Betreff
2. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Eisenach (Gebührensatzung Feuerwehr)
hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1121-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 3. Änderungssatzung zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Eisenach entsprechend der Anlage 1 unter Verzicht auf die 2. Lesung gemäß § 16 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.


II. Begründung:

 

Ab dem 01.01.2023 unterliegen Städte und Gemeinden, begründet entsprechend §2 Abs. 1 UstG, der Umsatzsteuerpflicht. Diese gesetzliche Regelung betrifft auch die Feuerwehr als nicht selbstständigen Teil der Stadtverwaltung sowie anhängige Gebührenbescheide über Hilfe und (Dienst-)Leistungen.

 

Würde die Satzungsänderung unterbleiben, dann würden die bisher in der Satzung festgelegten Sätze für bestimmte Leistungen als Bruttoentgelt abgerechnet werden. Dies würde wiederum bei einer Steuerpflicht der Leistung, eine Ertragsminderung von 19% bedeuten. Dieser Effekt eines Einnahmeausfalls zu Lasten der Stadtverwaltung ist nicht erwünscht. Aus diesem Grund erfolgt die Änderung der Satzung auch entgegen der Geschäftsordnung so kurzfristig und innerhalb einer Lesung.

Grundsätzlich ist die Rettung von Menschen und aller damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Leistungen der Feuerwehr, als Pflichtaufgabe unentgeltlich (§48 Abs. 4 ThürBKG).

Erfüllt die Feuerwehr weitere Pflichtaufgaben (z.B. das Löschen von Bränden, allgemeine Hilfe, Amtshilfe, Brandsicherheitswachen etc.) können diese Leistungen von keiner privaten Einrichtung in gleicher Form erbracht werden. Werden für derartige Leistungen Gebühren erhoben (z. B. bei vorsätzlicher Brandstiftung oder mutwilliger Alarmierung, Brandsicherheitswachen), sind diese mangels Wettbewerb nicht steuerpflichtig.

Werden durch die Feuerwehr jedoch freiwillige Aufgaben erbracht oder Tätigkeiten ausgeführt, welche nicht unmittelbar einer Gefahrenabwehr dienen, (z.B. Beseitigung von Ölspuren, Sichern von Wohnungen nach einem Brand, Entfernen loser Dachziegel, Tragehilfe etc.), tritt die Feuerwehr mit derartigen (Dienst-)Leistungen in Wettbewerb zu Privaten Dritten. Insofern sind entsprechende Leistungen steuerpflichtig.

 

Weiterhin erfolgt neben der Aufnahme der Umsatzsteuer in die Gebührensatzung Feuerwehr die Aufnahme der Leistung der Abnahme von brandschutztechnischen Einrichtungen sowie Veranstaltungen. Diese Leistung der Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe (damit nicht steuerpflichtig). Sie erfolgt derzeit jedoch kostenfrei, da es keinen zugehörigen Gebührentatbestand gibt.

 

Darüber hinaus liegt der Feuerwehr Eisenach eine Anfrage zur Geräteprüfung für die Gemeinde Krauthausen vor. Da innerhalb der Gemeinde nicht ausreichend qualifizierte Gerätewarte zur Verfügung stehen, besteht das Interesse die vorgeschriebenen Geräteprüfungen von Leitern, Armaturen, Schläuchen, Geräten und Ausstattung durch die Feuerwehr Eisenach durchführen zu lassen.

Für die Feuerwehr Eisenach hätte die Durchführung der Geräteprüfung für Dritte den wirtschaftlichen Vorteil, dass die vorhandenen Werkstätten mit dem vorhandenen Personal besser ausgelastet werden können und gleichzeitig Einnahmen erzielt werden können.

Für die Prüfung von Leitern, Geräten und Armaturen gibt es aktuell keine Kostensätze in der bestehenden Gebührensatzung, diese sind lediglich für Atemschutztechnik als Pauschalsätze vorhanden. Da die Neukalkulation von Kostensätzen für die Geräteprüfung zeitaufwendig ist und die Gebührensatzung der Feuerwehr Eisenach ohnehin grundhaft überarbeitet werden soll, wird als Übergangslösung vorgeschlagen, die Geräteprüfung nach tatsächlichem Personal- und Materialaufwand abzurechnen (brutto).

Die v.g. Änderungen der Gebührensatzung Feuerwehr gelten ausdrücklich als Übergangslösungen, da die grundsätzliche Überarbeitung der Gebührensätze der Feuerwehr Eisenach extern ausgeschrieben und vergeben wird. Begründet liegt dies darin, dass die Gebührensätze insgesamt als zu niedrig und nicht zeitgemäß einzustufen sind.

Die kurzfristig zu beschließende Änderung der Gebührensatzung Feuerwehr ist somit nur ein Zwischenschritt. Die neu zu erarbeitende Gebührensatzung der Feuerwehr Eisenach soll im Jahr 2023 fertiggestellt, in diesem Zuge mit der Gebührensatzung über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen zusammengeführt und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Grund der wirtschaftlichen Vorteile auch die Neuaufstellung einer Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Feuerwehr durchgeführt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der 3. Änderungssatzung, zur Gebührensatzung Feuerwehr

Anlage 2 –Fließtextversion