Betreff
Außerplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 90000.845100 - Aufhebung festgesetzter Nachzahlungszinsen - in Höhe von 360.887,50 €
Vorlage
1130-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 360.887,50 € in Haushaltsstelle 90000.845100 – Aufhebung festgesetzter Nachzahlungszinsen. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 90000.00300 – Gewerbesteuer.


II. Begründung:

 

Die Verzinsung von Steuererstattungen erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung (AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine negative Differenz zwischen der Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des aktuellen Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.

 

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für den Zinslauf bis 31.12.2018 für jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf beginnt (§ 238 AO). Für den Zinslauf ab 01.01.2019 beträgt der monatliche Zinssatz 0,15 Prozent.

 

Die Steuerfestsetzung durch die Stadt Eisenach ist an die Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter gebunden.

 

Die Höhe des Differenzbetrages zwischen Veranlagung und Vorauszahlung bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der Zeitpunkt der Veranlagung sind nicht steuerbar.

 

Am 09. November 2022 sind geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamtes für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2014 mit Erstattungsansprüchen in einer Gesamthöhe von rund 1.584.000 € ergangen.

 

Die Ursache für die Änderung der Gewerbesteuermessbeträge wurde beim jeweils zuständigen Betriebsfinanzamt erfragt. Die Änderungen beruhen zum einen auf dem Abschluss der Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 und zum anderen auf neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Infolgedessen wurden anhängige Rechtsbehelfsverfahren zur Gewinnermittlung entsprechend den Urteilen des BFH abschließend vom Finanzamt beschieden.

 

Die geänderte Steuerfestsetzung zieht wegen der Länge des Zinslaufes (Beginn des Zinslaufes für das Veranlagungsjahr 2008 am 01.04.2010 mit einer Laufzeit von 105 Monaten), berechnet bis zum 31.12.2018, eine Zinshöhe von insgesamt 389.686 € nach sich.

 

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen endgültig. Die Zinsfestsetzung ab 01.09.2019 ist wegen der noch fehlenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BGBl. I S. 4303 geforderten Neuregelungen zur Vollverzinsung noch ausgesetzt und wird nachgeholt.

 

Zinsen sowohl für Steuernachzahlungen, deren Aufhebung und für Steuererstattungen sind im § 233 a AO gesetzlich festgeschrieben und damit unvermeidbar.

 

Jede Verzögerung in der Bearbeitung verlängert den Zinslauf und bedingt höhere Zinsen.

 

Die Zinsen für die Erstattung der Gewerbesteuer splitten sich in eine Aufhebung für in Vorjahren festgesetzte und eingenommene Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen.

 

Die Aufhebung der in Vorjahren eingenommenen und zurückzuzahlenden Nachzahlungszinsen beläuft sich auf 360.887,50 €.

 

Die Deckung dieser Ausgabe ist durch die Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 90000.003000 Gewerbesteuer gewährleistet.