I. Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die
öffentliche Widmung eines Teilbereiches der Straße Eichrodter Weg
Begründung:
Öffentliche Straßen i. S. d. § 2 ThürStrG sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Auf der Grundlage des Teilbebauungsplanes Nr. 41.1 Umstrukturierungsgebiet “ehemaliger Güterbahnhof” wurde eine Teilfläche des Eichrodter Weges neu gebaut. Die Ausbaulänge umfasst ca. 673m. Damit wurde eine neue Verkehrsanbindung der Gewerbegebiete “Eichrodter Weg” und “Güldene Aue” geschaffen. Die Grundstücks- und Straßenverhältnisse haben sich dadurch geändert. Es gibt eine neue Verbindung zur Bahnhofstraße und der Verlauf des neuen Straßenabschnittes weicht zu einem großen Teil vom ursprünglichen Verlauf ab.
Grundsätzlich bestand eine Nutzungsmöglichkeit der Straße Eichrodter Weges für die Allgemeinheit bereits. Die Straße wurde nur teilweise verlegt. Die Freigabe der neu gebauten Straße erfolgte bereits, die ausdrückliche Widmung erscheint trotzdem für angebracht.
Es handelt sich um den Teilbereich der Straße Eichrodter Weg von der Bahnhofstraße bis zum Eichrodter Weg Beginn des Gewerbegebietes “Eichrodter Weg”. (Der Bereich ist somit durch die Grundstücke der Bahnhofstraße, Flur 57, Flurstück-Nr. 5690/5 und 5690/1 und des Eichrodter Weges, Flur 60, Flurstücks-Nr. 5852/3 und 5824/3 begrenzt).
Die Lage der Flächen ist auch der Anlage zu entnehmen.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben (§ 6 Abs. 3 ThürStrG).
Die Eigentumsübertragungen sind abgeschlossen. Die zu widmenden Flächen stehen im Eigentum der Stadt Eisenach.
Die restliche Fläche der Straße Eichrodter Weg gilt als gewidmet.
Die Widmung der o.g. Flächen erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ThürStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Die zu widmenden Flächen werden als Gemeindestraße i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürStrG eingestuft. Die Widmung bezieht sich auf die allgemeine Nutzung für Fahrzeugverkehr und Fußgängerverkehr.
Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen sind lt. § 47 Abs. 2 ThürStrG die Gemeinden, hier also die Stadt Eisenach. Mit der öffentlichen Bekanntmachung werden die Flurstücke den genannten Nutzungen übergeben.
Lage:
Gemeinde: Eisenach Gemarkung: Eisenach
Flurstücke: Flur 57 5706/1
Flur 57 5707/4
Flur 57 5710/4
Flur 57 5707/6
Flur 57 5709/4
Flur 57 5709/9
Flur 57 5690/2
Flur 57 5709/7
Flur 57 5690/4
Flur 57 5710/6
Flur 57 5711/1
Flur 59 5804/7
Flur 59 5804/12
Flur 59 5804/9
Flur 39 2371/1
Flur 57 5706/2
Flur 57 7115
Flur 57 5722/3
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
(Kartenauszug)