I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Eisenach beschließt:
Die öffentliche Widmung des Parkplatzes im OT Hörschel, Gemarkung Hörschel Flur 3, Flurstücke 245/4, 246/2 und Teilfläche des Flurstückes 350/6, nach Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
II.
Begründung:
Öffentliche
Straßen i.S.d. § 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sind Straßen, Wege und
Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Parkplätze sind
nach § 3 Abs. 4 ThürStrG sonstige öffentliche Straßen, die einen auf
bestimmte
Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr
dienen oder zu
dienen bestimmt sind (hier Aufnahme des ruhenden Verkehrs). Sie zählen zu
den öffentlichen
Straßen.
Sie sind deshalb
wie Fahrstraßen gemäß § 6 ThürStrG durch die Gemeinde zu widmen.
Der hier in Rede
stehende Parkplatz ist auf den Grundstücken Gemarkung Hörschel, Flur 3,
Flurstücke 245/4,
246/2 und einer Teilfläche des Flurstückes 350/6, an der Rennsteigstraße
gelegen.
Bei den
Grundstücken Gemarkung Hörschel, Flur 3, Flurstücke 245/4 und 246/2 handelt es
sich um Grundstücke im Eigentum der Stadt Eisenach. Das Grundstück Gemarkung
Hörschel, Flur 3, Flurstück 350/6 ist Eigentum des Freistaates Thüringen.
Gemäß § 6 Abs. 3
ThürStrG ist Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein
sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.
Mit Schreiben der
Thüringer Landgesellschaft mbH (ThLG) vom 26.08.2024, die im Auftrag des
Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) geschäftsbesorgend für
die Organisation des Flächenmanagements bevollmächtigt ist, wird für den zum
Zwecke der geplanten Bootsanlegestelle in Anspruch zunehmende Bereich des Grundstückes
Gemarkung Hörschel, Flur 3, Flurstück 350/6 die Zustimmung zur Widmung erteilt.
Das Eigentum am Grundstück verbleibt vollständig beim Freistaat Thüringen.
Die Widmung
erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 ThürStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die
Straßen, Wege und
Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des
Wegerechts
erhalten.
Träger der
Straßenbaulast gemäß § 47 Abs. 2 ThürStrG ist die Gemeinde, hier also die Stadt
Eisenach.
Gemarkung Flur
Flurstück Fläche Nutzung
Eigentümer
Hörschel 3 245/4 574 m² Parkplatz Stadt Eisenach
Hörschel 3 246/2 3.559 m² Parkplatz Stadt
Eisenach
Hörschel 3 350/6 ca. 450 m² Teilfläche für
Freistaat Thüringen
Bootsanlegestelle
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Flurkarte
Anlage 2 - Gesamtlageplan Gestaltung
Anlage 3 - Zustimmungserklärung des Freistaates Thüringen
