Betreff
Teilweise Aufhebung des Beschlusses 0281/2010 vom 26.11.2010 zur Abschnittsbildung gem. § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) für die Kapellenstraße
Vorlage
0893-StR/2012
Aktenzeichen
61.42 SB-Abschnittsbildung
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Teilweise Aufhebung des Beschlusses 0281/2010 vom 26.11.2010 zur Abschnittsbildung gem. § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) für die Kapellenstraße.


Begründung:

 

Mit Beschluss des Stadtrates am 26.11.2010, Beschluss-Nr. StR/0281/2010, wurde unter anderem für die Kapellenstraße eine Abschnittsbildung beschlossen.

 

Der Beschluss ist für diesen Teil aufzuheben.

 

Zur Erläuterung:

 

Die getätigten Straßenbaumaßnahmen sind gem. § 7 ThürKAG in Verbindung mit der Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach beitragspflichtig.

 

Davon ausgehend, dass die Kapellenstraße als Erschließungsanlage nicht in ihrer gesamten Ausdehnung, sondern nur ein abgrenzbarer Bereich gebaut werden sollte, wurde eine Abschnittsbildung für diesen Bereich vorgenommen. Auf Grund der § 7 Abs. 1 ThürKAG und § 8 Abs. 1 SAB kann der beitragsfähige Aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden, wenn die Ausbaumaßnahme nicht die Anlage in ihrer gesamten Länge betrifft.

 

Im Fortgang der Bauarbeiten durch den TAV machte sich jedoch eine Erweiterung der Ausbaumaßnahme seitens der Stadt Eisenach notwendig, sodass die gesamte Kapellenstraße hinsichtlich Fahrbahn und Oberflächenentwässerung erneuert wurde und somit alle an der Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke gleichermaßen einen Vorteil haben und damit beitragspflichtig sind.

 

Die Abschnittsbildung ist demnach nicht geboten.