Betreff
Öffentliche Widmung des Wanderparkplatzes im Ortsteil Hörschel nach Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Vorlage
0051-StR/2024
Aktenzeichen
4-54-54.11 Widmung Parkplatz/2024
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die öffentliche Widmung des Parkplatzes im OT Hörschel, Gemarkung Hörschel Flur 3, Flurstücke 245/4, 246/2 und Teilfläche des Flurstückes 350/6, nach Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)


II. Begründung:

Öffentliche Straßen i.S.d. § 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sind Straßen, Wege und

Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Parkplätze sind nach § 3 Abs. 4 ThürStrG sonstige öffentliche Straßen, die einen auf

bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr

dienen oder zu dienen bestimmt sind (hier Aufnahme des ruhenden Verkehrs). Sie zählen zu

den öffentlichen Straßen.

Sie sind deshalb wie Fahrstraßen gemäß § 6 ThürStrG durch die Gemeinde zu widmen.

Der hier in Rede stehende Parkplatz ist auf den Grundstücken Gemarkung Hörschel, Flur 3,

Flurstücke 245/4, 246/2 und einer Teilfläche des Flurstückes 350/6, an der Rennsteigstraße gelegen.

Bei den Grundstücken Gemarkung Hörschel, Flur 3, Flurstücke 245/4 und 246/2 handelt es sich um Grundstücke im Eigentum der Stadt Eisenach. Das Grundstück Gemarkung Hörschel, Flur 3, Flurstück 350/6 ist Eigentum des Freistaates Thüringen.

Gemäß § 6 Abs. 3 ThürStrG ist Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.

Mit Schreiben der Thüringer Landgesellschaft mbH (ThLG) vom 26.08.2024, die im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) geschäftsbesorgend für die Organisation des Flächenmanagements bevollmächtigt ist, wird für den zum Zwecke der geplanten Bootsanlegestelle in Anspruch zunehmende Bereich des Grundstückes Gemarkung Hörschel, Flur 3, Flurstück 350/6 die Zustimmung zur Widmung erteilt. Das Eigentum am Grundstück verbleibt vollständig beim Freistaat Thüringen. 

Die Widmung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 ThürStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die

Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des

Wegerechts erhalten.

Träger der Straßenbaulast gemäß § 47 Abs. 2 ThürStrG ist die Gemeinde, hier also die Stadt

Eisenach.

Gemarkung        Flur        Flurstück             Fläche                  Nutzung                              Eigentümer

Hörschel              3              245/4                      574 m²              Parkplatz                            Stadt Eisenach

Hörschel              3              246/2                   3.559 m²             Parkplatz                            Stadt Eisenach

Hörschel              3              350/6             ca. 450 m²               Teilfläche für                    Freistaat Thüringen

                                                                                                              Bootsanlegestelle


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 - Flurkarte

Anlage 2 - Gesamtlageplan Gestaltung

Anlage 3 - Zustimmungserklärung des Freistaates Thüringen