I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 360.887,50 € in Haushaltsstelle 90000.845100 – Aufhebung festgesetzter Nachzahlungszinsen. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 90000.00300 – Gewerbesteuer.
II.
Begründung:
Die Verzinsung von Steuererstattungen erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung
(AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine negative Differenz zwischen der
Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des aktuellen
Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten
Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die
Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für den Zinslauf bis 31.12.2018 für
jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf
beginnt (§ 238 AO). Für den Zinslauf ab 01.01.2019 beträgt der monatliche
Zinssatz 0,15 Prozent.
Die Steuerfestsetzung durch die Stadt Eisenach ist an die
Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter gebunden.
Die Höhe des Differenzbetrages zwischen Veranlagung und Vorauszahlung
bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der Zeitpunkt der Veranlagung sind
nicht steuerbar.
Am 09. November 2022 sind geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamtes
für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2014 mit Erstattungsansprüchen in einer
Gesamthöhe von rund 1.584.000 € ergangen.
Die Ursache für die Änderung der Gewerbesteuermessbeträge wurde beim
jeweils zuständigen Betriebsfinanzamt erfragt. Die Änderungen beruhen zum einen
auf dem Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 und zum
anderen auf neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Infolgedessen
wurden anhängige Rechtsbehelfsverfahren zur Gewinnermittlung entsprechend den
Urteilen des BFH abschließend vom Finanzamt beschieden.
Die geänderte Steuerfestsetzung zieht wegen der Länge des Zinslaufes (Beginn
des Zinslaufes für das Veranlagungsjahr 2008 am 01.04.2010 mit einer Laufzeit
von 105 Monaten), berechnet bis zum 31.12.2018, eine Zinshöhe von insgesamt
389.686 € nach sich.
Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung
von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig. Die Zinsfestsetzung ab
01.09.2019 ist wegen der noch fehlenden technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303
geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung noch ausgesetzt und wird
nachgeholt.
Zinsen sowohl für Steuernachzahlungen, deren Aufhebung und für
Steuererstattungen sind im § 233 a AO gesetzlich festgeschrieben und damit
unvermeidbar.
Jede Verzögerung in der Bearbeitung verlängert den Zinslauf und bedingt
höhere Zinsen.
Die Zinsen für die Erstattung der Gewerbesteuer splitten sich in eine
Aufhebung für in Vorjahren festgesetzte und eingenommene Nachzahlungszinsen und
Erstattungszinsen.
Die Aufhebung der in Vorjahren eingenommenen und zurückzuzahlenden
Nachzahlungszinsen beläuft sich auf 360.887,50 €.
Die Deckung dieser Ausgabe ist durch die Mehreinnahmen in der
Haushaltsstelle 90000.003000 Gewerbesteuer gewährleistet.