hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Eisenach entsprechend der Anlage 1 unter Verzicht auf die 2. Lesung gemäß § 16 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.
II.
Begründung:
Ab dem 01.01.2023 unterliegen Städte und Gemeinden,
begründet entsprechend §2 Abs. 1 UstG, der Umsatzsteuerpflicht. Diese
gesetzliche Regelung betrifft auch die Feuerwehr als
nicht selbstständigen Teil der Stadtverwaltung sowie anhängige
Gebührenbescheide über Hilfe und (Dienst-)Leistungen.
Würde die
Satzungsänderung unterbleiben, dann würden die bisher in der Satzung
festgelegten Sätze für bestimmte Leistungen als Bruttoentgelt abgerechnet
werden. Dies würde wiederum bei einer Steuerpflicht der Leistung, eine
Ertragsminderung von 19% bedeuten. Dieser Effekt eines Einnahmeausfalls zu
Lasten der Stadtverwaltung ist nicht erwünscht. Aus diesem Grund erfolgt die
Änderung der Satzung auch entgegen der Geschäftsordnung so kurzfristig und
innerhalb einer Lesung.
Grundsätzlich
ist die Rettung von Menschen und aller damit unmittelbar in Zusammenhang
stehende Leistungen der Feuerwehr, als Pflichtaufgabe unentgeltlich (§48 Abs. 4
ThürBKG).
Erfüllt die Feuerwehr weitere Pflichtaufgaben (z.B. das Löschen von
Bränden, allgemeine Hilfe, Amtshilfe, Brandsicherheitswachen etc.) können diese
Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden.
Werden für derartige Leistungen Gebühren erhoben (z. B. bei vorsätzlicher
Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung, Brandsicherheitswachen), sind diese
mangels Wettbewerb nicht steuerpflichtig.
Werden durch die
Feuerwehr jedoch freiwillige Aufgaben erbracht oder Tätigkeiten ausgeführt,
welche nicht unmittelbar einer Gefahrenabwehr dienen, (z.B. Beseitigung von
Ölspuren, Sichern von Wohnungen nach einem Brand, Entfernen loser Dachziegel,
Tragehilfe etc.), tritt die Feuerwehr mit derartigen (Dienst-)Leistungen in
Wettbewerb zu Privaten Dritten. Insofern sind entsprechende Leistungen
steuerpflichtig.
Weiterhin erfolgt neben der Aufnahme der
Umsatzsteuer in die Gebührensatzung Feuerwehr die Aufnahme der Leistung der
Abnahme von brandschutztechnischen Einrichtungen sowie Veranstaltungen. Diese
Leistung der Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe (damit nicht steuerpflichtig).
Sie erfolgt derzeit jedoch kostenfrei, da es keinen zugehörigen Gebührentatbestand
gibt.
Darüber hinaus liegt der Feuerwehr Eisenach eine Anfrage zur
Geräteprüfung für die Gemeinde Krauthausen vor. Da innerhalb der Gemeinde nicht
ausreichend qualifizierte Gerätewarte zur Verfügung stehen, besteht das
Interesse die vorgeschriebenen Geräteprüfungen von Leitern, Armaturen,
Schläuchen, Geräten und Ausstattung durch die Feuerwehr Eisenach durchführen zu
lassen.
Für die Feuerwehr Eisenach hätte die Durchführung der Geräteprüfung für
Dritte den wirtschaftlichen Vorteil, dass die vorhandenen Werkstätten mit dem
vorhandenen Personal besser ausgelastet werden können und gleichzeitig
Einnahmen erzielt werden können.
Für die Prüfung von Leitern, Geräten und Armaturen gibt es aktuell keine
Kostensätze in der bestehenden Gebührensatzung, diese sind lediglich für
Atemschutztechnik als Pauschalsätze vorhanden. Da die Neukalkulation von
Kostensätzen für die Geräteprüfung zeitaufwendig ist und die Gebührensatzung
der Feuerwehr Eisenach ohnehin grundhaft überarbeitet werden soll, wird als
Übergangslösung vorgeschlagen, die Geräteprüfung nach tatsächlichem Personal-
und Materialaufwand abzurechnen (brutto).
Die v.g. Änderungen der Gebührensatzung Feuerwehr
gelten ausdrücklich als Übergangslösungen, da die grundsätzliche Überarbeitung
der Gebührensätze der Feuerwehr Eisenach extern ausgeschrieben und vergeben
wird. Begründet liegt dies darin, dass die Gebührensätze insgesamt als zu
niedrig und nicht zeitgemäß einzustufen sind.
Die kurzfristig zu beschließende Änderung der
Gebührensatzung Feuerwehr ist somit nur ein Zwischenschritt. Die neu zu
erarbeitende Gebührensatzung der Feuerwehr Eisenach soll im Jahr 2023
fertiggestellt, in diesem Zuge mit der
Gebührensatzung über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen
zusammengeführt und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden. In diesem
Zusammenhang wird auf Grund der wirtschaftlichen Vorteile auch die
Neuaufstellung einer Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
durchgeführt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der 3. Änderungssatzung, zur Gebührensatzung Feuerwehr
Anlage 2 –Fließtextversion