Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Ortsübliche Bekanntmachung
Vorlage
AF-0281/2023
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Gehen Sie mit meiner Einschätzung konform, dass die öffentliche Bekanntmachung der in Rede stehenden Aufstellungsbeschlüsse aufgrund der Nichtzustellung des hier gesetzlich vorgeschriebenen Amtsblattes an alle Haushalte der Stadt Eisenach, der fehlende Aushang in den durch die Hauptsatzung festgelegten Orte und die fehlerhafte Ortsangabe des im Bürgerbüro befindlichen Aushangs gemäß „Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung“ wiederholt werden muss?

 

Anlage – Öffentliche Bekanntmachung Bürgerbüro


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Es ist richtig, dass Bebauungspläne gemäß §3 BauGB der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. In Absatz 2 ist zudem geregelt, dass diese „ortsüblich“ bekanntzumachen sind. Die Thüringer Bekanntmachungsverordnung legt fest, dass die Veröffentlichung von ortsüblichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung einer Gemeinde geregelt werden muss (§1 Absatz 3). Wie ortsübliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind, regelt die Hauptsatzung der Stadt Eisenach in § 19. Laut Absatz 5 erfolgen ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Eisenach auf der Website der Stadt Eisenach. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20. Dezember 2022 auf der Internetseite ortsüblich bekanntgemacht. Alle darüber hinausgehenden Informationen im Amtsblatt und als Aushang sind als zusätzlicher Service für Bürger*innen der Stadt Eisenach anzusehen.

 

Mit der Bereitstellung aller Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss auf der städtischen Internetseite ist die Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach ordnungsgemäß erfolgt. Die Einsichtnahmemöglichkeit in die Unterlagen in der Stadtverwaltung ist ein zusätzlicher Service für die Bürger*innen. Die falsche Adressangabe des Auslageortes für den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Erbstal“ war ein Versehen. Die Bekanntmachung auf der Website der Stadt Eisenach wurde am 30. Januar 2023 entsprechend korrigiert und für weitere 30 Tage online freigeschaltet sowie die Frist der Einsichtnahme bis zum 10. März 2023 verlängert.