I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Kostenspaltung für
die Erneuerung von Teileinrichtungen in einzelnen Straßen der Stadt Eisenach
Erschließungsanlage
Teileinrichtung
Kurstraße (von Kapellenstraße bis Johannistal) Fahrbahn, Oberflächenentwässerung
Kurstraße (von Philipp-Kühner-Str. bis Johannistal) Fahrbahn, Oberflächenentwässerung
Philipp-Kühner Straße Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Kapellenstraße (von
Philipp-Kühner-Str. bis
Heinrich-Zieger-Str.) Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Johannistal Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Am Kirschberg Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung,
Gehweg
Am Michelsbach (Straßengrundstück zwischen
Flst. 7503 - Hausnr.
20/Flst. 7504 - Hausnr. 21
und Flst. 7495 - Hausnr.
37/Flst. 7510 - Hausnr. 32) Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht Thüringen entschied mit Beschluss vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses voraussetzt.
Dieser Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Meiningen nunmehr, unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsauffassung, ausdrücklich und vollumfänglich angeschlossen, so das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen vom 03.05.2010 dreier anhängiger Klageverfahren gegen die Stadt (1 K 600/07, 1 K 601/07 und 1 K 627/07).
Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt.
Das Beitragsrecht stellt jedoch auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.
Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.
Vorliegend betrifft das eine Vielzahl von Straßen der Stadt Eisenach, die nachfolgend mit der entsprechenden Teileinrichtung genannt, Gegenstand der Beitragserhebung sind. Da ein Ausbau der übrigen Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlagen nicht abzusehen ist, ist nunmehr der Beschluss zu fassen, die Kosten der abgeschlossen (Teil-) Baumaßnahme ”abzuspalten”, um sie zu refinanzieren.
Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.
Erschließungsanlage Teileinrichtung
Kurstraße (von Kapellenstraße
bis Johannistal) Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Kurstraße (von
Philipp-Kühner-Str. bis Johannistal) Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Philipp-Kühner-Straße Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Kapellenstraße (von
Philipp-Kühner-Str. bis
Heinrich-Zieger-Str.) Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Johannistal Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Am Kirschberg Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Gehweg
Am Michelsbach
(Straßengrundstück zwischen
Flst. 7503 - Hausnr. 20/Flst.
7504 - Hausnr. 21
und Flst. 7495 - Hausnr.
37/Flst. 7510 - Hausnr. 32) Fahrbahn,
Oberflächenentwässerung
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Kostenersparnis und Transparenz erfolgt eine Zusammenfassung der genannten Maßnahmen in einem Beschluss.