Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Gisela Büchner - Rechtswirksamkeit von Eingemeindungsverträge
Vorlage
AF-0141/2010
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.    Welche Geltungsdauer haben diese Verträge?

2.    Welche Rechtswirksamkeit haben die vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere die Sondervereinbarungen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Die Eingemeindungsverträge mit den jetzigen Ortsteilen der Stadt Eisenach sind mit der Eingemeindung zum 01.07.1994 als Instrument eines öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnisses gegenstandslos geworden. Mit der Eingemeindung gemäß § 3 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung der Städte Eisenach und Nordhausen in Verbindung mit den §§ 26, 27, 28, 30 und 32 des Thüringer Neugliederungsgesetzes haben die Gemeinden aufgehört, selbständige Gebietskörperschaften im Sinne des § 1 der Thüringer Kommunalordnung zu sein. Das bedeutet, dass sie im Außenverhältnis nicht mehr rechtsfähig sind und insoweit keine Rechte aus einem früher abgeschlossenen Vertrag selbständig ableiten

können, da die Stadt Eisenach als Rechtsnachfolger in die bestehenden Verträge der damals selbständigen Gebietskörperschaften eingetreten ist, was das Gesetz zur Eingemeindung auch vorschreibt.

 

Zu 2.

Die vorliegenden Eingemeindungsverträge sind nicht Rechtsgrundlage für die Eingemeindung, sondern die unter 1. Genannten Rechtsvorschriften, da nur durch Gesetz gemäß der Thüringer Kommunalordnung eine Neugliederung inklusive Eingemeindung von Gebietskörperschaften erfolgen kann. Der Eingemeindungsvertrag ergänzt das Gesetz hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht grundsätzlicher Art sind (Ortsteilname, Feuerwehrstandort u.s.w.).

Mit der Eingemeindung bestehen die vereinbarten Inhalte der Eingemeindungsverträge in der Form fort, dass sie als Stadtrecht weiter existent sind, soweit sie nicht durch die Eingliederung, den Zeitablauf oder durch nachfolgende Stadtratsbeschlüsse entfallen oder verändert worden sind.

Die noch gültigen Inhalte der Eingemeindungsverträge habe für die Verwaltung verpflichtenden Charakter und besitzen den “Rang” von Stadtratsbeschlüssen.