I. Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Die Kostenspaltung für die
Erneuerung der Teileinrichtungen Gehweg (mit Stützmauer) und
Oberflächenentwässerung in der Junker- Jörg- Straße sowie der Teileinrichtungen
Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Gehweg für die Straße Am Klosterholz.
II. Begründung
Junker- Jörg- Straße
In der Junker- Jörg- Straße wurde der südlich
gelegene Gehweg bereits verbessert. Beide Gehwege waren bzw. sind mit
Gehwegplatten ausgestattet, welche auf Grund ihres Alters gebrochen und
verschlissen sind, ebenso die Bordsteine. Die Gehwege entsprechen insgesamt
nicht mehr den Regeln der Technik. Dies war bzw. ist eine Unfallgefahr. Die
Stadt Eisenach ist verkehrssicherungspflichtig.
Die Erneuerung der Stützmauer ist notwendig um Straße
und Gehweg zu stützen. Die alte Stützmauer ist nicht mehr funktionstüchtig, da
in weiten Teilen bereits eingebrochen. Der Gehweg und ca. 0,5 m Straße mussten
aus Sicherheitsgründen bereits abgesperrt werden.
Die Oberflächenentwässerung entspricht nicht mehr den
Anforderungen.
Am
Klosterholz
Die öffentlichen Verkehrsflächen in der Straße Am
Klosterholz befinden sich in einem außerordentlich desolaten Bauzustand. Die
Asphaltbefestigung der Fahrbahn ist stark verschlissen, der zum größten Teil
vorhandene einseitige Gehweg hat lediglich eine ungebundene Oberfläche. Die
Oberflächenentwässerung ist nicht geordnet und teilweise nicht mehr
funktionstüchtig. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind grundhafte
Erneuerungen der Fahrbahn, des Gehwegs und der Oberflächenentwässerung
erforderlich.
Der Bereich vom Blaubeerweg bis ca. Haus-Nr. 30 wurde vom
TAV für die Erneuerung seiner Anlagen (Kanal, Wasserleitung und Hausanschlüsse)
vorgegeben; ein ordnungsgemäßer Deckenschluss ist aufgrund des schlechten
baulichen Zustandes der Straße Am Klosterholz ohne die Beteiligung der Stadt an
der Baumaßnahme nicht möglich.
Das Beitragsrecht stellt auf eine Erschließungsanlage
in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder
mehrere Teileinrichtungen, kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch
keine sachliche Beitragspflicht entstehen.
Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für
ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Erschließungsanlage setzt nach
Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO
660/03 einen wirksamen Kostenspaltungsbeschluss der Stadt voraus.
Anlagenverzeichnis: