Wohngebietes mit Einfamilienhäusern auf dem Grundstück der
Gemarkung Eisenach, Flur 46, Flurstück 3389/6 (siehe Anlage 1 - Karte des
Geltungsbereiches) wird der Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 7 „Am Erbstal“
aufgestellt.
2. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 soll im beschleunigten Verfahren nach §
13 b des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgen.
II.
Begründung:
Die betreffende Fläche liegt
im westlichen Stadtgebiet und befindet sich gegenüber dem Gewerbe- und
Industriegebiet „Auf dem Gries“. Zwischen dem vorgenannten Bebauungs-plangebiet
und dem geplanten Wohngebiet verläuft die Bahntrasse von Eisenach in Richtung
Bebra. In der umliegenden Umgebung östlich und westlich des Gebietes befinden
sich bereits Wohnnutzungen (Am Erbstal und Brombeerweg).
Auf der betreffenden Fläche
(siehe Anlage 1 - Karte des Geltungsbereiches) soll nun ein Wohnquartier für
Einfamilienhäuser entstehen.
Im Flächennutzungsplan ist das betreffende Areal als
Grünfläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 dargestellt (siehe Anlage 2 – Auszug aus dem
Flächennutzungsplan).
Im 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes war das genannte Areal noch als Entwicklungs-fläche für Wohnbebauung vermerkt. Auf Grund der im Beteiligungsverfahren zum 1. Entwurf des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen wurde die Wohnbaufläche „Erbstal“ jedoch als Entwicklungsfläche ausgeschlossen, insbesondere wegen der durch Industriegebiet und Bahntrasse vorgegebenen Lärmkulisse: „Gegenüber der Ausweisung der Wohnbaufläche bestehen Bedenken sowohl aufgrund der geringen Entfernung von ca. 90 m zur Bahnlinie, als auch aufgrund des östlich ausgewiesenen Gewerbegebietes. Die Einhaltung der Grenzwerte ist zu prüfen. Es wird empfohlen, die Entwicklung der Wohnbaufläche grundsätzlich in Frage zu stellen“ (Auszug aus den immissionsschutzrechtlichen Belangen).
Der Stadtrat hat in der Folge am 20.06.2017 die Einstellung des 1990 eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Erbstal“ beschlossen (StR/0544/2017).
Die neuerliche Aufstellung des Bebauungsplanes soll nunmehr
im beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB verfolgt werden, da die im Gesetz
geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Fläche kann so durch die
Bauleitplanung in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.
Die Voraussetzungen des § 13
a BauGB werden wie folgt erfüllt:
- Als Maßnahme der Innenentwicklung erfolgt eine
Arrondierung des Bebauungs-zusammenhangs (§ 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB).
- Es wird
eine zulässige Grundfläche i. S. des § 19 Absatz 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, die weniger als 20.000
Quadratmeter betragen wird (§ 13a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB).
Die Voraussetzungen des § 13
b BauGB werden ergänzend wie folgt erfüllt:
- Die
Fläche schließt unmittelbar an den Bebauungszusammenhang an.
- Die
zulässige Grundfläche liegt mit weniger als 10.000 Quadratmetern unter der
in § 13b Satz 1 formulierten Schwellgrenze, so dass hier neben § 13a BauGB
ergänzend auch § 13b BauGB greift: zum Zwecke der Entwicklung von Wohnbauland
kann die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren erfolgen. Die Anwendung des § 13b BauGB ist bis zum 31.12.2022
limitiert.
Der Bebauungsplan soll
mindestens Festsetzungen zu Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung
treffen sowie zur zulässigen Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen
und zu den örtlichen Verkehrsflächen.
Die Erschließung des
Plangebiets soll über eine fortführende Erschießung von West nach Ost bzw.
durch das Fortführen des Erdbeerweges durch das besagte Grundstück an den im
Osten angrenzenden Blaubeerweg sowie über die Siebenbornstraße erfolgen. Ob die
Erschließung als gesichert anzusehen ist, ob Erschließungsanlagen ertüchtigt
oder ergänzt werden müssen, soll im Verfahren abschließend geprüft werden.
Der Vorhabenträger ist
Eigentümer der Fläche der Flur 46, Flurstück 3389/6 und möchte die
beabsichtigte Schaffung von Bauplanungsrecht unterstützen, d. h. die dazu
erforderlichen Planungskosten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages (wird
dem Stadtrat vorgelegt) übernehmen. Gegebenenfalls werden ergänzend
erforderliche Erschließungsaufwendungen über einen Erschließungsvertrag mit dem
Vorhabenträger zu regeln sein.
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach soll zur Verfahrenseinleitung zunächst die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Erbstal“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 b
BauGB fristgemäß noch vor dem 31.12.2022 beschließen.
Weitere Hinweise:
Es gilt zu beachten, dass
die Lärmproblematik noch nicht abschließend geklärt ist. Dies wird im Zuge des
Umweltscopings zwingend erforderlich. Trotz Wegfall formalisierter
umweltfachlicher Vorgaben des BauGB (Eingriffsbilanzierung, Umweltbericht)
werden in dem betreffenden Verfahren alle Belange des Umweltschutzes
vollständig zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen sein. Nachfolgender Auszug
aus der Begründung zum Flächennutzungsplan spiegelt die bisherige
Bewertung der Lärmkulisse wider:
„Es wurden Bedenken gegen
die Ausweisung der Wohnbaufläche wegen der bestehenden Lärmsituation geäußert.
Während der Erarbeitung des Bebauungsplans Nr. 14 „Auf dem Gries“ wurde eine
Untersuchung zur Lärmproblematik erstellt. Als Ergebnis wurden im Bebauungsplan
für die Gewerbe- und Industrieflächen sowie die Hörseltalbahn flächenbezogene
Schallleistungspegel festgesetzt. Damit werden für die Bereiche südlich des
Plangebietes die Immissionsrichtwerte gerade eingehalten.
In dem Zusammenhang wurde
auch die Bahntrasse mit untersucht. Die Bestandsermittlung zeigt, dass die
Werte für das geplante Wohngebiet Erbstal bei 50-60 dB für Tag und Nacht
liegen. Diese treten zusätzlich zu dem Lärm vom Gebiet Gries auf. Um die für
ein Wohngebiet notwendigen Werte einhalten zu können, müsste laut des
Gutachtens ein bepflanzter Erdwall mit einer Höhe von 4 m zur Schallabschirmung
errichtet werden. Dies müsste bei der Planung und Umsetzung der neuen
Wohnbaufläche erfolgen.“
Weiterhin wird im Zuge des fortschreitenden Erkenntnisprozesses die Vereinbarkeit der beabsichtigten Bauleitplanung im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuches (Entwicklung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan) und die Ziele der Raumordnung (Innen- vor Außenentwicklung) zu prüfen sein sowie ein Abgleich mit den stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen der Stadt Eisenach erforderlich werden.
Ebenso sind die gesamtstädtischen Entwicklungsziele des Integrierten Stadtentwicklungs-konzeptes (ISEK), die Monitoringpflichten des Integrierten Klimaschutzkonzeptes (IKSK) und die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie inklusive des begleitenden Handlungsprogramms „Global nachhaltige Kommune“ vor dem Hintergrund eines flächensparenden und nachhaltigen Umgangs mit Grund und Boden und vor klimatischen Gesichtspunkten im Bearbeitungsprozess zu würdigen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Karte des Geltungsbereiches
Anlage 2 – Auszug aus dem Flächennutzungsplan