Betreff
Teilweise Aufhebung des Beschlusses 0279/2010 vom 26.11.2010 und Kostenspaltung für die Erneuerung von Teileinrichtungen der Erschließungsanlage im Bereich vom Mariental über die Kapellenstraße bis zum Kapellenweg
Vorlage
0894-StR/2012
Aktenzeichen
61.42 SB- Kostenspaltung
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Teilweise Aufhebung des Beschlusses 0279/2010 vom 26.11.2010 und Kostenspaltung für die Erneuerung der Teileinrichtungen für die Erschließungsanlage im Bereich vom Mariental über die Kapellenstraße bis zum Kapellenweg.


Begründung:

 

Mit Beschluss des Stadtrates am 26.11.2010, Beschluss-Nr. StR/0279/2010, wurde u.a. zur Kapellenstraße, im Bereich von Philipp-Kühner-Straße bis Heinrich-Zieger-Straße, die Kostenspaltung hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung beschlossen.

 

Der Beschluss ist für den Teil Kapellenstraße aufzuheben und neu zu fassen.

 

Zur Erläuterung:

 

Die Baumaßnahme erstreckte sich endgültig über den ursprünglich geplanten Teil der Kapellenstraße hinaus. Somit ist die beitragsrechtlich zu berücksichtigende Anlage neu zu definieren.

Die Anlage reicht vom Mariental ausgehend in die Kapellenstraße hinein bis zu deren Ende, an der Einmündung zum Kapellenweg (siehe Anlage Lageplan).

 

Die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Erschließungsanlage erfolgt ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung. Es kommt hierbei u.a. auf das Erscheinungsbild des Straßenzuges und seine Verkehrsfunktion an. 

 

Die Maßnahme ist im Sinne § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Verbindung mit der Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach beitragsfähig.

 

Von der Baumaßnahme sind nur die Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung betroffen. Es ist ein Kostenspaltungsbeschluss für die genannte Anlage zu fassen, weil dadurch erst die sachliche (Teil-) Beitragspflicht wirksam entstehen kann.

 

Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.

 

Im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren kann das Fehlen eines Kostenspaltungsbeschlusses beanstandet werden. Daher ist er für die aufgeführte Erschließungsanlage zu fassen, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen und somit dem Gebot der geltenden Beitragserhebungspflicht in Thüringen rechtssicher Folge leisten zu können.

Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Gemeinde, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan