II. Fragestellung
1. Wann, durch wen und auf welcher rechtlichen
Grundlage wurde die Bauvoranfrage positiv beschieden?
2. Ist aufgrund des positiven Bauvorbescheides
mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen? (Wenn ja durch wen und in welcher
Höhe?)
3. Welche Möglichkeiten bestehen, das weitere
Planverfahren aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen bis zu dessen
Abschluss ruhen zu lassen, um weiteren Schaden von der Stadt abzuwenden?
4.
Wird
die Oberbürgermeisterin die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes wegen der
erteilten Genehmigung der Bauvoranfrage und wegen der Umstände des
Zustandekommens des Stadtratsbeschlusses kontaktieren? /Wenn ja, wann und mit
welcher Zielrichtung? Wenn nein, warum nicht?)
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
1. Nach dem Abwägungsbeschluss des Stadtrates v. 30.03.2012 wurde die Bauvoranfrage durch die zuständige Behörde auf Rechtsgrundlage des § 33 BauGB positiv beschieden.
2. Es liegt kein Widerspruch vor.
3.
Der
Stadtrat könnte den Satzungsbeschluss ruhen lassen. Ein Ruhen des
Planverfahrens hat aktuell keinen Einfluss auf den o.g. Bauvorbescheid bzw.
einen möglichen Bauantrag.
4. Nein, da wie in Frage 3 bereits erwähnt, der Satzungsbeschluss und die Genehmigung einer Bauvoranfrage in keinem Zusammenhang stehen. Alle anderen Fragen der Rechtmäßigkeit hat die Staatsanwaltschaft zu klären.