II. Fragestellung
Gehen Sie mit meiner Einschätzung konform, dass die öffentliche Bekanntmachung der in Rede stehenden Aufstellungsbeschlüsse aufgrund der Nichtzustellung des hier gesetzlich vorgeschriebenen Amtsblattes an alle Haushalte der Stadt Eisenach, der fehlende Aushang in den durch die Hauptsatzung festgelegten Orte und die fehlerhafte Ortsangabe des im Bürgerbüro befindlichen Aushangs gemäß „Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung“ wiederholt werden muss?
Anlage – Öffentliche Bekanntmachung Bürgerbüro
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Es ist richtig, dass
Bebauungspläne gemäß §3 BauGB der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
müssen. In Absatz 2 ist zudem geregelt, dass diese „ortsüblich“ bekanntzumachen
sind. Die Thüringer Bekanntmachungsverordnung legt fest, dass die
Veröffentlichung von ortsüblichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung einer
Gemeinde geregelt werden muss (§1 Absatz 3). Wie ortsübliche Bekanntmachungen
zu veröffentlichen sind, regelt die Hauptsatzung der Stadt Eisenach in § 19.
Laut Absatz 5 erfolgen ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Eisenach auf der
Website der Stadt Eisenach. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20. Dezember
2022 auf der Internetseite ortsüblich bekanntgemacht. Alle darüber
hinausgehenden Informationen im Amtsblatt und als Aushang sind als zusätzlicher
Service für Bürger*innen der Stadt Eisenach anzusehen.
Mit der Bereitstellung
aller Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss auf der städtischen Internetseite
ist die Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach
ordnungsgemäß erfolgt. Die Einsichtnahmemöglichkeit in die Unterlagen in der
Stadtverwaltung ist ein zusätzlicher Service für die Bürger*innen. Die falsche
Adressangabe des Auslageortes für den Bebauungsplan Nr. 7 „Am Erbstal“ war ein
Versehen. Die Bekanntmachung auf der Website der Stadt Eisenach wurde am 30.
Januar 2023 entsprechend korrigiert und für weitere 30 Tage online
freigeschaltet sowie die Frist der Einsichtnahme bis zum 10. März 2023
verlängert.