I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
Den als Anlage beigefügten
Forstwirtschaftsplan 2011 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach erstellt
durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach
ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der
Bekanntmachung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) verpflichtet, über die
Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes als
Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im Jahr 1992 wurde auf der Grundlage
des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag
dem Forstamt Eisenach zu übertragen. Seitdem existiert zwischen dem ehem.
Forstamt Eisenach, jetzt zuständig Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag
über die forsttechnische Leitung und den forsttechnischen Betrieb im
Kommunalwald der Stadt Eisenach. Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach
den im Jahr 1998 erfolgten Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des §
33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der
jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestelt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist nach
§ 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113), so dass
die alleinige Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nicht gegeben ist. Die
Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss ist notwendig (Geschäftsordnung
Stadtrat § 27 Abs. 1 Buchstabe k).
Anlagenverzeichnis:
Forstwirtschaftsplan 2011