I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Kostenspaltung
für die Erneuerung der Teileinrichtung Gehweg in der Fritz-Heckert-Straße
Begründung:
Das Beitragsrecht stellt auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.
Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.
Vorliegend betrifft das die Fritz-Heckert-Straße. Hier wurden, wenn auch zeitlich getrennt, die Gehwege erneuert. Die Teileinrichtung ist jedoch nun insgesamt baulich fertiggestellt. Da ein Ausbau der übrigen Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage nicht abzusehen ist, ist nunmehr der Beschluss zu fassen, die Kosten der abgeschlossen (Teil-) Baumaßnahme ”abzuspalten”, um sie zu refinanzieren.
Hinweis:
Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, sondern um einen innerdienstlichen Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.