Betreff
Widerruf der Optionserklärung § 2b UStG zum 01.01.2023
Vorlage
1149-StR/2022
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem zuständigen Finanzamt den Widerruf der Optionserklärung zum 01.01.2023 abzugeben, welche für den gesamten umsatzsteuerlichen Bereich einschließlich des optimierten Regiebetriebes (Fachbereich Infrastruktur) gilt.

 


II. Begründung:

 

Seit Jahren steht die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Fokus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Soweit es um Fragen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand geht, wurde der Verwaltung durch die Rechtsprechung der Gerichte aufgezeigt, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht in Teilen nicht in Übereinstimmung mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie steht und Anpassungsbedarf besteht.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesgesetzgeber veranlasst gesehen, durch das Steueränderungsgesetz 2015, welches am 05.11.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2015 I S. 1834ff.) verkündet worden ist, die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eingehend zu ändern.

 

Mit der o. g. Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wird die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für sämtliche nach dem 31.12.2016 ausgeführten Leistungen umfassend geändert.

 

§ 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung wurde vollständig gestrichen. Es wurde stattdessen ein neuer § 2b eingefügt, der nunmehr die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt. Die Anwendungsregelungen für § 2b UStG sind im § 27 Abs. 22 UStG verankert worden. Durch § 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Übergangsregelung um 2 Jahre (bis 31.12.2022) verlängert. Für jPdöR, die gegenüber dem Finanzamt erklärt hatten, den früheren § 2 Abs. 3 UStG weiter anzuwenden, galt dies automatisch (= ohne weiteren Antrag) bis Ende 2022.

 

Nach einer Verlautbarung des Deutschen Städtetags vom 15.11.2022 plant das BMF (Bundesministerium für Finanzen), nochmals die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG auf den 01.01.2025 zu verschieben. Die Umsetzung soll im Jahressteuergesetz 2022 erfolgen.

 

Die Umsetzungsarbeiten zum bisherigen Umstellungstermin 01.01.2023 seitens der zentralen Steuerfachstelle sind grundsätzlich erfolgt. Mit den Fachdiensten/Fachgebieten wurden Gespräche über die Neuregelungen geführt. Notwendige Umsetzungsarbeiten innerhalb der Fachdienste (Vertragsanpassungen v. a. im Fachgebiet Liegenschaften ca. 200 Verträge und dem Fachbereich 4, Konzessionsverträge, einzelne privatrechtliche Verträge) wurden ebenfalls abgeschlossen. Programmupdates für einzelne Programme beziehungsweise für die Parkscheinautomaten wurden vorgenommen/beauftragt. Entgeltordnungen (z. B. Parken) und Satzungen (z. B. Feuerwehr) wurden an die neue Rechtslage angepasst. Der Haushaltsentwurf wurde auf Basis der neuen Rechtslage aufgestellt.

 

Bei Verlängerung der Optierung und Anwendung der bisherigen Rechtslage müssen diese Sachverhalte alle rückabgewickelt werden und zu gegebener Zeit nochmals durchgeführt werden. Sämtliche Arbeitsabläufe in 2022 wurden auf einen fristgerechten Umstieg abgestimmt. Die notwendigen Abstimmungen mit dem Fachdiensten und Fachgebieten wurden wahrgenommen. Schulungen zur Thematik wurden durchgeführt. Auf eine mögliche Außenwirkung bei dem Bürger wird verwiesen.

 

Natürlich sind aus personellen, strukturellen, fachlichen und auch edv-technischen Gründen sowie tlw. noch fehlender steuerrechtlicher Vorgaben einzelne Leistungen in verschiedenen Fachgebieten/Fachdiensten und Fachgebieten nicht oder noch nicht abschließend vorbereitet. Die hierzu notwendigen Arbeiten sollten ursprünglich in der weiteren Umsetzung/Anwendung der neuen Regelungen ab 01.01.2023 abgeschlossen werden.

 

Ein Vorteil der fristgemäßen Umstellung böte die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei gewissen Leistungsaustauschen bzw. im Einzelfall (anteilig) bei Investitionen. Um einen Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen, ist für Investitionen eine mindestens 10%-ige gewerbliche Nutzung Voraussetzung (z. B. Anschaffung Feuerwehrfahrzeug, IT-Infrastruktur). Dies kann vor allen bei größeren Investitionen einen finanziellen Vorteil generieren.

 

Demgegenüber muss der deutliche Hinweis erfolgen, dass der fristgemäße Umstieg zum ursprünglichen Termin (01.01.2023) kommunale Leistungen, die im Wettbewerb zu Dritten stehen, um die Umsatzsteuer „verteuert“. Dies führt zu einer Mehrbelastung des Haushaltes (bei Verzicht einer Weiterberechnung an den Bürger) bzw. zur erhöhten Belastung des Bürgers. Die betroffenen Leistungen „ziehen“ sich durch die Gesamtverwaltung.

 

Schwerpunktmäßig sind zu nennen:

 

Urnengemeinschaftsanlage mit und ohne Stele:             22.500,00 €

 

Am 16.11.2022 wurde die Stadt durch das beauftragte Steuerbüro über die sehr kurzfristige geplante Änderung im Jahressteuergesetz informiert.

 

Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen die Beratungen des Finanzausschusses, welche dann auch die Stellungnahme des Bundesrates und die noch zu beschließende Gegenäußerung der Bundesregierung umfassen, Ende November 2022 beendet sein. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag könnte dann am
02.Dezember 2022 stattfinden, so dass der Bundesrat am 16. Dezember 2022 dem Gesetz in der geänderten Fassung zustimmen könnte.

 

Erst mit Beschlussfassung am 16.12.2022 könnte endgültig mit der Rückabwicklung der bisher eingeleiteten Schritte begonnen werden.