Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Muslimischer Gebetsraum am Karlsplatz
Vorlage
AF-0431/2013
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

Trifft oben genannte Darstellung zu? Wenn Nein, in welcher Form waren und sind die Oberbürgermeisterin bzw. Mitarbeiter der Verwaltung für die Nutzer des Gebetsraumes hinsichtlich ihrer Räumlichkeiten tätig bzw. im Gespräch?

 

1.      Welcher Verein bzw. welche Organisation ist Träger/Mieter der Räume?

2.      Beabsichtigt die OB, die Eisenacher Bürger über die Einrichtung in Kenntnis zu setzen und eine Eintragung auf der Internetseite der Stadt in der Rubrik „Kirchen & kirchliche Einrichtungen“ vorzunehmen?

3.      Ist eine derartige Nutzung baurechtlich im genannten Gebäude zulässig, und wenn Ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die in den Vorbemerkungen und einzelnen Fragen formulierten Darstellungen entsprechen nicht der Wahrheit.

Erkenntnisse über den Träger oder Mieter liegen nicht vor.

Die Oberbürgermeisterin lässt sich nicht für die menschenverachtende Öffentlichkeitskampagne der NPD missbrauchen.

 

Planungsrechtlich ist eine solche Nutzung entsprechend der Baunutzungsverordnung und des Baugesetzbuches zulässig. Das konkrete Verfahren nach Thüringer Bauordnung erfolgt im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises.