II. Fragestellung
Weshalb gab es damals Auseinandersetzungen mit dem Landesverwaltungsamt
und welche Beanstandungen hatte die Behörde?
1.
Weshalb ist, wie Frau Menge ebenfalls ausführte,
die Baugestaltungssatzung „absichtlich“ nicht detaillierter formuliert worden?
2.
Weshalb wurden die Materialien nicht wie zugesagt
auf den Internetseiten der Stadt veröffentlicht?
3.
Welche Maßnahmen folgten aus den Anregungen und
Vorschlägen zur Einwohnerversammlung?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zur
Oberfrage und zu 1.
Dem
Erlass der Baugestaltungssatzung in 2001 gingen seinerzeit langwierige
Vorbereitungen voraus. Nachdem unter Beteiligung der Öffentlichkeit und von
Trägern öffentlicher Belange zunächst gründlich zusammengestellt wurde, welche
Regelungsinhalte diese Satzung erhalten soll, bestand die maßgebliche
Schwierigkeit nachher darin, den Satzungstext auf den Rahmen der möglichen
Regelungsbefugnisse zu beschränken und unbestimmte Rechtsbegriffe in
der Formulierung der Regeln zu vermeiden. Hierbei fand eine enge Abstimmung mit
dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde statt. Die Satzung
war nämlich im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde genehmigungspflichtig.
Die zuständige Sachbearbeiterin im Landesverwaltungsamt hat in strenger Weise
und in erheblichem Maße unter Verweis auf eine seinerzeit (2001) verfügbare
Mustersatzung Einfluss auf die Regelungsinhalte der Satzung (was darf
festgesetzt werden) und die Formulierungen (wie darf unter Vermeidung
unbestimmter Rechtsbegriffe festgesetzt werden) genommen. So ließen sich
beispielsweise viele vom Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege
vorgeschlagene Inhalte oder Formulierungen nicht wie gewünscht in den
Satzungstext aufnehmen. Insoweit sind die Textinhalte in Großteilen der Satzung
absichtlich genau so und nicht anders als genehmigungsfähig eingeschätzt und
entsprechend erlassen worden.
Mittlerweile
sind Baugestaltungssatzungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden angesiedelt
und genehmigungsfrei gestellt. Hierin besteht nach Auffassung der
Fachverwaltung ein Risiko. Auf Grund der verschiedensten Begehrlichkeiten zur
Änderung des Satzungstextes kann eine neue Textfassung leicht den möglichen
Rahmen der Rechtssetzung überschreiten oder wegen nicht hinreichend bestimmter Regelungen
zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führen. So haben zuletzt vorgelegte
Anregungen zur Satzungsänderung beispielsweise in verschiedener Weise
bauplanungsrechtliche, baugestalterische und bauordnungsrechtliche Aspekte
verknüpft. Solche Aspekte sind im Rahmen des Genehmigungsprozesses in 2001
nicht ohne Grund in den erläuternden Passus der Satzungsveröffentlichung
aufgenommen worden und gerade nicht Textbestandteil der Satzung geworden.
“Die Gestaltungssatzung soll
für das künftige Baugeschehen in den Villenkolonien der Südstadt eine
verbindliche Richtschnur sein. Während durch die Erhaltungssatzung und die
Ausweisung als Denkmalensemble vornehmlich die Belange der Einfügung in den
städtebaulichen Kontext Berücksichtigung finden, zielt die Gestaltungssatzung
zuerst auf die Umsetzung der gestalterischen Anforderungen bei Umbau-,
Renovierungs- und Neubauvorhaben bezogen auf das Einzelgebäude......Durch die
Erarbeitung klar formulierter Leitbilder wird die Beurteilung von
Einzelmaßnahmen als Teil eines städtebaulichen und gestalterischen
Gesamtkonzepts erleichtert. Einige
Leitgedanken werden bereits im Einfachen Bebauungsplan, durch die
Erhaltungssatzung sowie die Unterschutzstellung
von Teilbereichen der Südstadt als Denkmalensemble deutlich. Die Gestaltungssatzung
greift diese Gedanken auf und ergänzt sie abrundend...”
Die
Erfahrungen aus der Genehmigungspraxis der letzten zwölf Jahre haben gezeigt,
dass die Bestimmungen einer Baugestaltungssatzung nicht geeignet sind, der
einmaligen Vielgestalt der Südstadtbebauung ein vereinheitlichendes
Festsetzungskorsett aufzuzwingen. Dies sollte auch keinesfalls die Zielrichtung
sein. Weder quantitative noch qualitative Ergänzungen würden eine zielgenaue
Rechtssicherheit in der gestalterischen Beurteilung sowohl von Sanierungs-, als
auch von Neubauvorhaben bewirken können.
Baukultur
und Bewahrung von baukulturellem Erbe brauchen auch Kreativität und
schöpferischen Spielraum der beteiligten Akteure. Insoweit kommt es darauf an,
die Regeln der Baugestaltungssatzung gemäß oben abgedrucktem Auszug als
(strenge) Leitlinie und Richtschnur zu verstehen und auszulegen. Der sorgsame
Umgang mit dem Regelwerk obliegt zunächst und vordergründig den Bauherren und
ihren Architekten. Den Mitarbeitern der Bauverwaltung kommt hingegen allein die
Aufgabe zu, dem kommunalpolitischen Entscheidungsgremium fachlich
sachverständige Vorschläge zur Anwendungspraxis der Satzungsbestimmungen zu
machen. Es wird daher angeregt, konsensuale Lösungen nicht in der
(risikobehafteten) Änderung des Regelwerkes zu suchen, sondern diese zunehmend
im einvernehmlichen Umgang mit der bestandskräftigen (rechtssicheren) Satzung
zu finden.
Zu 2.
Alle Bebauungspläne und Satzungen sind auf den Internetseiten der Stadt einsehbar.
Zu 3.
Die Einwohnerversammlung fand vor 6 Wochen am 28.01.2013 statt. Seitdem wurden keine Maßnahmen realisiert.