Betreff
Stellungnahme zum Vorhaben der Gemeinde Marksuhl zur Eröffnung eines FriedWaldes
Vorlage
1121-StR/2013
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem Landratsamt Wartburgkreis eine Stellungnahme mit dem Inhalt abzugeben, dass die Errichtung eines FriedWaldes im Bereich der „Hohen Sonne“, Gemarkung Marksuhl, nicht unterstützt wird.


Begründung:

 

Die Gemeinde Marksuhl beabsichtigt im Bereich der „Hohen Sonne“ einen FriedWald einzurichten. Die Stadt Eisenach gibt dem Landratsamt Wartburgkreis als zuständige Behörde dazu eine Stellungnahme ab. Die Gemeinde Wutha-Farnroda hat das Vorhaben bereits abgelehnt.

 

Die Errichtung eines FriedWaldes im unmittelbaren Bereich der Stadt Eisenach tangiert die Interessen des städtischen Friedhofes. Auch wenn auf dem Friedhof Eisenach keine explizierten Bestattungen eines FriedWaldes möglich sind, kommen dennoch die angebotenen Urnenbestattungen unter Bäumen der Wirkung eines FriedWaldes gleich. Sofern Hinterbliebene eine Bestattung unter Bäumen wünschen, würde ein FriedWald im Bereich der „Hohen Sonne“ unmittelbar in Konkurrenz zu den Interessen der Stadt Eisenach treten.

 

Mit der Eröffnung eines FriedWaldes wird es Auswirkungen auf traditionelle Friedhöfe geben, indem die Zahl der Nutzer sinken wird. Rückläufige Bestattungszahlen auf Gemeindefriedhöfen werden auf immer weniger Nutzer umzulegende Gebühren und Kosten führen, die aus der Pflege der Gesamtanlage des Friedhofes entstehen.

 

Der geplante Bestattungswald - FriedWald liegt unmittelbar am Rennsteig in Naturpark Thüringer Wald und im Landschaftsschutzgebiet. Dieses Waldgebiet gehört zur so genannten „Wartburg WaldWelt“.

 

Auf der Rechtsgrundlage des Thüringer Bestattungsgesetzes, § 27 Abs.2, hat die Wahl des Standortes, die Gestaltung dem Anspruch an die Ruhe und Würde eines Friedhofes zu entsprechen. Die historischen Friedhofsstrukturen sind zu wahren. Ein Friedhof ist einzufrieden.

Die Trägerschaft von Friedhöfen sind Gemeinden oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind vorbehalten. Die Anlage, die Unterhaltung und der Betrieb von Friedhöfen ist eine klassische Aufgabe der Daseinsvorsorge der Städte und Gemeinden für ihre Bürger.

Gemäß § 23 Abs. 2 ThürBestG, gilt auch für die Beisetzung von Urnen der Friedhofszwang.